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Kieler 17.01.2013 14:28

Rechnungsprüfung
 
Wie wohl die meisten benutzen wir für die Rechnungsprüfung unser AVA Programm.
Also Aufmaß im Programm erstellen, und Ausdruck einer Zahlungsanweisung mit
einer Anlage/Aufstellung über die abgerechneten Leistungen.
Normalerweise streichen wir dann auf der Original Rechnung bei
Abweichungen nur den Zahlbetrag durch und legen die Anlage "abgerechnete
Leistungen" dazu.
Das ist bisher noch nie beanstandet worden...bis heute.
Die HV eines Bauherrn verlangt die abweichenden Massen in
die Originalrechnung handschriftlich zu übertragen, nebst korrigiertem GB,
und dann muss natürlich noch von oben nach unten durchaddiert werden,
also so wie man das früher immer zu Fuß gemacht hat.
Bei dieser Rechnung, die nicht so umfangreich ist, ist das auch kein Problem,
aber bei größeren Rechnungen, kann das schon ein ganz schöner Aufwand
werden.
Die Frage: gibt es irgendwo eine Richtlinie oder anerkannte Regel oder
whatever, wo eine ordungsgemäße Rechnungsprüfung beschrieben wird, oder
muss das in Form von Abmachungen (z.B. Projekthandbuch) vorher vereinbart
werden?
Die zweite Frage: Was hat der Architekt eigentlich für ein Rechtsverhältnis
zur HV, wenn er direkt vom BH beauftragt wurde?

Lang 18.01.2013 10:21

AW: Rechnungsprüfung
 
... auch wenn dass jetzt keine antwort ist und ohne es genau zu wissen:
für mich hört sich dass an als wollte euch da jemand seine hausaufgaben aufs auge drücken.

Tom 20.01.2013 16:31

AW: Rechnungsprüfung
 
HV = Haftpflicht?

Ich habe bisher eigenhändige Rechnungsprüfungen nur für öffentliche Bauherren bei Projektgrößen bis 1 Mio EUR gemacht. Und da verlangen auch die Rechnungsprüfungsämter die handschriftliche Korrektur der Originalrechnungen (Mengen, EPs, Teilsummen, Gesamtsummen). Auch die Angaben zu früheren Abschlagszahlungen stimmen ja in der Regel nicht (da Auszahlungsbeträge vom Architekten korrigiert), auch die vom AN angesetzten Sicherheitseinbehalte, und wenn es nur ein paar EUR Differenz sind.

Zur ordnungsgemäßen Rechnungsprüfung gehört ein Prüfhäkchen hinter jeder Positionsnummer, -beschreibung, EP, Teilsumme, etc., bei Bedarf die handschriftl. Korrektur. Letztlich verbindlich ist aber die "Zahlungsfreigabe" mit Stempel und Unterschrift aus dem AVA-Programm, auf die man auf der Originalrechnung noch hinweisen sollte (entweder als Teil des Prüfstempeltextes oder separat, ggf. sogar handschriftl. "siehe Zahlungsfreigabe").

Hier ist die Abt. Rechnungsprüfung beim Baunetz: Lph 8-9 Rechnungsprfung - Baurecht fr Architekten: Urteile, Rechtsprechung im Bauwesen | BauNetz.de. Irgendwo da stößt man auch auf die Festlegungen zu Prüfvermerken.

T.

Tom 20.01.2013 17:12

AW: Rechnungsprüfung
 
"Die Haftung des Architekten aus der Verletzung der Pflicht zur Rechnungsprüfung (Objektüberwachung)“: http://www.dr-ehrenkoenig.de/veroeff...ektenblatt.pdf

Zitat:

Wesentliche Grundleistung der Leistungsphase 8. ist die Rechnungsprüfung. Hierunter wird die fachtechnische und rechnerische Überprüfung aller Rechnungen (Abschlags-, Teilschluss- und schlussrechnungen) von Bauunternehmern und Lieferanten aus dem Leistungsbereich des Architekten auf ihre Richtigkeit und Vertragsgemäßheit verstanden.

Der Architekt hat weiter die Verpflichtung, die Einzelpositionen zu bestätigen oder zu berichtigen und das Ergebnis seiner Prüfung an den Bauherrn weiterzuleiten. Hierbei ist zu beachten, dass der Prüfvermerk des Architekten kein Anerkenntnis für den Bauherrn darstellt, sondern lediglich eine Empfehlung für den Auftraggeber.
T.

LukA5 22.01.2013 15:58

AW: Rechnungsprüfung
 
Zitat:

Zitat von Kieler (Beitrag 49129)
Die zweite Frage: Was hat der Architekt eigentlich für ein Rechtsverhältnis
zur HV, wenn er direkt vom BH beauftragt wurde?

Zitat:

Zitat von Tom (Beitrag 49140)
HV = Haftpflicht?

ich nehme an, dass eine Hausverwaltung gemeint ist?
bin ja kein jurist, würde aber mal ganz naiv behaupten, dass man als planer gar kein verhältnis mit denen hat. eine hausverwaltung ist doch dienstleister vom bauherrn/ eigentümer.
wenn ich einen kommunalen bauherrn habe, habe ich ja auch nichts direkt mit dem rechnungsprüfungsamt zu tun.

Zitat:

Zitat von Lang (Beitrag 49133)
für mich hört sich dass an als wollte euch da jemand seine hausaufgaben aufs auge drücken.

für mich auch!

Tom 25.01.2013 01:04

AW: Rechnungsprüfung
 
Habt Ihr die Antworten oben gelesen? Das Ansinnen ist berechtigt, der Architekt ist zur gründlichen Rechnungsprüfung und -korrektur verpflichtet.

T.

Kieler 25.01.2013 17:03

AW: Rechnungsprüfung
 
Tom, ich hatte den Beitrag, der Dir beipflichtet, schon geschrieben, als Android abstürzte...
Zitat:

...Der Architekt hat weiter die Verpflichtung, die Einzelpositionen zu bestätigen
oder zu berichtigen und das Ergebnis seiner Prüfung an den Bauherrn
weiterzuleiten...
Das habe ich im Prinzip gemacht, nur eben nicht in der Rechnung selbst,
sondern in einer separaten Anlage (Ausdruck aus dem AVA Programm).
In dieser Anlage waren bei den jeweiligen Positionen nicht nur die Massen,
sondern auch die Massenermittlung aus dem Aufmaß aufgeführt.
Das sollte der eigentlichen Aufgabe, nämlich Schutz vor Überzahlung, genügen.
Ich habe sachlich, fachtechnisch und rechnerisch geprüft.
Die HV will nun ihrerseits noch mal (rechnerisch) prüfen, und das ist natürlich
umständlicher mit einer Anlage als mit einer direkt berichtigten Rechnung.
Deswegen steht als Vereinbarung in Projekthandbüchern von großen BH auch
das Prüfungsprozedere genau beschrieben, was mich vermuten lässt, dass es
nicht genormt ist.
Im Prinzip sehe ich das aber auch so, wie Du denkst, dass man es sehen
müsste, und wahrscheinlich war ich nur beleidigt, weil ich mich von der HV
(Hausverwaltung) auf den Schlips getreten fühlte, aber so ganz überzeugt
bin ich noch nicht...

Tom 25.01.2013 21:16

AW: Rechnungsprüfung
 
Zitat:

Zitat von Kieler (Beitrag 49209)
Tom, ich hatte den Beitrag, der Dir beipflichtet, schon geschrieben, als Android abstürzte...

Genormt ist es wohl nicht. Das, was der Herr Rechtsanwalt in dem oben verlinkten Artikel beschrieben hat, ist wohl Rechtssprechung / angewandte Rechtspraxis ...

Fakt ist, die Rechnungsprüfungsämter öffentlicher Bauherren haben exakte Vorstellungen davon, was sie akzeptieren und was nicht. Das Abhaken der Einzelposten gehört dazu. Und diese Standards sind zumindest Behörden-intern festgelegt. Wie das gehandhabt wird, hängt dann wieder von der konkreten Person ab: Müssen die Korrekturen auf dem Rechnungs-Original gemacht werden oder auf einer Zweitausfertigung? Kann es eine eigene (Arbeits-) Kopie sein? Muss die Rechnung zweifach geprüft und korrigiert eingereicht werden? Aufmaßblätter im Original? Auch geprüft und abgehakt? Mit Prüfstempel? Bescheinigungen, Stundenzettel: Original? Entsorgungsnachweise, Lieferscheine: Original, geprüft? Abgehakt? Stempel? Einfach? Zweifach?

Rechnungsprüfung in LPH 8 ist ja ein bürokratischer Abgrund, der Honorar ohne Ende frisst. Nicht umsonst wird die LPH 8 oft mit roten Zahlen abgeschlossen. Und aus Haftungs-Sicht ist der Job (so sagte es mal ein Anwalt in einem Kammer-Seminar) sowieso rundweg abzulehnen - zu wenig Geld für zuviel Arbeit und Risiko ...

T.

Archimedes 26.01.2013 09:00

AW: Rechnungsprüfung
 
Zitat:

Zitat von Tom (Beitrag 49212)
Nicht umsonst wird die LPH 8 oft mit roten Zahlen abgeschlossen. Und aus Haftungs-Sicht ist der Job (so sagte es mal ein Anwalt in einem Kammer-Seminar) sowieso rundweg abzulehnen - zu wenig Geld für zuviel Arbeit und Risiko ...

Du sagst es!

Der Justiziar unserer Kammer (natürlich ein Rechtsanwalt) sagte schon vor Jahren, dass Stundenlöhne unter 100 Euro (netto) für Architekten in Hinblick auf Verantwortung, Haftung und Risiko nicht empfehleneswert wären.

Tom 26.01.2013 12:31

AW: Rechnungsprüfung
 
@Archimedes - Auch wenn das für den Job als Ganzes gelten mag, meinte ich es zunächst auf die Rechnungsprüfung bezogen. Du haftest für irrtümlich bezahlte Leistungen, Über-/Unterzahlungen, versäumte (Skonto-) Fristen, Mengenfehler, fehlende Nachweise, etc. Bei öffentlichen Bauherrn gibt es nicht nur die 2. Instanz der RPAs, sondern 5 Jahre später noch einmal die Revision.

Die Prüfung einer mittelgroßen Abschlagsrechnung dauert 2 Stunden, einer mittlelgroßen Schlussrechnung 1 Tag. Und wenn Du 10 oder mehr Gewerke hast, die jeden Monat eine Abschlagsrechnung stellen, ist für Arbeit gesorgt.

T.

Archimedes 26.01.2013 15:22

AW: Rechnungsprüfung
 
Zitat:

Zitat von Tom (Beitrag 49215)
@Archimedes - Auch wenn das für den Job als Ganzes gelten mag, meinte ich es zunächst auf die Rechnungsprüfung bezogen.

Ich meinte es so wohl als auch.

Ich bin schon lange am Überlegen, wie wir den Prüfungsaufwand reduzieren können, denn selbst bei kleinen Projekten, wie Einfamilienhäusern, gibt es kaum weniger zu prüfende Positionen pro Gewerk als bei öffentlichen Projekten. Dafür aber Honorare die das keinesfalls rechtfertigen.
Ich versuche gewisse Dinge zusammenzufassen und eine Pauschale daraus zu bilden, aber auch hier muss man genau aufpassen, denn gibt es dann Abweichungen in der Leistung wird der Aufwand mind. so groß als wenn man 10 Einzelpositionen zu prüfen hätte.

Kieler 28.01.2013 16:13

AW: Rechnungsprüfung
 
Zitat:

Zitat von Tom
...Fakt ist, die Rechnungsprüfungsämter öffentlicher Bauherren haben exakte
Vorstellungen davon, was sie akzeptieren und was nicht...

Diese Vorstellungen sollten aber von Anfang an klar sein, z.B. ausformuliert in
Projekthandbüchern.
Wir sind uns sicher einig, dass der Bauherr nicht während der Bauphase die
geprüfte Rechnung zehnfach originalabgehakt zur Weiterverteilung in
irgendwelche Unterabteilungen verlangen kann, wenn das vorher nicht
vereinbart war.
"Was" ich zu prüfen habe ist unstrittig, aber wie das dann formal aussieht, bleibt
mir doch überlassen, wenn es nicht genormt ist.
Ähnlich ist das doch mit der Flächenermittlung, aus CAD ein Knopfdruck, wird
aber oft nicht akzeptiert, weil u.U. nicht gleich nachvollziehbar ist.
Dein Link definiert aber anscheinend einen Standard, den ich mir hiermit zu
eigen mache :)

Kieler 28.01.2013 17:49

AW: Rechnungsprüfung
 
Liste der Anhänge anzeigen (Anzahl: 1)
nur noch mal zur Verdeutlichung, wir legen der geprüften Rechnung immer eine
Anlage: "abgerechnete Leistungen" bei.
Diese sieht so aus (s.u. kennt Ihr ja wahrscheinlich alle aus Eurem AVA Programm)
Die Positionsnummern stimmen mit den Nummern der Rechnung überein.
Allein die Anlage, aus der dieser Auszug stammt, ist fast zehn Seiten lang, für ein
kleineres Verwaltungsgebäude, da ist das handschriftliche Übertragen von
Massen, EPs, GBs etc. ein Aufwand, den ich mir bisher immer gespart habe...

Archimedes 28.01.2013 19:19

AW: Rechnungsprüfung
 
Zitat:

Zitat von Kieler (Beitrag 49237)
...wir legen der geprüften Rechnung immer eine
Anlage: "abgerechnete Leistungen" bei.
Diese sieht so aus (s.u. kennt Ihr ja wahrscheinlich alle aus Eurem AVA Programm)

Klar kann unsere AVA so was, aber wir nutzen es nicht und korrigieren direkt die vorgelegten Massenberechnungen per Hand (wie vor 50 Jahren :) ). Deine maschinell erzeugte Aufstellung ist doch keine Pflicht und kostet durchaus Zeit.

personal cheese 28.01.2013 19:41

AW: Rechnungsprüfung
 
Nur rein interessehalber: Was hat es denn mit 0,742 Stück Duschanlage auf sich? Wurden nur 74,2% der ausgeschriebenen Größe realisiert?

Kieler 28.01.2013 20:07

AW: Rechnungsprüfung
 
Zitat:

Zitat von personal cheese (Beitrag 49239)
Nur rein interessehalber: Was hat es denn mit 0,742 Stück Duschanlage auf sich? Wurden nur 74,2% der ausgeschriebenen Größe realisiert?

Ich wusste, dass die Frage kommt, hatte nur mit mir gewettet von wem. Du warst in der engeren Wahl : D

@Archimedes: Du täuscht Dich. Ich bin mit dem LV so immer auf aktuellem Abrechnungsstand. Alle unsere Positionen haben KGR DIN276 und LB Nummern hinterlegt.
Am Ende ein Knopfdruck und das Bauvorhaben ist nach allen Parametern mit tatsächlichen Massen und EPreisen ausgewertet.
Außerdem wird die Auswertung automatisch an unsere Kostenermittlungssoftware weitergegeben (So wie die BKI Werte, eben nur selbstausgewertet)
Ich habe zu jedem Zeitpunkt den Überblick über abgerechnete Pos. Nachträge Kosteausreißer und so weiter, ohne dass ich wie früher immer ewig viele Excellisten ausfüllen musste, um den Überblich zu behalten.
Zudem muss man seitenlange handschriftlich korrigierte Rechnungen nicht zu Fuß aufaddieren.
Da ich das früher auch so gemacht habe, weiß ich, dass ein bisschen Disziplin bei der LV Pflege bei der Rechnungsprüfung mindestens 50% Zeit einspart und am Ende die Kostenauswerung automatisch abfällt.

Kieler 28.01.2013 20:17

AW: Rechnungsprüfung
 
@pc: das ist eine Abschlagsrechnung und der Handwerker hatte einen Abschlags EP berechnet. (Nur Lieferung)
Da der EP in der Rechnung aber immer dem Preis aus dem Vergabe LV entsprechen muss, habe ich das über die Masse übereinandergebracht...

personal cheese 28.01.2013 21:26

AW: Rechnungsprüfung
 
Zitat:

Zitat von Kieler (Beitrag 49241)
Ich wusste, dass die Frage kommt, hatte nur mit mir gewettet von wem. Du warst in der engeren Wahl : D

Hab ich was gewonnen?

Kieler 28.01.2013 21:33

AW: Rechnungsprüfung
 
nöö, aber ich ;)

Archimedes 28.01.2013 22:56

AW: Rechnungsprüfung
 
Zitat:

Zitat von Kieler (Beitrag 49241)
Da ich das früher auch so gemacht habe, weiß ich, dass ein bisschen Disziplin bei der LV Pflege bei der Rechnungsprüfung mindestens 50% Zeit einspart und am Ende die Kostenauswerung automatisch abfällt.

50 % ist ne Hausnummer....das wäre natürlich eine extreme Einsparung.
Aber Haken dran machen muss man trotzdem, wie wir hier gelernt haben.

Welche AVA-Software?

Kieler 29.01.2013 17:17

AW: Rechnungsprüfung
 
Zitat:

Zitat von Archimedes (Beitrag 49245)
Aber Haken dran machen muss man trotzdem, wie wir hier gelernt haben...

Genau, deswegen habe ich den Thread gestartet, denn durch die Häkchen
schmelzen natürlich ein paar von den Prozenten. ;)

Wir haben eine relativ einfache aber kostengünstige Lösung, die bestimmt nicht
so viel Features wie Orca und Komplizen hat. Allerdings kann man damit die ganze
Ausschreibung, Vergabe (Preisspiegel, Auftrags-LVs usw.) und Abrechnung
(mit Kontensystem) abarbeiten, kann Zahlungsanweisungen ausdrucken und
am Ende eben Kosten auswerten und an die Kostenschätzungs-SW des
gleichen Herstellers übergeben.
Ich muss dabei nicht einen einzige Excel Liste mehr nebenbei führen, das war
mir wichtig.
Das Progi heißt SJ-AVA und wurde seinerzeit (1989) von Architekten
entwickelt, was man meiner Meinung nach merkt.

Tom 29.01.2013 22:02

AW: Rechnungsprüfung
 
Zitat:

Zitat von Kieler (Beitrag 49233)
Diese Vorstellungen sollten aber von Anfang an klar sein, z.B. ausformuliert in Projekthandbüchern.

Ausformuliert sind die bei öffentlichen Bauherrn nicht, die Rechnungen kommen einfach beanstandet zurück. Der eine Projektleiter auf dem Bauamt ist auch großzügiger als der andere. Und die eine nachgeschaltete Mitarbeiterin vom RPA ist pingeliger als die andere.

Aber auch wenn Ruhe ist, kann es sein, dass nach 3 Monaten vom RPA eine kleine Frageliste mit 27 Punkten zu X Rechnungen von XX Gewerken kommen, die erschöpfend beantwortet bzw. durch Nachbesserungen entkräftet werden müssen.

T.

Kieler 30.01.2013 13:26

AW: Rechnungsprüfung
 
aus einem Projekthandbuch eines öffentlichen Auftraggebers:
Zitat:

Zitat von BIM-Berlin
10. Rechnungsprüfung
10.1. Prozessdarstellung und Terminvorgaben
Der Planer erhält von der ausführenden Firma alle Rechnungen (Teil- und Schlussrechnungen)
zweifach (Original und 1 Kopie). Er prüft die Rechnung und das dazugehörige Aufmass
und sendet die kompletten Rechnungsunterlagen nach spätestens 5 Werktagen (Eingang des
Poststempels) weiter.
Bei Rechnungsprüfung ist zu beachten:
• Posteingangsstempel bei Eingang im Planungsbüro
• Prüfungsergebnisse werden durch Korrekturen oder Haken dokumentiert (dokumentenecht).
• Rechnungen sind grundsätzlich nicht nach oben zu korrigieren.
• Am Schluss der Rechnung ist diese mit dem Vermerk „sachlich und rechnerisch richtig“
zu versehen, bei Abweichungen des Rechnungsbetrages mit „sachlich und rechnerisch
richtig mit ….€“.
• Geprüfte Rechnung ist zu unterschreiben, das Prüfdatum ist zu vermerken.
Die Rechnungen sind entsprechend dem Leistungsstand kumuliert aufzustellen und zu prüfen.
Um einen fortlaufenden Überblick zu gewährleisten, ist jeder Rechnung ein Rechnungsprüfungsblatt
beizufügen (Anlage 10.1.1
10.2. Rechnungsunterlagen
).
Bestandteile der geprüften Rechnungsunterlagen für Teilrechnungen sind:
• das Rechnungsdeckblatt
• die geprüfte Rechnung
• das geprüfte Aufmass
Bestandteile der geprüften Rechnungsunterlagen für Schlussrechnungen sind:
• das Rechnungsdeckblatt
• die geprüfte Rechnung
• das geprüfte Aufmass
• das Original des Abnahmeprotokolls gemäß VOB/B
• Fachunternehmererklärung
• Produktnachweise
• ggf. Entsorgungsnachweise (Formblatt 2 der Ausschreibungsunterlage)

ich dachte das wär überall so schön geregelt, aber ich habe auch tatsächlich
nicht so viel mit "denen" zu tun.
Also danke für Deine Warnung

Tom 30.01.2013 21:30

AW: Rechnungsprüfung
 
Auch interessant ...

Der Punkt "nicht hochprüfen" ist auch ein umstrittener. Irgendwo heißt es, "der Architekt ist nicht berechtigt, Rechnungen gegen die Interessen des Bauherrn nach oben zu korrigieren". Sprich: Auf Irrtümern und Flüchtigkeitsfehlern bleibt der AN sitzen.

Da haben die Bauämter auch unterschiedliche Positionen. Ich hatte mit einer Stadt zu tun, die fair sein wollte und das Hochprüfen im Sinne der Unternehmer absolut O.K. fand. Im Gegenteil sogar: Waren Positionen gestrichen oder Mengen auffällig reduziert, fragte das RPA nach, ob dem Unternehmer nicht Unrecht geschehen sei.

Wo das war, sage ich nicht, sonst ziehen alle in diesen Landstrich der Aufrichtigkeit & Gerechtigkeit um :D;) ...

T.

Archimedes 30.01.2013 23:07

AW: Rechnungsprüfung
 
Zitat:

Zitat von Tom (Beitrag 49288)
Der Punkt "nicht hochprüfen" ist auch ein umstrittener. Irgendwo heißt es, "der Architekt ist nicht berechtigt, Rechnungen gegen die Interessen des Bauherrn nach oben zu korrigieren". Sprich: Auf Irrtümern und Flüchtigkeitsfehlern bleibt der AN sitzen.

Auf den Seminaren, die ich zu diesen Themen besucht habe, wurde es einhellig vermittelt, dass man nicht hochprüfen darf, auch wenn man bemerkt, dass der AN extrem viel zu seinem Nachteil vergessen hat.

Man kann den AN aber in solchen Fällen bitten sich die Pos. xy nocheinmal genau anzuschauen und zu prüfen ohne konkreter zu werden. Wenn ihm dann noch nichts auffällt, bleibt es dabei und er verschenkt Geld. Man hat ihm eine Chance gegeben. Alles andere oder das selbständige Hochprüfen kann dazu führen, dass man, wenn es dem AG auffällt als Architekt die Differenz zahlen darf.

Auch beim Kürzen muss man vorsichtig sein, dass es nicht dadurch sogar noch teurer wird und man dadurch als Architekt in die Schußlinie gerät.
Beispiel: Ein Gerüstbauer rechnet bei einem i.M. 8,80 m hohen Flacchdachgebäuden permanent mit Gerüsthöhen für Dachdeckerschutz ab die ca. 0,30 m über der tatsächlichen Attikahöhe liegen, obwohl das Gerüst nur bis OK Attika gestanden hat. Hier würde ich ein Auge zudrücken und nicht kürzen, denn der Gerüstbauer wird dann vielleicht im Gegenzug vielleicht die VOB auspacken und darauf verweisen, dass er den Dachdeckerschutz sogar einen Meter über Attika abrechnen darf. Der AG wird sich freuen.

Kieler 31.01.2013 10:27

AW: Rechnungsprüfung
 
Zitat:

Zitat von Archimedes (Beitrag 49290)
Auf den Seminaren, die ich zu diesen Themen
besucht habe, wurde es einhellig vermittelt, dass man nicht hochprüfen darf,
auch wenn man bemerkt, dass der AN extrem viel zu seinem Nachteil vergessen
hat.

Genau das steht auch in sämtlicher Literatur, die ich zum Thema gelesen habe.
Wenn mir wirklich mal was Fieses auffällt gehe ich zum Bauherrn, soll sein
Gewissen entscheiden...
Zitat:

Beispiel: Ein Gerüstbauer rechnet bei einem i.M. 8,80 m hohen
Flacchdachgebäuden permanent mit Gerüsthöhen für Dachdeckerschutz ab die
ca. 0,30 m über der tatsächlichen Attikahöhe liegen, obwohl das Gerüst nur bis
OK Attika gestanden hat. Hier würde ich ein Auge zudrücken und nicht kürzen,
denn der Gerüstbauer wird dann vielleicht im Gegenzug vielleicht die VOB
auspacken und darauf verweisen, dass er den Dachdeckerschutz sogar einen
Meter über Attika abrechnen darf. Der AG wird sich freuen.
Hier deutet sich ein häufig gemachter Fehler an. Das Gerüst wird nicht nach
Gerüstfläche (was die Gerüstbauer immer gern machen) sondern nach
eingerüsteter Fläche abgerechnet, was ein ziemlicher Unterschied ist.
Dementsprechend ist es auch egal wie hoch das Fanggerüst ist, wenn es
nicht separat (üblicherweise nach Länge) ausgeschrieben wurde.
Das Fanggerüst an einem Flachdach ragt doch normalerweise eh nicht über
den Dachrand, die oberste Gerüstlage ist ca. 2,00m unter diesem und das
Geländer ragt noch 1m darüber. Und obwohl das Geländer dann unterhalb des
Dachrandes und die oberste Gerüstlage sogar 2,00m darunter ist, wird die
eingerüstete Fläche bis zum Dachrand abgerechnet (max. 2,00m über oberste
Gerüstlage)

Blumenschein 31.01.2013 13:55

AW: Rechnungsprüfung
 
Zitat:

Zitat von Kieler (Beitrag 49301)
Genau das steht auch in sämtlicher Literatur, die ich zum Thema gelesen habe.

Welche Literatur denn? Suche nämlich nach aussagekräftigen Büchern zum Thema.

Zitat:

Zitat von Kieler (Beitrag 49301)
Hier deutet sich ein häufig gemachter Fehler an. Das Gerüst wird nicht nach
Gerüstfläche (was die Gerüstbauer immer gern machen) sondern nach
eingerüsteter Fläche abgerechnet, was ein ziemlicher Unterschied ist.

Gerüstlage)

Dafür muss die VOB allerdings auch vereinbart sein.

VOB Teil C, DIN 18451 5.1.1

"Der Ermittlung der Leistung - gleichgültig, ob sie nach Zeichnung oder nach Aufmaß erfolgt - sind die Maße der eingerüsteten Fläche zugrunde zu legen."
5.1.2 Als eingerüstete Fläche gelten die Flächen und Bauteile, für deren Bearbeitung oder Schutz das Gerüst erstellt ist"



Gruß
--
Blumenschein

Kieler 31.01.2013 18:30

AW: Rechnungsprüfung
 
natürlich kann man das Gerüst auch nach Gewicht oder nach auf eine Stelle
vorm Komma aufgerundete Quadratkilometerjahre abrechnen, aber
Archimedes Dachdecker hat ja die VOB rausgeholt...

Archimedes 31.01.2013 18:42

AW: Rechnungsprüfung
 
Zitat:

Zitat von Kieler (Beitrag 49301)
Hier deutet sich ein häufig gemachter Fehler an. ....
Das Fanggerüst an einem Flachdach ragt doch normalerweise eh nicht über
den Dachrand, die oberste Gerüstlage ist ca. 2,00m unter diesem und das
Geländer ragt noch 1m darüber.

Hier war es etwas anders. Der letzte Gerüstboden lag 1 m unter der Attika, weil daran gearbeitet wurde und vom Gerüst auch aufs Dach gegangen wurde.
Von da aus 2 m nach oben gemessen, wäre dann halt 1 m über der Attika gewesen. Der Gerüstbaer hat das aber nicht berechnet, sondern nur so 20-30 cm mehr, vermutlich durch ungenaues schätzen aus den Plänen heraus.

Kieler 31.01.2013 18:44

AW: Rechnungsprüfung
 
ist auch egal, denn die eingerüstete Fläche wird dadurch nicht größer, auch
nicht wenn das Fanggerüst 1m über den Dachrand hinausgeragt und der
oberste Boden auf gleicher Höhe gewesen wäre...
Normalerweise schreibt man das Fanggerüst ja sowieso als Zulage zum Arbeits-
gerüst aus, oder?

Archimedes 31.01.2013 19:49

AW: Rechnungsprüfung
 
Zitat:

Zitat von Kieler (Beitrag 49309)
Normalerweise schreibt man das Fanggerüst ja sowieso als Zulage zum Arbeits-
gerüst aus, oder?

Jepp, war aber die Baustelle eines Kollegen.


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