Social Bookmarks: Auf welcher Grundlage kann ein Bauherr festlegen, dass ein Bürogebäude nicht oder nur teilweise nach DIN 18040-1 barrierefrei ausgeführt wird? Ich kenne diverse Fälle, in denen z.B. die Handläufe von Treppen nicht auf 0,85 m geplant werden mussten, obwohl es sich um Bürogebäude oder sogar öffentliche Bauherren handelte. Aus ästhetischer Sicht sind natürlich die additiven Handläufe auf 0,85 m Höhe neben der 1,10m hohen Absturzsicherung nicht besonders schön, nur auf welcher Grundlage kann man die Auflagen aus der DIN 18040-1 umgehen?
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Social Bookmarks: Ok - ich führe dann mal ein Selbstgespräch, vielleicht hat ja jemand noch erhellende Ergänzugen. Eine DIN ist erst einmal nur eine anerkannte Regel der Technik, bei der ein Bauherr entscheiden kann, ob er von dieser Abweichen möchte. Bei der DIN 18040-1 handelt es sich aber um eine in Berlin bauaufsichtlich eingeführte Norm durch AV LTB vom 23. Mai 2012. (http://www.stadtentwicklung.berlin.d...auen/AVLTB.pdf Anlage 7.3/1). Sie ist somit m.E. Gesetz und muss angewendet werden. Nun wird aber in dieser Anlage 7.3/1 darauf hingewiesen, dass die Einführung sich nur auf die baulichen Anlagen, die nach §51 Abs. 2 BauO Berlin barrierefrei sein müssen bezieht. Hier nun ein Blich in den §2 Abs. 2 (http://www.stadtentwicklung.berlin.d...en/BauOBln.pdf) Zitat:
Satz 2 bezieht sich nur auf Behinderten im Rollstuhl. Der §33 definiert nicht, dass eine notwendige Treppe "barrierefrei" sein muss. Ist damit die Grundlage für eine Abweichung der Handlaufhöhen gegeben?
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Ort: Berlin Beitrag Datum: 06.11.2015 Uhrzeit: 11:24 ID: 54983 | Social Bookmarks: Zunächst mal gilt die DIN 18040-1 für öffentliche Gebäude und NICHT generell für Arbeitsstätten sonden nur für öffentliche Bereiche von Arbeitsstätten. Die Anforderungen an die barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten sind über die AStättV in Verbindung mit der ASR V3a.2 geregelt. Der Unterschied besteht darin, dass bei öffentlichen Gebäuden generell Barrierfreiheit hergestellt werden muss, da man den Nutzerkreis nicht genau kennt. Bei Arbeitsstätten muss nur für die Mitarbeiter, die barrierefreie Maßnahmen benötigen diese speziellen Maßnahmen vorgehalten werden. Der Arbeitgeber muss hier in der Regel über eine Gefährdungsbeurteilung regeln, welche Maßnahmen zur Barrierefreiheit erforderlich sind. s. Anwendungsbereich ASR V3a.2 Zitat:
Zitat:
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Ort: Berlin Beitrag Datum: 06.11.2015 Uhrzeit: 11:28 ID: 54984 | Social Bookmarks: Achso ein öffentlicher Bauherr baut nicht unbedingt öffentliche Gebäude... |
Social Bookmarks: Das ist nicht ganz richtig: DIN 18040-1:2010-10 Zitat:
Gilt also vielleicht nicht für jede Arbeitsstätte, aber für jedes Bürogebäude!
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Ort: Berlin Beitrag Datum: 06.11.2015 Uhrzeit: 12:11 ID: 54986 | Social Bookmarks: Das missverstehst du. Nur die Bereiche von Bürogebäuden, die öffentlich zugänglich sind (also in der Regel Besucherverkehr) sind nach DIN auszuführen. Hier ist es ganz anschaulich erklärt: http://www.bmub.bund.de/fileadmin/Da...itfaden_bf.pdf |
Social Bookmarks: Auf welchen Punkt im Leitfaden beziehst Du Dich? (Der Verweis auf ein 218 Seiten langen Leitfaden - unverbindlich - hilft mir jetzt nicht wirklich.) Aber ich denke nicht, dass ich da etwas missverstehe. Die DIN gilt eindeutig für Bürogebäude. Das geht unmissverständlich aus dem Anwendungsbereich hervor. Nur, wie ich in meinem 2. Beitrag schon erörtert habe, ist die DIN erstmal nur eine aRdT, die durch den AG nicht befolgt werden muss. Somit muss z.B. nicht jede Büroeinheit 100% barrierefrei geplant werden. Die von Dir erwähnten Bereiche von Bürogebäuden, die öffentlich zugänglich sind, decken sich aber mit der bauaufsichtlich eingeführte Norm, die sich auf den §50 der BauO Bln beziehen, und zu Teilen der DIN verpflichten.
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Ort: Berlin Beitrag Datum: 06.11.2015 Uhrzeit: 13:38 ID: 54988 | Social Bookmarks: Ich beziehe mich auf Rechtlichen Grundlagen ab S. 7ff und die Zusammenfassung der Rechtlichen Grundlagen auf Seite 21. Überlege mal, welche Konsequenzen entstehen, sollte die DIN 18040-1 generell auf Bürogebäude angewedet werden müssen. -Bewegungsflächen hinter Schreibtischen und damit Flurlänge und Fassadenfläche -Zugänglichkeit und Bewegungsflächen kleiner Räume wie Putzmittel, Etagenverteiler, Kopierräume... -Anforderungen an Bedienelemente (Höhenlage), Höhenverstellbarkeit von Möbeln etc. ... |
Social Bookmarks: Ich bin mir nicht sich, ob es ganz klar ist, auf was ich hinaus will. 1. DIN 18040-1 findet grundsätzlich ersteinmal Anwendung in Bürogebäuden. (siehe Anwendungsbereich) 2. DIN ist kein Gesetz, d.h. es steht dem Arbeitgeber / Bauherren frei, die Inhalte umsetzen zu lassen oder eben auch nicht. @ personal cheese: Damit hat es die von dir genannten Konsequenzen eben nicht. - d’accord 3. Teile der DIN 18040-1 sind in Berlin bauaufsichtlich eingeführt. Damit sind sie verpflichtend. (Siehe Bezug zu §50 BauO Bln) Und genau wie du es sagst, personal cheese, bezieht sich §50 u.a. auf die allgemeine Erschließung. So und nun der springende Punkt: Ich sorge mit einem Aufzug dafür, dass alle Menschen barrierefrei in das Gebäude kommen. Nur wie kommen diese Menschen wieder sicher aus dem Gebäude, wenn ich das Fluchtreppenhaus nicht nach DIN 18040-1 gestalten muss. (Stichwort Selbstrettung)
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Ort: Berlin Beitrag Datum: 06.11.2015 Uhrzeit: 15:24 ID: 54990 | Social Bookmarks: Nein, ich bin nicht deiner Meinung, dass die DIN 18040-1 generell für Bürogebäude gilt. Im Anwendungsbereich wird auf §50 MBO verwiesen. darin heißt es: Zitat:
Aber mach doch einfach, was du denkst... | |
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Ort: Berlin Beitrag Datum: 06.11.2015 Uhrzeit: 15:29 ID: 54991 | Social Bookmarks: Zur Selbstrettung von Rollstuhlfahrern gibt es derzeit keine wirkliche Lösung. Ein erster Vorstoß ist das hier: http://www.architekten24.de/mediadb/...20Sept2013.pdf |
Social Bookmarks: Die Musterbauordnung ist kein Gesetze, sondern ein Orientierungsrahmen für die Bauordnungsgesetzgebung der Länder. Der Verweis auf die MBO istaber auch garnicht notwendig, denn im Anwendungsbereich steht ebenfalls Zitat:
Aber zurück zu der Ausgangsfragestellung. Die DIN 18040-1 gilt für Bürogrbäude, allerdings nur für die Teile die für die Nutzung durch die Öffentlichkeit vorgesehen sind. (Sind wir uns da jetzt einig?) Das ist mind. das Foyer und die Haupterschließung und ggf. die Garage mit behindertengerechten Stellplätzen. Ein Fluchttreppenhaus würde ich dann aber zwangsweise auch dazu zählen. Zu den Rollstuhlfahrern macht §51 Abs. 2 BauO Berlin eine Aussage, aber barrierefreiheit bezieht sich auch auf kleinwüchsige Personen und Kinder für die eine Selbstrettung möglich sein soll/muss. Für diese bietet ein Handlauf auf 1,10m Höhe kein sicheren Halt. (Nach DIN 18065 Treppen, Geländer, Handlauf ist ein Handlauf bis 1,12m Höhe zulässig.)
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Social Bookmarks: ??? Das geht beim Bauen ja leider nicht. P.S. Was für eine MBO zietiert Du eigentlich. In den mir zugänglichen MBOs steht unter §50 Abs. 2 folgendes Zitat:
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