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FoVe will become famous soon enough FoVe will become famous soon enough

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Datum: 30.06.2008
Uhrzeit: 11:27
ID: 29493



AW: freier architekt vs. freier architekt

#1 (Permalink)
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Planvorlageberechtigung bzw. Bauleitungsberechtigungen sind nicht so ohne Weiteres jedem gestattet.
Dazu brauch es auch einsprechende Eignungen in Form von Berufsnachweise.

So kann z.B. eben nicht der Bäcker Bauleitung machen.
Diese kann nur wahrgenommen werden von Architekten, Bau-Ing., Bautechnikern, Maurer- und Zimmermeisten.
Fachbaleitung kann darüber hinaus auch von saachkundigen "laien" wahrgenommen werden im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses. Also kann der Bäcker, falls er bei z.B. einer Trockenbaufirma als Vorarbeiter angestellt ist, auch die Fachbauleitung übernehmen.

Bauvorlageberechtigungen werden in kleine und große Berechtigungen unterschieden.
Architekten und Bau-Ing., welche nicht der Kammer angehören, dürfen, ebenso wie Bautechniker, Zimmer- und Maurermeister bis 200m² Wohnfläche Bauvorlagen einreichen. Allerdings kann nicht das verkürzte Baugenehmigungsverfahren angewandt werden.
Bauleitung kann aber von diesen Berufskreisen uneingeschränkt wahrgenommen werden.
Die Große Bauvorlageberechtigung ist nur den kammerzugehörigen Architekten und Ing. vorbehalten.

In wiefern Innenarchitekten in diese Regelungen eingebunden sind kann ich nicht genau sagen.

Ausserdem gibt es zu diesen regelungen länderspezifische Unterschiede.

Gruß

Martin

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Beitrag
Datum: 30.06.2008
Uhrzeit: 12:00
ID: 29494



AW: freier architekt vs. freier architekt

#2 (Permalink)
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Irgendwie geht hier eine Menge durcheinander. Da schwirrt mir glatt der Kopf...

Zitat:
Zitat von arkitekt Beitrag anzeigen
Webseiten darf auch meine Oma erstellen - sogar die privaten für Angela Merkel oder George Bush- wenn sie als selbständig Tätige beim Finanzamt als solche gemeldet ist (-->Gewerbeschein).
1.) Den Gewerbeschein bekommt man beim Gewerbeamt. Das hat erstmal wenig mit dem Finanzamt zu tun.

2.) Wenn ich Webseiten erstellte, muss ich kein Gewerbe anmelden, da ich eine Dienstleistung anbiete.

Zitat:
Zitat von arkitekt Beitrag anzeigen
Wenn ich als Jungabsolvent der Fachrichtung Architektur eine Befreiung von der Umsatzsteuer(vorabzug) beim Finanzamt erwirken möchte, um selbständig Webseiten zu erstellen, dann kann ich das mit einem Anruf beim zuständigen Finanzamt unter Berufung auf meine Zugehörigkeit zu den "freien Berufen".
3.) Andersherum. Bis zu einem gewissen Umsatz gilt man als Kleingewerbe und darf keine Umsatzsteuer abführen, es sei denn man verzichtet auf die Befreiung von der Umsatzsteuer.
Man darf also erst Umsatzsteuer abführen, wenn man das mit dem Finanzamt geklärt hat!

Zitat:
Zitat von arkitekt Beitrag anzeigen
Inwiefern wir eigentlich die Freiheit haben, über rechtliche Aspekte zu diskutieren..? Es gibt da ja noch diese Einschränkungen bzgl. Rechtsberatung...

4.) Eine Diskussion ist keine Rechtsberatung. Solange es ein genereller (allgemeiner) Wissensaustausch ist, gibt es nichts zu bemängeln.

Zitat:
Zitat von Kieler Beitrag anzeigen
Es ging mir bei "dürfen oder nicht dürfen" lediglich um den Sachverhalt der
Gewerbesteuer.
5.) Eigentlich ging es um das "Architekt sein" - sind Architekten nicht von der Gewerbesteuer befreit, so wie Ärzte und Juristen???
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Datum: 30.06.2008
Uhrzeit: 12:05
ID: 29496



AW: freier architekt vs. freier architekt #3 (Permalink)
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Zitat:
Zitat von Florian Beitrag anzeigen
2.) Wenn ich Webseiten erstellte, muss ich kein Gewerbe anmelden, da ich eine Dienstleistung anbiete.
Wie rechnest Du das denn ab, wenn Du kein Mitglied eines freien Berufes bist und doch Selbständiger mit einem Umsatz von über 16k€/a

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Datum: 30.06.2008
Uhrzeit: 13:43
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AW: freier architekt vs. freier architekt #4 (Permalink)
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Ja, wie Du sagst. Man muss erstmal die Schallgrenze beim Umsatz erreichen bevor das interessant wird und dann würde ich versuchen mit der Tätigkeit als Freier Beruf eingestuft zu werden:

Zitat:
Abgrenzung "Freier Beruf oder Gewerbe"
§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG
Freiberufliche Tätigkeiten im steuerrechtlichen Sinne werden nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG in Katalogberufe, also beispielsweise den Arzt oder Rechtsanwalt und den Katalogberufen ähnliche Berufe differenziert. Der ähnliche Beruf muss dem Katalogberuf in allen Punkten entsprechen, das heißt er muss alle Wesensmerkmale eines konkreten Katalogberufes zumindest nahezu vollständig enthalten. So müssen Ausbildungen als Voraussetzungen für die jeweilige Berufsausübung vergleichbar sein.
Oder?
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Florian Illenberger

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Datum: 30.06.2008
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AW: freier architekt vs. freier architekt #5 (Permalink)
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ok, Wir als Archs können dass ja so machen. Wenn es nicht 100% unserer Tätigkeit betrifft.

Aber idR hat ein Normalsterblicher nicht die Möglichkeit, sich eine Befreiung beim FA zu holen. Deshalb die Anmeldung eines Gewerbes. Dies gilt auch für Dienstleister! Denn wie sonst sollten die selbständige Leistungen abrechnen, wenn sie nicht Mitglied eines freien Berufes sind?

(Anm. d. Red.: das horizontale Gewerbe ist ebenfalls reine Dienstleistung...)



Übrigens: Wie verhält es sich mit dem gewerblich handelnden Architekten? (Dies ist eine tatsächlich eksistierende Sonderform des (fiskalischen) Status!)

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Datum: 30.06.2008
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AW: freier architekt vs. freier architekt #6 (Permalink)
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Zitat:
Zitat:
Zitat von Florian
2.) Wenn ich Webseiten erstellte, muss ich kein Gewerbe anmelden, da ich eine Dienstleistung anbiete.

Wie rechnest Du das denn ab, wenn Du kein Mitglied eines freien Berufes bist und doch Selbständiger mit einem Umsatz von über 16k€/a
Stoooooooop, nochmal dazu: WENN ICH EIN MITGLIED EINES FREIEN BERUFES ALSO ARCHITEKTEN-ANWÄRTERIN BIN: ich mache z.B. neben der regulären freiberuflich ausgeübten Arbeit (die ich normal über monatliche Rechnungen mit Ust. berechne) z.B. noch Webseiten, verkaufe selbstbedruckte T-Shirts übers Netz und wasweißichnochkreatives; WIE RECHNE ICH DAS AB? Kommt das unter die laufenden Rechnungsnummern? Muss ich dafür ne extra Steuernummer beantragen mit nem kreativen Firmennamen?

Wieso verdient nicht jeder einfach seine Kohle mit was er Lust hat, tritt am Ende vom Jahr x% davon an den Staat ab und gut is...

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Datum: 30.06.2008
Uhrzeit: 17:02
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AW: freier architekt vs. freier architekt #7 (Permalink)
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Zitat:
Zitat von sanne Beitrag anzeigen
Wieso verdient nicht jeder einfach seine Kohle mit was er Lust hat, tritt am Ende vom Jahr x% davon an den Staat ab und gut is...
Weil dann die Steuerberater arbeitslos wären :P

Aber bevor sich hier jemand auf das Halbwissen von uns allen verlässt, möchte ich dringend dazu raten, einen Steuerberater zu besuchen.
So ein Beratungsgespräch kostet KEINE 200 EUR. Diese Investition hat man i.d.R. alleine durch die finanziellen Möglichkeiten (Abschreibung etc.), die einem Aufgezeigt werden, schnell wieder gespart/eingenommen.

Wenn es sich um ein paar Aufträge im Jahr, mit vielleicht 4000 EUR Umsatz handelt, dann muss man sich um Gewerbe oder nicht in diesem Fall keine Sorgen machen.
Solange Du die Steuern korrekt abführst, ist es da auch egal, ob das über eine Steuernummer oder mehrere geschieht.

@sanne
Bei dem gewerbemäßigen Vertrieb von selbstbedruckten T-Shirts, weiß ich aber nicht was Sache ist!
Das ist Handel und definitiv keine Dienstleistung mehr. Ich würde davon ausgehen, dass Du dann tatsächlich ein Gewerbe anmelden mußt. Gewerbesteuer zahlst Du aber - nach meiner Information - erst ab einem Umsatz von über ca. 25.000 EUR.

P.S.: Linktipp: Freie-Berufe.de
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Datum: 30.06.2008
Uhrzeit: 17:03
ID: 29507



Das Leben könnte sooo einfach sein... #8 (Permalink)
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Zitat:
Zitat von sanne Beitrag anzeigen
Wieso verdient nicht jeder einfach seine Kohle mit was er Lust hat, tritt am Ende vom Jahr x% davon an den Staat ab und gut is...
...da frag doch Mal den Staat

Ich würde mit derselben Steuernummer Rechnungen schreiben; als Tätigkeit etwas architketur-/entwurfsbezogenes angeben... Mindestens bei Webseiten lässt sich das realisieren. In der Regel sind die Umsätze durch sowas nicht so hoch, dass sich Jemand ernsthaft dafür interessiert.
(Wenn diese Tätigkeiten ein dominierender Faktor in der Unterhaltsbeschaffung werden, dann ist das Anmelden eines Gewerbes nicht viel schwerer als anderes Rechnungsschreiben. Genug Kommilitonen haben das für Handwerksleistungen gemacht...tschuldigung, für Messebau- und Montagearbeiten natürlich nur)

Es ist in der Tat so, dass die EU sich über die Sonderregelungen in Deutschland beschwert, eine Abschaffung der Privilegien sicher in naher Zukunft geschehen wird (Schornsteinfegermonopol wurd zB gerad gekippt...).
Wieder andere Stimmen sagen, dass diese Sonderregelungen wettbewerbsverzerrend wirken und Selbständigkeit behindert.

An Deiner Reaktion sowie an den vielen Unklarheiten zum Thema wird die Kritik greifbar

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Datum: 30.06.2008
Uhrzeit: 17:09
ID: 29508



AW: freier architekt vs. freier architekt #9 (Permalink)
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Es macht schon einen Unterschied, ob ich Webseiten mache oder mit bedruckten T-Shirts handele. Letzteres würde nämlich doch einen Gewerbeschein fordern. Ersteres nicht.

Es ist so, dass man unterhalb einer bestimmten Umsatzgrenze als Kleinunternehmer gilt (das ist IMHO unabhängig vom Status Gewerbetreibender oder Selbstständiger). In diesem Stadium darf man nur Brutto=Netto Rechnungen stellen. D.h. man weist auf der Rechnung keine MwSt aus und bekommt folglich auch keine rückerstattet. Hat den Vorteil, dass man günstiger anbieten kann, aber den Nachteil, dass die meisten Firmen und Büros eine Rechnung mit ausgewiesener MwSt haben wollenbzw. es für die ein Durchlaufposten ist, sodass man im Vergleich zu anderen nicht mehr günstiger anbietet. Bei Privatleuten ist das natürlich anders. Die bekommen die gezahlte USt eh nicht zurück...

Aber auch als Kleinunternehmer KANN man mit USt rechnen, wenn man sich von der USt-Befreiung befreit. Klar ? Diese Befreiung gilt für mind. 5 Jahre. Und Rechnungen werden dann genauso geschrieben und abgerechnet wie bei jedem anderen Unternehmer auch. Der Vorteil besteht in erster Linie darin, dass man für alle seine Ausgaben die 7/19% vom FA zurück bekommt und ggf. leichter mit Firmen ins Geschäft kommt.

Als Selbstständiger behält man die gleiche Steuernummer wie als Angestellter (oder beantragt einfach eine, wenn man noch keine hatte). Ggf. kommt eine USt-ID-Nummer dazu. Einen Gewerbeschein brauche ich nur dann, wenn ich tatsächlich Sachwerte handele. So hat es mir jedenfalls die Dame im FA erklärt. Aber ich denke, das war stark vereinfacht. Man muss eben einem freien Beruf angehören. Probleme mit der Anerkennung der Selbstständigkeit haben IMHO vor allem Grauzonen-Bereiche wie z.B. Messehostessen. Während des Studiums haben das sicher einige von uns gemacht und viele Auftraggeber wollen auf Rechnung arbeiten lassen. Das allerdings sieht das FA ungern und erkennt den Status als Selbstständiger nicht immer an, obwohl es sich um eine Dienstleistung handelt und man ggf. mehrere Auftraggeber hat. Es liegt also im Ermessen des FA. Aber bei Berufen wie Webdesigner etc. fragt keiner nach. Und IMHO muss man da auch keine entsprechende Berufsqualifikation nachweisen. Letztlich will das FA nur eins - unsere Einkommens- und Umsatzsteuer.

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Datum: 30.06.2008
Uhrzeit: 12:01
ID: 29495



AW: freier architekt vs. freier architekt #10 (Permalink)
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tja...aus der Traum vom hohen Gehalt - Bäcker bleib bei Deinen Brötchen.

Ohne Vorlageberechtigung keine Bauleitung.

(ICH müsste den Bäcker bzw meinen Nachbarn, den Lagerarbeiter, also für die Bauleitung einstellen. Und bei dem zu erwartenden Honorar verdienen die dann weniger als in ihrem jetzigen Job?? ...keine gute Perspektive )

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