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|    Registrierter Nutzer  Registriert seit: 25.01.2006  
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El Mariachi: Offline
   Ort: Augsburg    Beitrag Datum: 22.07.2008 Uhrzeit: 15:19 ID: 29936  |            Social Bookmarks:      Hi!      Gelten für die in obigen Absätzen genannten Fällen (1 = schuldhaft verursachte Mängel für Schäden aus Verletzung des Lebens, der Gesundheit,usw. ; 2 = schuldhaft verursachte Mängel aus grober Fahrlässigkeit) die in §13 Abs. 4 erwähnten Verjährungsfristen (4 Jahre)? In Absatz 7 selbst ist von Verjährungsfristen keine Rede, weshalb ich davon ausging, dass die Haftung zeitl. unbeschränkt ist... Ist das so richtig? Vielen Dank, Daniel.  |  
  
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| wer-weiss-was - Experten-Forum - Artikel | dieses Thema | Refback | 25.09.2009 13:40 | |