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| Social Bookmarks: In Berlin muss z.B. ein Wohnhaus ab 5 Geschossen einen Fahrstuhl haben. Siehe auch die BerlinerBO: §34 Abs. 6: (6) 1In Gebäuden mit mehr als vier Vollgeschossen müssen Aufzüge in ausreichender Zahl eingebaut werden, von denen einer auch zur Aufnahme von Lasten, Krankentragen und Rollstühlen geeignet sein muss. 2Hierbei ist das oberste Vollgeschoss nicht zu berücksichtigen, wenn seine Nutzung einen Aufzug nicht erfordert oder wenn es in bestehenden Gebäuden nachträglich zu Wohnzwecken ausgebaut wird. 3Fahrkörbe zur Aufnahme einer Krankentrage müssen eine nutzbare Grundfläche von mindestens 1,10 m x 2,10 m, zur Aufnahme eines Rollstuhles von mindestens 1,10 m x 1,40 m haben; Türen müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 90 cm haben. 4Vor den Aufzügen muss eine ausreichende Bewegungsfläche vorhanden sein, für Rollstühle mindestens 1,40 m x 1,40 m. 5Zur Aufnahme von Rollstühlen bestimmte Aufzüge sollen von der öffentlichen Straße aus stufenlos erreichbar sein und stufenlos erreichbare Haltestellen in allen Geschossen mit Aufenthaltsräumen haben. 6Soweit Obergeschosse von Behinderten im Rollstuhl stufenlos zu erreichen sein müssen, gelten die Sätze 1 bis 5 auch für Gebäude mit weniger als fünf Vollgeschossen.
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