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susonic: Offline
![]() Beitrag Datum: 27.06.2008 Uhrzeit: 21:14 ID: 29447 | Social Bookmarks: Noch ne Frage... Ich habe mir also als Dipl. Ing. beim Finanzamt eine Steuernummer geholt und kann nun Rechnungen stellen. Wie ist das nun wenn ich freiberuflich Arbeiten annehme bzw. ausführe, die im weitesten Sinne mit Architektur zu tun haben, sei es aus Lust auf Abwechslung, sei es aus finanzieller Not oder aus Bewegungsmangel. z.B. Maurerarbeiten, Webdesign, 3D-Visualisierung, Messebau oder Film-Requisite!? Was schreibe ich auf die Rechnung? Reicht Arbeiten für Projekt "Name"? Kann ich es irgendwie nach Honorarordnung abrechnen? |
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Kieler: Offline
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Hochschule/AG: Architekt ![]() ![]() ![]() ![]() Beitrag Datum: 27.06.2008 Uhrzeit: 21:49 ID: 29449 | Social Bookmarks: Du solltest da ein bisschen aufpassen, Maurer gehört nämlich nicht mehr zu den freien Berufen, und die freien Berufe haben nämlich eine tolle Freiheit, die von der Zahlung der Gewerbesteuer... |
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susonic: Offline
![]() Beitrag Datum: 27.06.2008 Uhrzeit: 22:23 ID: 29450 | Social Bookmarks: danke für den tip...ich hab nicht im traum daran gedacht, und wäre auch nie drauf gekommen, dass man als baumeister (ist doch ein architekt) nicht mauern darf (das hab ich doch bei meinem praktikum auch ein halbes jahr lang gemacht)!? Aber du könntest recht haben....Wie stehts um Webdesign, 3D-Visualisierung??? Geändert von susonic (27.06.2008 um 23:02 Uhr). |
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noone: Offline
![]() ![]() ![]() ![]() Beitrag Datum: 29.06.2008 Uhrzeit: 09:36 ID: 29459 | Social Bookmarks: eigentlich kommt es immer auf die Leistungen an, die man in Rechnung stellt. Man ist zwar als Architekt nicht dazu verpflichtet, ein Gewerbe anzumelden, darf dann aber auch nur in dem entsprechenden Feld tätig werden. 3d-Visualisieren gehört ja eindeutig zu dem Beruf Architekt. Was früher eben die Handzeichnungen zum Entwurf waren, sind jetzt die Visualisierungen. Kritischer wird es, wenn du z.B. 3d-Spiele programmierst. Dann müsstest du wohl irgendwie das ganze in eine fachspezifische Thematik, z.B. Leistung "Visualisierung der Architektur in 3d Games" - daraus machen. Kurz es muss immer der Bezug zu deinem Beruf da sein. |
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susonic: Offline
![]() Beitrag Datum: 29.06.2008 Uhrzeit: 12:57 ID: 29467 | Social Bookmarks: soll ich mal einen neuen thread für dieses thema aufmachen? mich würde nämlich jetzt schon genauer interessieren, warum man als architekt keine bauarbeiten ausführen darf. Ferner interessiert mich wie genau es geht....bei dem was man macht und wie es z.B. mit einer website für ein architekturbüro ist.... |
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noone: Offline
![]() ![]() ![]() ![]() Beitrag Datum: 29.06.2008 Uhrzeit: 16:11 ID: 29473 | Social Bookmarks: nun ja, ich glaube dass es bei "Zunft"-Berufen wie Maurer Zimmermänner usw eben wirklich nicht nur ein Gewerbe sondern auch eine Zugehörigkeit zu der entsprechenden Berufsgruppe (Handelskammer?) bedarf. Bei den Webdesigner weiss nich nicht wie es rechtlich dort aussieht, ob man ein Gewerbe anmelden muss oder nicht. |
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arkitekt: Offline
Ort: Seeland ![]() Beitrag Datum: 29.06.2008 Uhrzeit: 18:17 ID: 29477 | Social Bookmarks: Zitat:
den Unterschied zwischen Handelskammer und Handwerkskammer kennen sollte...aber das sollen andere beurteilen ![]() Webseiten darf auch meine Oma erstellen - sogar die privaten für Angela Merkel oder George Bush- wenn sie als selbständig Tätige beim Finanzamt als solche gemeldet ist (-->Gewerbeschein). Als Angestellte (zum Beispiel in einem Architekturbüro oder einem Frisörsalon) darf sie das auch. 1. Das eine interessiert nur das Finanzamt (selbständig, angestellt). Hierbei nehmen freie Berufe eine Sonderstellung ein (wie zB Architekten, wie zB schon vorher erläutert) 2. Berufsverbände interessieren sich für die Tätigkeiten: Die Tätigkeiten des Architekten sind "durch die Kammer geschützt": Nur Kammermitglieder(Architekten) dürfen Planungsaufgaben im Sinne der HOAI ausüben. Handwerk ist in der Regel durch die Handwerkskammern "geschützt": dh die nehmen ihren Mitglieder viel Geld dafür ab, dass diese dann Steine aufeinander setzen dürfen (ähnlich den Architekten). Webseitenerstellung ist in keinster weise geschützt, genau so wenig wie Visitenkarten drucken oder Postkastenschilder erstellen. Hier darf sich Jeder austoben - vorausgesetzt, die fiskalischen Fragen sind geklärt. Wenn ich als Jungabsolvent der Fachrichtung Architektur eine Befreiung von der Umsatzsteuer(vorabzug) beim Finanzamt erwirken möchte, um selbständig Webseiten zu erstellen, dann kann ich das mit einem Anruf beim zuständigen Finanzamt unter Berufung auf meine Zugehörigkeit zu den "freien Berufen". Hierbei ist zu beachten, dass die "Freiheit" für Architektentätigkeiten gilt - 100% Umsatz mit Webseiten ist da mindestens an der oberen Grenze des Ermessungsspielraums des Sachbearbeiters. Aber Webdesign als "Portfolioanteil" meiner Dienstleistungen (neben den anderen Tätigkeiten unserer Leistungsphasen) durchaus vertretbar. (Es wird wie gesagt keine Webdesigner-Kammer kommen und sagen: Das darfst Du nicht.) Geändert von arkitekt (29.06.2008 um 18:35 Uhr). | |
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Freier Archtiekt vs. freier Architekt | dieses Thema | Refback | 03.01.2009 11:47 |
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