Versammlungsstättenverordnnug bei Gericht anwendbar?
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Liebe Kollegen,
ich habe hier gerade eine Sanierung eines Gerichtsgebäudes vor mir liegen, und passe die Toiletten an und versuche zu eruieren wonach ich die notwendigen WCs für Besucher errechne. Laut NbauO(Niedersachsen) ergibt sich aus §12 NVStättVO bei bis zu 1.000 je 100 Damen=1,2 -Männer=0,8 Toiletten und 1,2 Urinale.
Ich bin mir nur nicht sicher ob die NVStättVo auf Gerichte anwendbar ist.
*edit*
ich habe mir mal die NVStättVO runtergeladen
VStättVO - Versammlungsstättenverordnung - Niedersachsen - Vom 8. November 2004(Nds. GVBl. Nr. 32 vom 16.11.2004 S. 426) Aufgrund des § 71 Abs. 2 Satz 2 sowie der §§ 87 und 95 Abs. 2 und 3 der Niedersächsischen Bauordnung in der Fassung vom 10. Februar 2003 (Nds. GVBl. S. 89) wird verordnet: Teil 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für den Bau und Betrieb von 1. Versammlungsstätten
a. mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucherinnen und Besucher fassen, oder
b. mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucherinnen und Besucher fassen und einen gemeinsamen Rettungsweg haben.
Das ist bei diesem Gebäude nicht der Fall. Kann ich dann die Besucher vernachlässigen und nehme nur die Beschäftigtenzahl? Besucher WCs sind allerdings gewünscht, nur woher nehme ich dann die Bemessnugszahl dafür?
Kollegiale Grüße
LH
Geändert von LaHood (08.09.2009 um 12:15 Uhr).
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