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sleeping-head: Offline


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Datum: 20.11.2008
Uhrzeit: 14:44
ID: 31369



AW: Aufzug Vorschrift

#1 (Permalink)
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Erstmal vielen Dank für eure Mühe.

Es ist so, und zwar geht es um ein Gebäude in der eine Privatschule untergebracht ist. Ich war schon beim Schulamt und habe nachgefragt, aber die konnten mir auch nicht wirklich weiterhelfen.
Dann war ich noch beim Amt für öffentliches Baurecht, die sagten mir zwar, dass es so ist, ab einer Höhe von 12,6 Metern ist ein Aufzug vorgschrieben der für jeden zugänglich sein muss.
Ich weiß jetzt nur nicht ob ich das glaubeen kann, weil gerstern war er wider plötzlich anderer Meinung und hat behauptet, dass es eine Sache des Betreibers ist. Warscheinlich hat sich die Schule mit dem Amt abgesprochen, kann ich mir sonst nicht anderst erklären.
Wie ich jetzt schon weiß, gibt es im Wohnungsbau eine Vorschrift, dass unter bestimmten Umständen ein Aufzug da sein muss.
Nun weiß ich halt nicht unter was für eine Rubrik ich die privatschule setzten muss!?!?
Es ist ja keine staatliche Schule, somit andere Vorschriften. Kann ich die Schule mit einem Art Wohnhaus vergleichen oder ist es ein öffentliches Gebäude?
Achso ja die Schule ist in Baden-Württemberg.

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Datum: 20.11.2008
Uhrzeit: 16:17
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AW: Aufzug Vorschrift

#2 (Permalink)
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Ob eine Schule privat oder öffentlich ist, spielt da keine Rolle. Es geht um die Betriebserlaubnis, da spielt der Betreiber keine Rolle, sondern lediglich die Nutzung.

Wir hatten bei einem Kindergarten die Schulbaurichtlinien einzuhalten, der von der Kirche (privat) betrieben wurde.

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Datum: 20.11.2008
Uhrzeit: 18:43
ID: 31386



AW: Aufzug Vorschrift #3 (Permalink)
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Landesbauordnung Baden-Würtemberg
§ 29 Aufzugsanlagen

(2) Gebäude mit Aufenthaltsräumen, deren Fußboden mehr als 12,5 m über der Eingangsebene liegt, müssen Aufzüge in ausreichender Zahl haben, von denen einer auch zur Aufnahme von Rollstühlen, Krankentragen und Lasten geeignet sein muß.
Zur Aufnahme von Rollstühlen bestimmte Aufzüge müssen von Behinderten ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt werden können. Sie müssen von der öffentlichen Verkehrsfläche stufenlos erreichbar sein und stufenlos erreichbare Haltestellen in allen Geschossen mit Aufenthaltsräumen haben. Haltestellen im obersten Geschoß und in den Untergeschossen können entfallen, wenn sie nur unter besonderen Schwierigkeiten hergestellt werden können.

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Datum: 20.11.2008
Uhrzeit: 18:45
ID: 31387



AW: Aufzug Vorschrift #4 (Permalink)
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also ich hab mich jetzt nochmal erkundigt.

Zu mir hieß es, da es ja eine Privatschule ist und die Schule in Privatbesitz ist kann der Eigentümer sagen wer den Aufzug benutzen darf und wer nicht.
Ist das so korrekt?

Die Schule wurde auch durch Fördergelder vom Staat bezuschusst. Ist das dann so richtig oder gelten da andere Regeln?

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Datum: 20.11.2008
Uhrzeit: 19:35
ID: 31388



AW: Aufzug Vorschrift #5 (Permalink)
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Die Schulbaurichtlinien müssen deswegen eingehalten werden, da sie wie die meisten Gesetze Sicherheitsrelevant sind. Die LBauO, die oben zitiert wurde, hat mit Nutzung überhaupt nichts zu tun.

Beim Bauantrag = Bauerlaubnis muss die LBauO eingehalten werden.

Wenn beim Brandschutzkonzept die Schulbaurichtlinien als Grundlage festgelegt werden, dann musst Du dich auch sowieso daran halten. Dies solltest Du auf jeden Fall wissen, da du je nach dem mit erheblich grösseren Erschliessungsflächen planen musst. Da es sich scheinbar um ein Reales Projekt handelt, solltest du dich mit dem Brandschutzbeauftragten der Stadt treffen, um zu klären, was für die Feuerwehr wichtig ist.

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