Tom
 
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Datum: 14.08.2010
Uhrzeit: 21:34
ID: 40426



AW: SCHEINSELBSTÄNDIGKEIT: von der Architektenkammer gefördert!

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Zitat von bimfood Beitrag anzeigen
Mitglieder des Versorgungswerks, die von dieser Regelung betroffen werden / sind, können sich auf Antrag von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht zugunsten des Versorgungswerks befreien lassen. ...
Damit ist nur gemeint, dass diejenigen, die in ihrer aktuellen beruflichen Situation in der gesetzl. Rentenversicherung versicherungspflichtig sind, ersatzweise in das Versorgungswerk einzahlen können und für diese Zeit von der gesetzl. Versicherungspflicht befreit werden. Du musst also erstmal versicherungspflichtig sein.

Ob man versicherungspflichtig ist, kann man mit einem "Statusfeststellungsverfahren" bei der Deutschen Rentenversicherung rechtsverbindlich klarstellen lassen (Formular V027). Außerdem gibt es den "Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für Selbständige" (Formular V023), der herangezogen wird, um zwischen Scheinselbständigkeit und echter Selbständigkeit zu unterscheiden.

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