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Datum: 08.09.2009
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Versammlungsstättenverordnnug bei Gericht anwendbar?

#1 (Permalink)
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Liebe Kollegen,

ich habe hier gerade eine Sanierung eines Gerichtsgebäudes vor mir liegen, und passe die Toiletten an und versuche zu eruieren wonach ich die notwendigen WCs für Besucher errechne. Laut NbauO(Niedersachsen) ergibt sich aus §12 NVStättVO bei bis zu 1.000 je 100 Damen=1,2 -Männer=0,8 Toiletten und 1,2 Urinale.

Ich bin mir nur nicht sicher ob die NVStättVo auf Gerichte anwendbar ist.

*edit*
ich habe mir mal die NVStättVO runtergeladen

VStättVO - Versammlungsstättenverordnung - Niedersachsen - Vom 8. November 2004(Nds. GVBl. Nr. 32 vom 16.11.2004 S. 426) Aufgrund des § 71 Abs. 2 Satz 2 sowie der §§ 87 und 95 Abs. 2 und 3 der Niedersächsischen Bauordnung in der Fassung vom 10. Februar 2003 (Nds. GVBl. S. 89) wird verordnet: Teil 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für den Bau und Betrieb von 1. Versammlungsstätten

a. mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucherinnen und Besucher fassen, oder

b. mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucherinnen und Besucher fassen und einen gemeinsamen Rettungsweg haben.

Das ist bei diesem Gebäude nicht der Fall. Kann ich dann die Besucher vernachlässigen und nehme nur die Beschäftigtenzahl? Besucher WCs sind allerdings gewünscht, nur woher nehme ich dann die Bemessnugszahl dafür?

Kollegiale Grüße
LH

Geändert von LaHood (08.09.2009 um 13:15 Uhr).

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Datum: 09.09.2009
Uhrzeit: 16:01
ID: 35196



AW: Versammlungsstättenverordnnug bei Gericht anwendbar?

#2 (Permalink)
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Haben die Euch nichts vorgegeben?
Wieviele Besucher hast Du denn? Ich denke nicht, das Du sie einfach ignorieren kannst. Oftmals sind die Angestellten-WCs auch von den öffentlichen WCs getrennt. Ich glaube schon, dass Du die Angaben als Grundlage nehmen kannst. Auch, wenn es vielleicht rechtlich nicht bei diesem Projekt greift, ins es ja erstmal ein Richtwert. Im Neufert steht sicher auch was dazu drin...

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ehem. Benutzer
 
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Datum: 09.09.2009
Uhrzeit: 16:28
ID: 35197



AW: Versammlungsstättenverordnnug bei Gericht anwendbar? #3 (Permalink)
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Hallo Samsarah,

bisher liegen keine Infos vor wieviele Leute in die Sitzungssäle reinpassen. Aber 200 werden es definitiv nicht sein. Ich hole mir da aber nochmal eine genauere Zahl. Da nur das Geschoss mit den Sitzungssälen öffentlich ist, haben die Mitarbeiter auf den restichen Geschossen eigene Toiletten. Ist zwar für das öffentliche Geschoss suboptimal da die Richter, bzw. dienendes Fussvolk dann mit auf die öffentliche Toilette müssen oder in ein anderes Geschoss, aber unumgänglich da kein Platz vorhanden, und der Einbau der jetzigen Toiletten schon mehr Platz wegnimmt als vorher dafür zur Verfügung stand.

Neufert ist eine gute Idee, da blätter ich auch nochmal durch.


*edit*

eine andere Frage drängt sich mir noch auf, die ich nicht lösen konnte. Bei Männertoiletten sind ja auch Urinale vorgesehen. Kann ich auf Urinale verzichten wenn ich statt dessen ein weiteres Klosett dafür anbringe? Oder müssen Urinale wirklich als selbige für die werten Herren montiert werden um die Knie jener zu schonen?

Grüße
LH

Geändert von LaHood (09.09.2009 um 17:10 Uhr).

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Datum: 09.09.2009
Uhrzeit: 19:01
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AW: Versammlungsstättenverordnnug bei Gericht anwendbar? #4 (Permalink)
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Zu letzterem kann ich nichts sagen.

Ich denke aber schon, dass ein Gericht üblicherweise in der Summe Sitzungssäle mit mehr als 200 Besuchern zeitgleich hat, oder? Also, die Summe aller Säle ist mehr als 200... dann würde die Verordnung ja schon greifen. Oder ist das ein Dorfgericht?

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Datum: 09.09.2009
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AW: Versammlungsstättenverordnnug bei Gericht anwendbar? #5 (Permalink)
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Die Urinale schützen nicht nur die Knie der "User" - vielmehr wird der Sehnenscheidenentzündung der Reinigungskräfte vorgebeugt.

Und ein Pinkeln im Sitzen ist nachwievor auch im Gericht nicht vor Gericht einklagbar

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Datum: 10.09.2009
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AW: Versammlungsstättenverordnnug bei Gericht anwendbar? #6 (Permalink)
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Ich musste mich gerade auch mal wieder mit der Bemessung der Toilettenanzahl beschäftigen. Für Versammlungsstätten gibt es die gut gemachte VDI 6000 Blatt 3 sowie die VDI 3818 für öffentlich zugängliche (Besucher) Toiletten.

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AW: Versammlungsstättenverordnnug bei Gericht anwendbar? #7 (Permalink)
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Weiss jemand ob es die VDI 6000 Blatt 3 irgendwo für umme gibt ?

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AW: Versammlungsstättenverordnnug bei Gericht anwendbar? #8 (Permalink)
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Zitat:
Zitat von cadmandu09 Beitrag anzeigen
Weiss jemand ob es die VDI 6000 Blatt 3 irgendwo für umme gibt ?
Ziemlich sicher in der nächsten Universitätsbibliothek für den Preis der notrwendigen Kopien.
__________________
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Datum: 12.10.2009
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AW: Versammlungsstättenverordnnug bei Gericht anwendbar? #9 (Permalink)
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wo stehen eigentlich die Vorschriften für öffentliche Toilettenanlagen, zB Mindestraumhöhe und so ?
eine VDI ist ja keine Vorschrift, richtig?
Sprich: ich habe keine Lust, die m.E. viel zu großzügige VDI anzuwenden.

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Datum: 12.10.2009
Uhrzeit: 19:34
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AW: Versammlungsstättenverordnnug bei Gericht anwendbar? #10 (Permalink)
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Für öffentliche Bereiche gibt es nur die Richtlinie VDI-3818
Es gibt nach meiner Kenntnisse eine verbindliche DIN nur für den Wohnungsbau (DIN 18022)

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Datum: 02.11.2009
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AW: Versammlungsstättenverordnnug bei Gericht anwendbar? #11 (Permalink)
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...ich möchte da gleich noch eine andere Vorschrift einwerfen.
Für öffentliche Gebäude und insbesondere Schulen währe für die Bemessung und Aussführung der Sanitäranlagen noch die AMEV Sanitärbau 2003 zu nennen. Im Vergleich zu den Planungsrichtwerten der VDI 3818 eher harmlos. Nun bin ich wieder am Standpunkt mich zu fragen, ob die VDI (3818/ 6000) rechtsverbindlich ist bzw. dem Stand der Technik entspricht.
Gruß
Gehry

PS: Planungsgrundlagen zur VDI 3818 finden sich im Internet bei Geberit

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Datum: 02.11.2009
Uhrzeit: 15:02
ID: 36084



AW: Versammlungsstättenverordnnug bei Gericht anwendbar? #12 (Permalink)
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die VDI ist NICHT rechtsverbindlich.

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