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Delirious: Offline
   Ort: baden  
Hochschule/AG: freelänzer    Beitrag Datum: 11.02.2009 Uhrzeit: 09:19 ID: 32586  |            Social Bookmarks:      Hallo Leute,       ich habe es zwar nachgelesen, aber irgendwie benötige ich eine Interpretation. Weiß jemand den Unterschied? Habe hier einen Neubau einer DHH vorliegen (2 vollgeschosse + dach) inkl. bebauungsplan f. neubaugebiet in Baden -Wü. kennt jemand eine "dünne" baurechts-interpretationslektüre oder hat jemand noch ein brauchbares skript mit kommentaren? ![]() Vielen Dank im Voraus! Gruß delirious 
				__________________   humor ist, wenn man trotzdem lacht!  |  
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sanne: Offline
   Ort: München    Beitrag Datum: 11.02.2009 Uhrzeit: 11:17 ID: 32593  |            Social Bookmarks:      Was hast du vorliegen- einen Bauantrag? Und weißt nicht, ob das mit dem Bebauungsplan konform ist? Oder musst du den Bauantrag erst machen? Was genau fehlt dir?      grüsse sanne  |  
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Delirious: Offline
   Ort: baden  
Hochschule/AG: freelänzer    Beitrag Datum: 21.04.2009 Uhrzeit: 14:07 ID: 33472  |            Social Bookmarks:      hmmm...die frage hat sich mittlerweile erübrigt,       nicht das ich jetzt den unterschied kenne, aber sie ist nun nicht mehr aktuell. meine interpretation: kenntnisgabeverfahren ist die kleinere und daher auch kürzere (günstigere) variante. nur wann darf ich ein kenntnisgabeverfahren einreichen und wann muß es ein richtiger bauantrag sein? darf man diese auch ohne freier architekt zu sein, unterschreiben? saniere zur zeit z.b. auch ein 2-familienhaus ohne bauantrag! (inkl. umbaumassnahmen in der fassade!) natürlich nicht in eigenverantwortung, sondern im auftrag meines derzeitigen arbeitgebers. alles bleibt (für mich) ein rätsel.... wo gibt es stichhaltige infos? ![]() 
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Tom: Offline
   Ort: Rhein-Ruhr  
Hochschule/AG: Architekt                Beitrag Datum: 28.04.2009 Uhrzeit: 19:04 ID: 33572  |            Social Bookmarks:      Hast Du die LBO studiert? Dieses Kenntnisgabeverfahren ist eine Stufe unter dem Bauantrag, zulässig bei kleinen Vorhaben (bei welchen, steht in der LBO) bei denen die Unterlagen nicht geprüft werden. Können wohl nur Architekten mit Planvorlageberechtigung einreichen (steht auch in LBO).      Ich würde bei der zuständigen Behörde anrufen und platt fragen, was sie denn nun haben wollen und von wem. Ich nehme schon an, dass Du die vollen Unterlagen für einen Bauantrag anfertigen musst. In Dialog und Kontakt treten sollte man mit denen doch sowieso frühzeitig & offenherzig, um da evtl. Hürden aus dem Weg zu räumen ...  |  
  
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