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noone: Offline
![]() ![]() ![]() ![]() Beitrag Datum: 28.08.2010 Uhrzeit: 22:59 ID: 40584 | Social Bookmarks: Dem Versorgungswerk kann man nur beitreten, wenn man der Kammer beitritt bzw. sich verpflichtet, der Kammer beizutreten, sobald man die Qualifikation hat. Die Befreiung aus der BFA dient dazu, die Rentenbeiträge statt nach dem Soli-Prinzip der Rentenkasse (zur Auszahlung an die jetzigen Rentner) in die eigene Rentenkasse (du bekommst, was du einzahlst) einzuzahlen. Die freien Berufe haben noch diese Sonderstellung. Wenn du dich übrigens nicht befreien lässt, musst du neben der bereits eingezogenen Rentenbeiträge in die BFA noch zusätzlich den Versorgungswerk-Satz leisten. Zum Thema Förderung der Scheinselbstständigkeit: Es ist völliger Blödsinn zu suggerieren, dass das Versorgungswerk Scheinselbstständigkeit fördert. Wenn du als Selbstständiger arbeitest, wird nämlich nach Einkommen die Rate ans Versorgungswerk fällig. Wenn du angestellt bist, bekommst Du zusätzlich noch den Arbeitgeberanteil. Es ist also vorteilhafter, angestellt zu sein. Demnach kann von einer Förderung des Gegenteils keine Rede sein. |
Social Bookmarks: Zitat:
Satzung des Versorungswerkes Berlin Zitat:
Zitat:
Desweiteren ist auch zu beachten, dass derjenige der aus der AK austritt erst einmal automatisch das Versorgungswerk verlässt, aber auf Antrag freiwilliges Mitglied werden kann: Zitat:
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Hochschule/AG: Architekt ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Beitrag Datum: 29.08.2010 Uhrzeit: 16:26 ID: 40587 | Social Bookmarks: In NRW ist es definitv so, dass man zur Mitgliedschaft im Versorgungswerk Kammermitglied sein muss (für Absolventen gilt die Sonderregelung, bis die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt sind). Wer Kammermitglied wird, ohne schon die Absolventen-Regelung in Anspruch genommen zu haben, wird dann spätestens Pflichtmitglied im VW. |
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noone: Offline
![]() ![]() ![]() ![]() Beitrag Datum: 29.08.2010 Uhrzeit: 22:50 ID: 40598 | Social Bookmarks: ich glaube, dass da berlin ein Sonderfall ist, von dem bayerischen Versogungswerk, dass auch für Rheinland-Pfalz zuständig ist, sowie das für NRW, zudem auch das Saarland gehört, ist die Versorgung an die Kammer geknüpft. Eine Kammerzugehörigkeit ohne Werk ist nur Möglich, wenn der Kammereintritt nach dem Höchsteintrittsalter des Werks liegt. |
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