|
Social Bookmarks: Da Du nicht bauvorlageberechtigt bist, darfst Du keine Bauanträge unterschreiben. Du darfst Dich auch nicht Architekt oder irgendetwas anderes mit Architektur im Namen nennen. Du darfst natürlich Dienstleistungen wie Zeichnen oder Ausschreibungserstellung erbringen, sogar ohne jeden Abschluß oder eine Lehre, wenn Du es denn kannst. Du mußt diese Leistungen halt jemandem verkaufen, der sie dann weiterverarbeiten kann bzw. unterzeichnen darf z.B. ein Architekturbüro. Du mußt Leistungen, die denen eines Architekten entsprechen, auch wie ein solcher abrechnen. Es gilt also auch das Mindesthonorar nach HOAI bei Leistungen, die Du direkt an Kunden verkaufst. Dann solltest Du allerdings auch eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung besitzen. | |
![]() | ||||
Thema | Autor | Architektur-Themenbereiche | Antworten | Letzter Beitrag |
Schwelle bei Gewerbe im E.G.??? | yamatra23 | Konstruktion & Technik | 3 | 16.06.2010 07:29 |
Stahlbau-Architekturstudent | Dargam86 | Studium & Ausbildung | 1 | 24.01.2010 17:58 |
Wie steil darf das Gelände in einem Garten sein? | Nightfly | Konstruktion & Technik | 2 | 26.01.2008 10:14 |
Interieurdesign f. Gewerbe - Rechtliches? | Fabia | Konstruktion & Technik | 4 | 09.04.2007 17:40 |
Architekturstudent für Diplomarbeit gesucht | CITY BAU GmbH | Stadtplanung & Landschaftsarchitektur | 3 | 08.11.2004 11:21 |