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Florian 06.11.2005 20:52

Türen in notwendige Treppenräume
 
Wie sieht das mit dem Türaufschlag von Türen zu Fluchttreppenhäusern aus?
Ich habe ein Fluchttreppenhaus. Der Fluchtweg muß eine Breite von 1,2m haben. Darf der Türaufschlag zu dem Fluchttreppenhaus über diese Fluchtbreite führen, solange bei geschlossener oder aufgeschlagener Tür der Fluchtweg dadurch nicht behindert wird?
Das Problem würde nur bestehen, wenn jemand die Tür gerade öffnet.

Ich kenne Fluchttreppenhäuser, bei denen das der Fall ist - z.B. Architekturgebäude der TU-Berlin - aber ich weiß nicht, ob das immernoch erlaubt ist.
In der Muster-BauO finde ich dazu nichts...


Grüsse
Florian

Tobias 07.11.2005 07:09

Soweit ich weiß ist das kein Problem. Jedenfalls habe ich das bei der letzten Baugenehmigung (Hotel) und weiteren Entwürfen so gemacht.

Maks 07.11.2005 09:50

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Hi Florian,

die Tür zu einem Fluchttreppenhaus darf nicht in die Mindestlaufbreite schlagen. Im Brandfall würde sonst die erforderliche Mindestlaufbreite verringert und damit der Fluchtweg behindert. Wenn ich es finde, bekommst du auch die Verordung genannt.
Anbei habe ich dir ein kleines Bild zusammengebastelt.

Gruß

Max

Maks 07.11.2005 10:52

Hi Florian,

sollte es sich um ein Objekt in Berlin handeln, schau dir mal den §31 Absatz 8 der LBO Berlin an. Vermutlich mußt du dir für die Interpretation den Kommentar dazu holen.
Zitat:

In der Muster-BauO finde ich dazu nichts...
Auch wenn es wünschenswert wäre, aber die MBO hat keine rechliche Bindung.

Gruß

max

Florian 07.11.2005 14:27

Gut, da steht:

§31 Abs. 8: "Eine Treppe darf nicht unmittelbar hinter einer Tür enden, die in Richtung der Treppe aufschlägt; zwischen Treppe und Tür ist ein Treppenabsatz anzuordnen, der mindestens so tief ein
soll, wie die Tür breit ist."

D.h. in Berlin dürfte ich das machen, was ich vorhabe.
Wie siehts mit Sachsen aus - unter den Zahlreichen BauO die mir vorliegen fehlt dieses Bundesland leider...

Tobias 07.11.2005 16:51

Zitat:

Originally posted by Florian
§31 Abs. 8: "Eine Treppe darf nicht unmittelbar hinter einer Tür enden, die in Richtung der Treppe aufschlägt; zwischen Treppe und Tür ist ein Treppenabsatz anzuordnen, der mindestens so tief ein
soll, wie die Tür breit ist."

Der Text ist etwas schwammig formuliert. In den Beispielzeichnungen von Maks würden beiden Varianten funktionieren, da die Tür nicht Richtung Treppe aufschlägt, sondern Richtung Wand / Treppenpodest.

Die Formulierung müsste genauer lauten: "... die in Richtung des Treppenraumes aufschlägt"!

Tobias 07.11.2005 16:57

Zitat:

Originally posted by Florian
Wie siehts mit Sachsen aus - unter den Zahlreichen BauO die mir vorliegen fehlt dieses Bundesland leider...
Sächsische Bauordnung:
http://www3.aksachsen.org/fileadmin/...SaechsBauO.pdf


Bauordnungen aller Bundesländer zum Lesen:
http://www.umwelt-online.de/recht/bau/ueber.htm

Florian 07.11.2005 18:39

Danke Tobias.
Die Formulierung der sächsischen Bauordnung ist identisch mit der berliner BauO.
Ich finde sie sehr eindeutig: Die Tür darf nicht in Richtung der Treppe aufschlagen und damit den Weg versperren, dass jemand in Panik voll gegen das Türblatt rennt ist O.K. :P

Danke
Flo

filo 13.12.2005 10:51

Die Türen in notwendigen Treppenhäusern müssen in Fluchtrichtung aufschlagen.

Florian 13.12.2005 11:15

Türen müssen mit ganz wenigen Ausnahmen immer in Fluchtwegrichtung aufschlagen - aber das war hier nicht die Frage.

Die eigentliche Frage wurde geklärt und die BauO widerlegt auch das was Maks gezeichnet hat. Beides ist richtig.

noone 13.12.2005 20:14

Wenn du eine Tür auf dem Podest hast, dann muss definitiv die Fluchtwegbreite bei geöffneter Tür gewahrt sein. Das heißt, es müsste so sein wie in der Zeichnung, das Podest muß größer sein.

Der gesunde Menschenverstand bringt einen hier schon weiter: habe ich ein Treppenhaus, in dem viele Menschen fliehen, bekommen die aus dem Flur flüchtenden ja gar nicht die Tür auf........

und wenn das in einem Bauantrag auch genehmigt wurde, heißt das noch lange nicht, dass es zulässig ist, die Verantwortung liegt ja auch nach wie vor beim Architekten.

Es ist übrigens ein klassischer Fall aus der Gebäudelehre, wird gerne bei Prüfungen abgefragt.

Florian 13.12.2005 21:42

@noone

Eure "Behauptung" geht aus keine BauO hervor, noch konnte ich Deine Aussage irgendwo als rechtliche Grundlage oder Empfehlung finden.

Durch den gesunden Menschenverstand habe ich ja überhaupt erst über diese Problemstellung nachgedacht... aber schwarz auf weiß konnte ich nur das gegenteil finden:


Die Formulierung der BauO impleziert indirekt sogar, dass die Tür in diesen Fluchtweg definitiv aufschlagen darf, solange sie den Fluchtweg nicht versperrt, sonst hätte man einfach den Nebensatz ("die in Richtung der Treppe aufschlägt") weglassen sollen.
Wäre das was Maks in seiner Skizze zeigt notwendig, hätte die Formulierung - wie bereits auch von Tobias angemerkt - "die in Richtung des Treppenraumes aufschlägt" heißen müssen.

Oder haben wir eine Schwachstelle der BauO gefunden? :D

Flo

noone 13.12.2005 21:59

in der LBauO von Rheinland-Pfalz steht dein oben zitierter Satz in der Form:

§ 33 Absatz 6:

Zwischen Treppe und einer in ihrer Richtung aufschlagenden Tür muß ein Absatz angeordnet werden, dessen Tiefe der Breite der Tür entspricht.

Das bedeutet, daß das Zwischenpodest bzw Galerie um die Breite der Tür erweitert werden muß, sodaß die lichte Breite auch auf dem Podest weiterhin gewahrt bleibt. Wenn du eine LBauO in Wort und Bild hast, wirst du dort diese entsprechenden Zeichnungen abgebildet finden.

Die Formulierung "die in Richtung der Treppe aufschlägt" bedeutet lediglich, daß dann um den Umlauf zu wahren diese Erweiterung Nötig ist. Schlägt sie nicht in den Treppenraum (z.B. im Erdgeschoss, wo die Fluchtrichtung ja aus dem Treppenhaus heraus ist), so kann man auf diese ERweiterung verzichten.

Die LBauO ist hier deutlich, die Wortspielereien werden dir dabei wirklich nicht weiterhelfen. Jeder der anders entwirft und das dann auch noch realisiert gehört dann zurecht bestraft.

Wie gesagt, nimm dir die LBauO in Bild zu Hilfe.......

Tobias 20.12.2005 12:04

Ich bin mir da nicht ganz sicher: Gelten die Vorgaben im der BauO nur für die notwendigen Treppenhäuser oder auch für zusätzliche Fluchtreppenhäuser, die nach BauO theoretisch nicht notwendig sind??

Samsarah 20.12.2005 13:46

Also meines Erachtens ist ein Fluchttreppenhaus auch ein notwendiges Treppenhaus und muß mindestens dessen Anforderungen erfüllen.

Grüße,
Samy

Tobias 20.12.2005 13:57

Zitat:

Originally posted by Samsarah
Also meines Erachtens ist ein Fluchttreppenhaus auch ein notwendiges Treppenhaus und muß mindestens dessen Anforderungen erfüllen.

Grüße,
Samy

Beschreiben wir es mal so: Das Gebäude hat bei dem aktuellen Planungsstand 1 notwendiges Treppenhaus. Der zweite Rettungsweg kann über Fenster (Flur oder Zimmer) erfolgen, da die Anleiterbarkeit auf allen Geschossen gewährleistet ist.
Das zusätzliche Treppenhaus ist also lediglich als Extra geplant.

noone 20.12.2005 16:04

Vorsicht vor vorschnellen Mutmaßungen und Interpretationen:

Wenn man gesetzestexte liest, in denen in einem Abschnitt von notwendigen treppenhäusern gesprochen wird, so heißt das noch lange nicht, das alles was nachher aufgelistet wird, sich nur auf die notwendigen Treppen bezieht. in der Passage die ich aufgelistet habe, nämlich §33 Abs. 6, wird der Begriff notwendig nicht verwendet. Es heißt "Treppen" also bezieht sich das auf alle Treppen eines Gebäudes. Genauso auch der nachfolgende Abs. 7 bezüglich Handläufe.

Ich verstehe nicht warum bei der Planung nicht einfach ein größeres Podest eingeplant wird. Wenn es kein notwendiges Treppenhaus ist, kann man sich ja auch grundsätzlich überlegen, ob man überhaupt eine Tür einplant oder nicht einfach ein offenes Treppenhaus plant.

Wenn man prinzipiell alle Gesetze in Frage stellt, denke ich geht man den falschen Weg, gerade hier in einem Forum wo hauptsächlich Studenten zu Werke sind ist es doch wichtiger die Gesetze in Beispielen zu erläutern als alles als unwichtig und Humbug abzustempeln, was wiederum dann im Studium zu schlechten Arbeiten bzw. Noten führt.

Maks 20.12.2005 16:09

Hi Tobias,
Zitat:

Der zweite Rettungsweg kann über Fenster (Flur oder Zimmer) erfolgen, da die Anleiterbarkeit auf allen Geschossen gewährleistet ist.
Bei einem Zimmer als Rettungsweg wäre ich vorsichtig. Ich weiß nicht, was du da für ein Gebäude hast. Aber bei einem Bürogebäude z.B. könntest du Probleme damit bekommen, da das Zimmer auch mal abgeschlossen sein kann. D.h. ich würde den zweiten Rettungsweg, wenn du ihn schon über das Anleitern gewährleisten willst, von einem notwendigen Flur aus zugänglich machen.
Zusätzlich muß so etwas immer mit der örtlichen Feuerwehr abgestimmt werden, da es sein kann, dass das Gerät zum Anleitern für gewisse Höhen gar nicht oder nur mit zeitlicher Verzögerung zur Verfügung steht.
Und dann brauchst du auch vor dem Gebäude entsprechende Zufahrten und Stellflächen für die Feuerwehrfahrzeuge.

In Ausnahmefällen kann übrigens auch ein Sicherheitstreppenhaus genehmigt werden.

Meine Empfehlung ist allerdings statt der Geschichte mit dem Anleitern einen zweiten notwendigen Treppenraum anzuordnen.

@noone

ich wußte doch, dass ich das mit der Tür im notwendigen Treppenraum irgendwo gesehen habe. Kannst du mir sagen in welchem Verlag die BauO
„in Text und Bild“ erschienen ist?

Gruß

Max

Kieler 20.12.2005 16:18

Zitat:

Originally posted by Maks
...
Bei einem Zimmer als Rettungsweg wäre ich vorsichtig. Ich weiß nicht, was du da für ein Gebäude hast. Aber bei einem Bürogebäude z.B. könntest du Probleme damit bekommen, da das Zimmer auch mal abgeschlossen sein kann. ...

es ist ja nicht das Zimmer der Rettungsweg, sondern das Fenster. ;)

Florian 20.12.2005 17:01

Um da mal etwas Licht ins Dunkel zu bringen: Ein Notwendiges Treppenhaus ist ein Treppenhaus, dass zu Flucht dienen kann.
Habe ich also ein schönes großes Foyer mit einer tollen Freitreppe ist dies die zusätzliche Treppe aber nicht die notwendige, da sie NICHT die Fluchtanforderungen erfüllt.
Notwendige Treppen sind also Fluchttrppenhäuser oder Treppenräume, die diesen anforderungen entsprechen!

Neben diesem ersten Fluchtweg über eine notwendige Treppe kann man je nach Höhe des Gebäudes, den zweiten Fluchtweg über das Fenster führen. Das setzt aber voraus, dass die Feuerwehr anleitern kann.

Zur ursprünglichen Frage:
Wie noone Richtig sagt, spricht nichts dagegen und dürfte auch immer sinnvoll sein, das Podest bei der Tür entsprechend breiter zu machen, so dass die hier diskutierte Frage erst garkeine rolle spielt, nur leidr kommt es manchmal vor, dass für den perfekten Grundriss diese Erweiterung nicht möglich ist. Daher ist die Auslegung der BauO doch eine interessante Frage.

Maks 20.12.2005 17:01

Zitat:

es ist ja nicht das Zimmer der Rettungsweg, sondern das Fenster.
OK, ich präzisiere: Bei einem Fluchtweg der über ein an einen notwendigen Flur angrenzendes Zimmer führt :).

Gruß

Max

edit:

@Florian

Dann würde ich doch mal die Frage nach dem "perfekten" Grundriss stellen.


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