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-   -   § 23 BauNVO und Staffelgeschosse (https://www.tektorum.de/planung-baurecht/9760-23-baunvo-staffelgeschosse.html)

Florian 18.08.2015 18:16

§ 23 BauNVO und Staffelgeschosse
 
In der Baunutzungsverordnung § 23 Überbaubare Grundstücksfläche heißt es:

Zitat:

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muß auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.
Bedeutet dies, dass bei Baulinien generell keine Staffelgeschosse zulässig sind oder wären Staffelgeschosse durch den B-Plan textlich auszuschließen?

Grüße
Florian

personal cheese 19.08.2015 00:04

AW: § 23 BauNVO und Staffelgeschosse
 
Meine mich zu erinnern, dass die Baulinie für sämtliche Geschosse gilt. Nicht in jedem Bundesland muss man aber an allen Gebäudeseiten zurückspringen, um ein Staffelgeschoss (also kein Vollgeschoss) herzustellen, vielleicht ist es ja doch möglich?

Kieler 19.08.2015 12:52

AW: § 23 BauNVO und Staffelgeschosse
 
Zitat:

Zitat von personal cheese (Beitrag 54775)
Meine mich zu erinnern, dass die Baulinie für sämtliche Geschosse gilt...

Ja das ist so.
Wenn das mit den Staffelgeschossen oder anderen geschossweisen Regelungen
nicht explizit im B-Plan beschrieben ist, dann geht das nicht.


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