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Neo: Offline
Beitrag Datum: 18.03.2006 Uhrzeit: 10:19 ID: 14598 | Social Bookmarks: Hallo zusammen! Wer kann mir sagen, wo ich Angaben/Hinweise zu meinem Brüstungsproblem finde? Normalerweise müßte die Problematik in der jeweiligen LBauO oder in einer DIN-Norm abgehandelt werden. Ich habe bis jetzt nicht die richtige Quelle gefunden. Es geht um die Frage wie hoch bzw. wie niedrig ich eine Brüstung machen darf, wenn die Brüstung eine gewisse Stärke hat. Mit 1m Brüstungshöhe liege ich auf der sicheren Seite. Ich möchte jedoch die Brüstungshöhe nur mit ca. 40-60 cm ausführen und dafür die Brüstungsstärke als Sicherheitsfaktor mit ansetzen. Bei der Nationalgalerie in Berlin von Mies hat der Sockel nur eine umlaufende Brüstung mit einer Höhe von ca. 40 cm (wenn ich mich richtig erinnere), die hat aber dafür ca. 1,00 m Breite. Dahinter gehts stellenweise 3-4 m runter. |
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audovis: Offline
Ort: Berlin Beitrag Datum: 18.03.2006 Uhrzeit: 10:54 ID: 14599 | Social Bookmarks: Hm, als die Neue Nationalgalerie gebaut wurde, gab es aber auch noch keine DIN ... Ich kann mir nicht vorstellen, daß Du eine mangelde Höhe der Absturzsicherung mit der Breit ausgleichen kannst. Ich erinnere mich wage an eine Vorschrift, die die Höhe der Sicherung abhängig von der Absturzhöhe macht, das steht sicher in einer DIN und in keiner Landesbauordnung. |
Social Bookmarks: Hallo! Ich habe solche Ausführungen bereits gesehen und weiß, dass so etwas in anderen Ländern erlaubt wird. Bei der Nationalgalerie, ich glaube die ist von 1967?, gibts diese Situation, aber ich habe aber keine Ahnung wie die Sicherheitsaspekte und DIN-Normen (gab's doch?) zu dieser Zeit ausgelegt waren. Wahrscheinlich ging damals die klare Architektur noch vor den Schutz der Öffentlichkeit. Schön!!! Im Neufert hast Du ja sicher schon nachgesehen, oder?? deswegen würde ich mal bei den Unfallverhütungsvorschriften nachsehen. Allerdings solltest Du berücksichtigen, dass Kinder auf solche Konstruktionen wohl keine Rücksicht nehmen werden und niedrige Brüstungen als Einladung zum Klettern ansehen. | |
ehem. Benutzer Registriert seit: 09.01.2006
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tenorvision: Offline
Beitrag Datum: 18.03.2006 Uhrzeit: 11:43 ID: 14602 | Social Bookmarks: die höhe der brüstung ist zum einenabhängig von der art der nutzung, ( öffentlich oder privat) und zuma anderen von der geschossigkeit des gebäudes...meines wissens beginnt die geringste brüstungdhöhe bei 80 cm. denke aber, dass man die bauordnung wie in so vielen fällen austricksen kann... meiner meinung sollte man mal versuchen das bauelement brüstung nicht mehr als brüstung zu verstehen sondern als ei gestaltungs und funktionselement welches die aufgabe einer brüstung mit übernehmen kann. interessant finde ich, dass beispielsweise der gesamte landungsbrückenbereich in hamburger hafen ohne jede absicherung zum wasser hin auskommt, obwohl da tagtäglich tausende von menschen flanieren. oder.... höhe der brüstung x durchschnittliches körpergewicht x durschnittliche grösse = aufschlaglänge und die aufschlaglänge ergibt dann die tiefe x der brüstung MFG tenorvision |
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audovis: Offline
Ort: Berlin Beitrag Datum: 18.03.2006 Uhrzeit: 12:30 ID: 14604 | Social Bookmarks: Also die entsprechende DIN wirds eventuell gegeben haben, aber sicher nicht in der Form, wie sie heute ist. 1967? |
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Tobias: Offline
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Hochschule/AG: Projektentwickler / Architekt Beitrag Datum: 18.03.2006 Uhrzeit: 15:32 ID: 14607 | Social Bookmarks: LBauO §38 Umwehrungen (Rheinland-Pfalz) |
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Neo: Offline
Beitrag Datum: 19.03.2006 Uhrzeit: 11:44 ID: 14614 | Social Bookmarks: Ich Danke Euch. Leider bin ich noch nicht wirklich weiter. Die Landesbauordnung schreibt eine Brüstungsmindesthöhe von 80 cm bei entsprechenden Vorkehrungen vor. Neufert gibt nichts Neues her. Natürlich wird es ein Unterschied sein, ob ich das bei einem öffentlichen oder privaten Gebäude machen möchte. Aber die Nationalgalerie in Berlin ist öffentlich und wenn heute strengere Vorschriften gelten, hätte man dort schon lange ein Geländer nachrüsten müssen. Bei mir handelt es sich um ein privates Bauvorhaben, wo man als Bauherr und Planer sowieso mehr Freiheiten hat, für die man im Ernstfall natürlich haften muss. Ich werde mir wohl selber eine Lösung überlegen müssen, die ich für ausreichend sicher halte. Sollte noch jemandem was dazu einfallen: Nur her damit. |
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audovis: Offline
Ort: Berlin Beitrag Datum: 19.03.2006 Uhrzeit: 12:29 ID: 14616 | Social Bookmarks: Bei der Nationalgalerie kommt aber auch immer noch immer der Bestandsschutz dazu und deshalb wird da auch noch nichts gemacht worden sein. Reden wir hier eigentlich von einem fiktiven oder realen Projekt? Ist es ein Einfamilienhaus, so wirst Du mit großer Wahrscheinlichkeit mit Deinem Entwurfsvorschlag durch kommen, bei Mehrfamilienhäusern wird es dann schon kritischer denke ich. |
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Neo: Offline
Beitrag Datum: 19.03.2006 Uhrzeit: 13:03 ID: 14618 | Social Bookmarks: Es handelt sich um ein reales Projekt (EFH), welches in ca. 3 Monaten zur Ausführung kommt. Es dreht sich um die Brüstung/Umwehrung einer intensiv begrünten Dachterrasse ca. 3,5 m über dem natürlichen Gelände. Die Brüstung soll nicht höher wie 60 cm werden, aber ich möchte sie ca. 70 cm stark ausführen und gleichzeitig als bepflanzbares Volumen nutzen. Ich habe diese Art der Ausführung schon einmal gesehen, aber möchte mich natürlich auf der sicherne Seite wissen. Wer haftet eigentlich, wenn jemand vom Sockel der Nationalgalerie in den Tod stürzt? Bestandschutz hin oder her. |
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audovis: Offline
Ort: Berlin Beitrag Datum: 19.03.2006 Uhrzeit: 13:34 ID: 14620 | Social Bookmarks: Also in diesem Fall würd ich doch einfach mal beim entsprechenden Amt nachfragen, die müssen das doch eh irgendwann abnehmen. Dann bist Du auf jeden Fall auf der richtigen Seite. Tja, wer wird wohl dafür haften? Das Land Berlin oder die Museumsstiftung? |
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noone: Offline
Beitrag Datum: 20.03.2006 Uhrzeit: 09:33 ID: 14632 | Social Bookmarks: du kannst auch die Brüstung, in deinem Fall Attika, 60cm oder weniger machen, und daran ein Geländer anbringen. Ich würde mich auf keinen Fall auf den Bauherren einlassen, denn selbst mit seinem schriftlichen Einverständnis lieferst du dich dann der Interpretation eines Gerichtes aus, das dan Sicherheitsrelevante Gesetze und die Situation abwägt und sich dann trotz Unterschrift gegen dich entscheiden kann. Das sollte man meiner Meinung nach vermeiden. Ich kenne z.B. einen konkreten Fall aus Frankreich, dort gab es bei einem Studentenwohnheim einen tödlichen Unfall. Das Gebäude hatte einen Sockel mit den ersten 3 Geschossen, die darüberliegenden sprangen zurück, und die Fassade lag also über dem Flachdach des Sockels. Die Zimmer hatten normale dreh-Kipp Fenster, mit normaler Brüstung. Die Studies kletterten trotzdem über die Brüstung und gingen aufs Flachdach zum partymachen. Dabei ist irgendein Depp dann über die Attika (ca 20-30cm) gefallen und war tot. Seitdem sind alle Dreh-Kipp Beschläge nur zu Kipp beschläge gesperrt worden und die Zimmer haben sozusagen keinen 2. Rettungsweg ins Freie mehr. Wie in dem besagten Fall entschieden worden ist, kann ich nicht sagen, jedoch sind auch bei uns viele Flachdächer, die als 2.Rettungsweg ausgewiesen sind, nicht ausreichend gesichert. Wie in solchen Fällen die Rechtssprechung ist, kann ich nicht sagen. Wie gesagt, ich würde mich auf nichts einlassen, und eine massive Attika bis über Entwässerungsebene oder je nach Gestaltung machen, und dann ein Geländer anbringen. Beispiele hierfür gibts genug, z.B. vorletzte Häuser, mit Villa "Kurvenstar" auf dem Titel |
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Neo: Offline
Beitrag Datum: 21.03.2006 Uhrzeit: 20:47 ID: 14659 | Social Bookmarks: Nochmal Danke für die Tipps. Das ich eine niedrige Brüstung machen darf, wenn ich noch ein zusätzliches Geländer darauf anbringen, welches dann die notwendige Absturzhöhe gewährleistet, ist ja klar. Aber darauf möchte ich eben verzichten. Auch in diesem Fall müßte man dann abwägen, ob die Brüstung je nach Breite als >letzte Fussbodenoberkante< gesehen wird und man deshalb darauf nochmal ein Geländer von minimum 80 cm Höhe befestigen müßte. Jedenfalls egal wie leicht und unauffällig das Geländer (Glas, Edelstahl etc.) auch sein möge, ich will einfach keins hinmachen. Ich werde die Brüstung mit 65 cm Höhe und ausreichender Breite (70-80 cm) mit Zwischenraum ausführen lassen und entsprechende Vermerke in Unterlagen und Pläne machen, die darauf hinweisen, daß das ein Punkt ist für den der Bauherr (und ich) eventuell haftbar gemacht werden können. Wenn man sich genug Mühe gibt, dann kann man überall runterfallen, auch über ein Geländer was 1,20 m oder höher ist. Ich appelliere an den gesunden Menschenverstand der Benutzer und hoffe, daß diese auf ihre Kinder aufpassen können. Ich war im letzten Jahr in einem privatem Haus (Neubau, wohlgemerkt fertig), wo es an einer frei im Raum stehenden Wohnhaustreppe (ca. 3,00 m Höhe) überhaupt kein Geländer gab und keiner von den ca. 100 fremden Gästen ist an diesem Tag herunter gefallen. |
ehem. Benutzer Registriert seit: 09.01.2006
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tenorvision: Offline
Beitrag Datum: 21.03.2006 Uhrzeit: 21:34 ID: 14660 | Social Bookmarks: glück auf! |
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