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Tom 30.11.2013 15:03

Reinigungs-, Wartungs-, Höhenzugangskonzept
 
Hallo zusammen,

bei einem größeren Projekt erwartet der Projektsteuerer und auch der SiGeKo vom Objektplaner (=Architekt) die Entwicklung eines obigen Konzeptes. Es liegen mir auch Vorbilder von anderen Projekten und namhaften Architekturbüros vor.

Frage ist aber: Handelt es sich dabei um eine Grundleistung nach HOAI? Eine besondere? Wo ist das, ggf. implizit, im Leistungsbild festgeschrieben?

T.

personal cheese 30.11.2013 16:15

AW: Reinigungs-, Wartungs-, Höhenzugangskonzept
 
Nach dieser Auslobung hier ist es eine besondere Leistung:
Generalsanierung des Johannes-Butzbach-Gymnasiums Mi...competitionline

Und ich denke auch, das dies so ist.
Ein paar ungeordnete Argumente:
-Besondere Leistungen sind ja (mehr oder weniger) Leistungen, die nicht bei jedem Bauvorhaben zu erwarten sind.
-Befahranlagen sind nicht Bestandteil der Objektplanung, sondern gehören zur Fachplanung Förderanlagen. Daher auch nicht in den anr. Baukosten Objektplanung enthalten.
-Es gibt entsprechende Fachplaner, die diese Konzepte sicher nicht für lau erstellen
-Wirtschaftlichkeitsberechnungen sind per se besondere Leistungen (in der HOAI aufgeführt)

Es kommt natürlich auch auf den Architektenvertrag an, was hier alles inkludiert ist...

Tom 30.11.2013 19:12

AW: Reinigungs-, Wartungs-, Höhenzugangskonzept
 
Zitat:

Zitat von personal cheese (Beitrag 51467)
Es kommt natürlich auch auf den Architektenvertrag an, was hier alles inkludiert ist...

Explizit in unserem GP-Vertrag ist es nicht enthalten. Trotzdem wird die Erwartung/Forderung an uns nachdrücklich gerichtet.

T.

personal cheese 30.11.2013 20:52

AW: Reinigungs-, Wartungs-, Höhenzugangskonzept
 
Mich wundert etwas, was den SiGeKo die Wirtschaftlichkeit der Lösung angeht.
Das wäre doch eigentlich die Sorge des Betreibers.

Tom 30.11.2013 22:51

AW: Reinigungs-, Wartungs-, Höhenzugangskonzept
 
Zitat:

Zitat von personal cheese (Beitrag 51470)
Mich wundert etwas, was den SiGeKo die Wirtschaftlichkeit der Lösung angeht.
Das wäre doch eigentlich die Sorge des Betreibers.

Ist der Architekt, mal abseits von groß angelegten Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen, nach HOAI oder Rechtssprechung nicht grundsätzlich gehalten, wirtschaftlich günstige Lösungen zu erarbeiten und den Bauherrn über (Folge-) Kosten aufzuklären?

T.


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