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Madax007 18.10.2006 16:06

Flucht- und Rettungswege!?
 
Hallo!

Ich suche gerade nach Mindesmaße für Flucht- und Rettungswegen.
Das heißt, ich habe folgendes gefunden:

-Vorbeugender baulicher Brandschutz:
Hinsichtlich der Breite gilt, dass für 150 Personen 1m Breite erforderlich ist, die Gänge aber nicht schmäler als 1,10m ausgeführt werden dürfen.

-In der BayBO steht zum Beispiel:
Die nutzbare Breite notwendiger Flure muss für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen.


Weiß jmd. wie weit es dazu unterschiede in den jeweiligen Bundesländern gibt? Oder wo ich noch mehr darüber finden kann?
Allgemein würde ich gerne wissen, welches Mindestmaß die Flure DEUTSCHLANDWEIT haben!?

Vielen Dank für eure Antworten!
Gruß
//.madax[U][B]

Florian 18.10.2006 16:12

Die Unterschiede liegen im Gebäudetyp. Die Bundesländer dürften sich nur in wenigen Kleinigkeiten unterscheiden.
Mir bekanntes Regelmaß für öffentliche Gebäude sind 1,20m lichte (!) Breite. D.h. bei Treppen ist das ggf. das Maß zwischen den Handläufen.
Die 1,20 könnten vielleicht auch aus der Versammlungsstättenrichtlinie kommen...

noone 18.10.2006 16:28

Es gibt viele Richtlinen, wo die Breiten definiert sind:

- LBauO
- Versammlungsstättenrichtlinie
- Schulbaurichtlinie
- DINs für barrierefreies Bauen
- Treppen-DIN 18065


@florian: in welcher hast du das Maß von 1,20 rausgelesen?

Madax007 18.10.2006 16:45

Gebäudetyp
 
Es handelt sich dabei um Büros, also Verwaltungsbauten.
Demnach müsste etwas in der Arbeitsstättenverordnung stehen, aber irgendwie konnte ich dort nicht wirklich etwas findenn...

Florian 18.10.2006 17:40

Zitat:

Originally posted by noone

@florian: in welcher hast du das Maß von 1,20 rausgelesen?
Erinnerung an das letzte Bauprojekt :D
Könnte auch die Thüringer LBA oder MBA sein.

Kieler 18.10.2006 19:42

Ich glaube zur Breite wirst Du nichts in den LBOs finden, da steht es so wie
madax es zitiert hat.
Nur in der Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten
(Versammlungsstättenverordnung) wird einmal näher darauf eingegangen:
Zitat:

Die Breite der Rettungswege ist nach der größtmöglichen Personenzahl zu bemessen.
Die lichte Breite eines jeden Teiles von Rettungswegen muss mindestens
1,20 m betragen. Die lichte Breite eines jeden Teiles von Rettungswegen
muss für die darauf angewiesenen Personen mindestens betragen bei
-Versammlungsstätten im Freien sowie Sportstadien 1,20 m je 600 Personen
-anderen Versammlungsstätten 1,20 m je 200 Personen
Staffelungen sind nur in Schritten von 0,60 m zulässig....
Vielleicht kann man sich daran orientieren.
Eher zuständig ist die ArbeitstättenV (welche bundesweit gültig ist), diese
enthält aber auch keine Breitenangabe, daher ziehen wir zur genaueren
Definition die ergänzenden Arbeitsstättenrichtlinien (ASR) heran:
2.4.2 Wege für den Gehverkehr
Die Breite der Wege soll nach Tabelle 3 bemessen werden, soweit keine
Sondervorschriften bestehen...
http://www.bge.de/asp/dms.asp?url=/gv/asr/ASR171-2.HTM

mutmaßt
Matthias


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