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noone: Offline
Beitrag Datum: 04.09.2006 Uhrzeit: 09:39 ID: 18079 | Social Bookmarks: Der Anbau im Garten gehört doch zur gleichen Nutzung (also auch Grundstück) wie das Hauptgebäude? Du kannst sowieso den § 8 Abs. 3Satz 1 (RLP) anwenden, in dem es heißt, dass Abstandsflächen sich überdecken dürfen, wenn die Wände in einem Winkel von mehr als 75° stehen. Da du sowieso diesselbe Nutzung hast, löst der Anbau überhaupt keinerlei Probleme aus (Sichtschutz etc). Da du sowieso eine Grenzbebauung durch die Reihenhäuser hast, sind die Abstandsflächen sowieso unproblematisch, du musst nur darauf achten, daß zur Strasse die Abstandsfläche bis maximal zur Straßenmitte liegen, und im Garten zur Parzellengrenze. Der Anbau muss nur in seiner Lage so angeordnet sein, daß zwischen der seitlichen und vorderen Außenwand die Abstandsfläche auf dem Grundstück liegt. |
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