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susonic is on a distinguished road

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Datum: 27.06.2008
Uhrzeit: 21:14
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AW: freier architekt vs. freier architekt

#1 (Permalink)
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Noch ne Frage...
Ich habe mir also als Dipl. Ing. beim Finanzamt eine Steuernummer geholt und kann nun Rechnungen stellen.
Wie ist das nun wenn ich freiberuflich Arbeiten annehme bzw. ausführe, die im weitesten Sinne mit Architektur zu tun haben, sei es aus Lust auf Abwechslung, sei es aus finanzieller Not oder aus Bewegungsmangel.
z.B. Maurerarbeiten, Webdesign, 3D-Visualisierung, Messebau oder Film-Requisite!? Was schreibe ich auf die Rechnung?
Reicht Arbeiten für Projekt "Name"?
Kann ich es irgendwie nach Honorarordnung abrechnen?

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Datum: 27.06.2008
Uhrzeit: 21:49
ID: 29449



AW: freier architekt vs. freier architekt

#2 (Permalink)
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Du solltest da ein bisschen aufpassen, Maurer gehört nämlich nicht mehr zu den
freien Berufen, und die freien Berufe haben nämlich eine tolle Freiheit, die von der
Zahlung der Gewerbesteuer...

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susonic: Offline


susonic is on a distinguished road

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Datum: 27.06.2008
Uhrzeit: 22:23
ID: 29450



AW: freier architekt vs. freier architekt #3 (Permalink)
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danke für den tip...ich hab nicht im traum daran gedacht, und wäre auch nie drauf gekommen, dass man als baumeister (ist doch ein architekt) nicht mauern darf (das hab ich doch bei meinem praktikum auch ein halbes jahr lang gemacht)!? Aber du könntest recht haben....Wie stehts um Webdesign, 3D-Visualisierung???

Geändert von susonic (27.06.2008 um 23:02 Uhr).

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Datum: 29.06.2008
Uhrzeit: 09:36
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AW: freier architekt vs. freier architekt #4 (Permalink)
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eigentlich kommt es immer auf die Leistungen an, die man in Rechnung stellt. Man ist zwar als Architekt nicht dazu verpflichtet, ein Gewerbe anzumelden, darf dann aber auch nur in dem entsprechenden Feld tätig werden.

3d-Visualisieren gehört ja eindeutig zu dem Beruf Architekt. Was früher eben die Handzeichnungen zum Entwurf waren, sind jetzt die Visualisierungen.

Kritischer wird es, wenn du z.B. 3d-Spiele programmierst. Dann müsstest du wohl irgendwie das ganze in eine fachspezifische Thematik, z.B. Leistung "Visualisierung der Architektur in 3d Games" - daraus machen. Kurz es muss immer der Bezug zu deinem Beruf da sein.

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Datum: 09.08.2006
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Zitat:
Originally posted by secretgarden
das was ich als fazit festhalten kann ist, dass sich beides nicht groß unterscheidet aussser in der bezeichnung. beide müssen UST abführen und einen oder mehrere auftraggeber haben.

oder hab ich was was vergessen?
Im Groben und Ganzen ist das korrekt. Und um ganz korrekt zu sein muss es heißen :"mehr als einen Auftraggeber haben".

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Datum: 09.08.2006
Uhrzeit: 23:27
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Zitat:
Originally posted by Florian
Was Du allerdings dann nicht als Geschäftsessen bei der nächsten Steuererklärung abrechnen darfst
Das ist nicht ganz korrekt Wer sagt denn nicht, dass deine Freundin bei dieser Gelegenheit dir nicht offenbart, dass sie ein altes Haus von der Oma erbt und es von dir umbauen lassen will

Was man auf dem Beleg notiert, kann das FA nicht nachvollziehen. Ob es nun ein potentieller Junde ist oder nicht. Man darf natürlich nicht übertreiben und die ganze Familie einladen. Am Besten geht man eh mittags essen, weil das die beste Zeit für Geschäftsessen ist Zumindest wird das FA hier am wenigsten misstrauisch

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Datum: 09.08.2006
Uhrzeit: 23:33
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Zitat:
Originally posted by Tobias
Im Groben und Ganzen ist das korrekt. Und um ganz korrekt zu sein muss es heißen :"mehr als einen Auftraggeber haben".
*grübel*

ich denke selbst das wurde hier im laufe des gesprächs relativiert??

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Datum: 09.08.2006
Uhrzeit: 23:50
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also freier Architekt und freier Mitarbeiter hat doch außer derselben finanziellen und steuerlichen Sache doch überhaupt nichts miteinander zu tun???


der freie Architekt ist ein eingetragener Architekt in der Kammer mit eigenem Büro (es gibt ja auch angestellte Architekten, die Kammermitglied sind). Er hat eigentlich gar keine Anforderungen an Anzahl Auftraggeber/ Kunden oder sonstiges. Wie er sein Einkommen bestreitet, ist ja seine Sache.

der freie Mitarbeiter kann vom Studenten, Absolventen oder Kammermitglied alles sein. Hier gelten jedoch Kriterien, die zu einer unterscheidung zwischen Scheinselbstständigkeit zur Hilfe gezogen werden. Heute sind doch sowieso so ziemlich alle freien Mitarbeiter Scheinselbstständige, wirkliche freie sind doch nur die, die wirklich Projektbezogen temporär in einem Büro sind.

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Datum: 10.08.2006
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Zitat:
Originally posted by noone
also freier Architekt und freier Mitarbeiter hat doch außer derselben finanziellen und steuerlichen Sache doch überhaupt nichts miteinander zu tun???
Das ist weitestgehend richtig und wurde ja auch schon eingangs beschrieben. Es ging secretgarden aber wohl in der Hauptsache um den steuerlichen Aspekt. Der ist bei Beiden sozusagen gleich.

Auch als Freier Architekt brauchst Du mehrere Auftraggeber. Wenn Du fest von ein und demselben AG dauerhaft engagiert bist, dann ist die Bezeichnung Freier Architekt wohl nicht zutreffend.
Du kannst dann wahrscheinlich nur als "Architekt" auftreten und mußt das "Freier" weglassen, weil da bei der Kammer Unterschiede gemacht werden.
Laß uns mal dazu in der Kammerdefinition lesen.

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Datum: 10.08.2006
Uhrzeit: 09:15
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Hallo,

hat einer von Euch ne Ahnung, ob man auch als Innenarchitektin dieses Privileg hat, daß man kein Gewerbe anmelden muss?

Ich werde nach dem Studium in diesem Herbst die Innenraumgestaltung für ein Einfamilienhaus machen, werde aber nicht auf 16.000 € Umsatz kommen.... ich schätze mal, es lohnt sich in diesem Fall nicht, UST abzuführen. Ausserdem suche ich eh eine Festanstellung (Chancen stehen nicht gut, ich weiss, aber ich bin ja felxibel ).

War auf jeden Fall ein interessantes Thema, danke.... mir raucht der Kopf

greetz,

Christine

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Datum: 10.08.2006
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Die Gewerbesteuerbefreiung gilt meines Wissens nach für die meisten freiberuflichen Gesellschaften. Dazu gehören Architekten (natürlich auch Innenarchitekten), Ingenieure, Ärzte, Künstler, Schriftsteller etc... also alle Personenkreise die Partnergesellschaften gründen dürfen. (Siehe §1 Abs.2 PartGG)
Wer mehr wissen möchte schaut einfach mal bei "Bundesverband der freien Berufe" (http://www.freie-berufe.de/) vorbei.

Die freien Berufe, die nicht der Gewerbesteuer unterliegen, sind im §18 EStG aufgeführt.
__________________
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Datum: 10.08.2006
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Noch eine Ergänzung zu der Anmeldung beim Finanzamt. Soweit ich mich erinnern kann, muß man seit Juli 2002 auf allen Rechnungen, die man stellt auch seine Steuernummer angeben. Insofern sollte man vorher beim Finanzamt entsprechende beantragen...

Zitat:
Die Neuregelung gilt nach § 27 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) für alle Rechnungen, die nach dem 30.6.2002 ausgestellt werden. Die Verpflichtung zur Angabe der Steuernummer in der Rechnung ab dem 1. Juli 2002 trifft jeden Unternehmer, der gemäß § 14 Abs. 1 UStG zur Ausstellung von Rechnungen verpflichtet ist. Sie gilt auch für Unternehmer mit steuerfreien Umsätzen sowie für pauschalierende Land- und Forstwirte im Sinne von § 24 UStG unabhängig davon, ob sie bei ihrem Finanzamt umsatzsteuerlich geführt werden. Die Verpflichtung entfällt bei Kleinunternehmern i.S. des § 19 Abs. 1 UStG, bei denen die Rechnungsausstellungsvorschriften des § 14 Abs. 1 UStG keine Anwendung finden (§ 19 Abs. 1 Satz 4 UStG).
Quelle: http://www.klaus-bartram.de/steuer1.html

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Datum: 10.08.2006
Uhrzeit: 14:13
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das stimmt.
ausserdem muss man meines wissens seit 2005 alle rechnungen mit einer durchlaufenden nummer versehen.

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Datum: 10.08.2006
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Ja, das ist korrekt.

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Datum: 10.08.2006
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Außerdem muß beispielsweise ein Bauunternehmer exakt zu seinen Leistungen angeben können, wann diese (Datum des Tages) ausgeführt worden sind.
Für Architekten gilt sowas meines Wissens noch nicht.

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