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noone: Offline
![]() ![]() ![]() ![]() Beitrag Datum: 29.12.2005 Uhrzeit: 13:05 ID: 12641 | Social Bookmarks: es gibt übrigens auch andere richtlinien außer der Landesbauordnung und der schulbaurichtlinie zu beachten, z.b. die GUV richtlinien. dort sind solche fälle z.b. geregelt. eine auskragung von 1,50 höhe ist wohl absolut unfallträchtig. ich würde einfach die aussenwände dieser auskragung bis +- 0,00 fortführen, was auch erhebliche statische vorteile bring.t |