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Hochschule/AG: Architekt ![]() ![]() ![]() ![]() Beitrag Datum: 27.01.2010 Uhrzeit: 19:05 ID: 37402 | Social Bookmarks: Sauber! Das bezieht sich aber auf die EnEV2007 in der EnEV 2009 heißt es doch: (3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Änderungen von Außenbauteilen, wenn die Fläche der geänderten Bauteile nicht mehr als 10 vom Hundert der gesamten jeweiligen Bauteilfläche des Gebäudes betreffen. Und wer entscheidet schon was eine unzumutbare Härte ist. Und was ist dann mit den unbedingte Nachrüstungsverpflichtungen, eine neuer Wärmeerzeuger ist ja auch nicht von Pappe! Ich bin noch nicht ganz überzeugt ob das so einfach ist! (aber ich arbeite dran ![]() |
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Ort: Münster ![]() ![]() ![]() Beitrag Datum: 27.01.2010 Uhrzeit: 19:32 ID: 37403 | Social Bookmarks: Hallo, mit der Änderung des §9 Abs4 EnEV 2007 in jetzt §9 Abs3 EnEV 2009 wurde die Bagatellgrenze quantitativ verändert. Die Absicht des Paragraphen bleibt aber gleich, nämlich den Bauherren, bzw. Eigentümer vor unzumutbare Härte zu schützen. Die Aussagen des DIBT, siehe oben haben für mich also weiterhin Bestand. Hin und wieder besuche ich die Seite EnEV-online. Vielleicht überzeugen dich die Aussagen von Dipl.-Ing. Melita Tuschinsky. Gruß -- Blumenschein Geändert von Blumenschein (27.01.2010 um 19:43 Uhr). Grund: Ortho |
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Hochschule/AG: Architekt ![]() ![]() ![]() ![]() Beitrag Datum: 27.01.2010 Uhrzeit: 19:58 ID: 37404 | Social Bookmarks: Dort lese ich auch viel und dieser Link ist klasse, da bekommt der Paragraph eine ganz andere Lesart. Ich habe nämlich auch aktuelle Fachliteratur hier, die ganz genau das Gegenteil sagt. Aber in Absatz eins heißt es ja: Zitat:
Ist aber die Fläche kleiner als 10m², dann braucht man nicht gemäß Anlage 3 zu ändern. So gesehen muss man aus diesen beiden Passagen aber nicht schließen, dass man die komplette Wandfläche gemäß Anlage 3 ändern muss, sondern nur den Teil den man anfasst, das bedeutet theoretisch noch nicht einmal eine ganze Wand (man könnte ja einen Sockel ausbilden). Ob das wohl so gemeint war? | |
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Ort: Münster ![]() ![]() ![]() Beitrag Datum: 27.01.2010 Uhrzeit: 20:09 ID: 37405 | Social Bookmarks: Hallo, letzte Frage stelle ich mir auch. Bevor ich die Aussagen des DIBT gelesen hatte, bin ich davon ausgegangen, dass es politisch gewollt war mit dem §9 den Immobilienbestand langsam aber sicher energetisch auf EnEV Niveau zu bringen und somit dem CO2 Reduzierungsziel entgegenzukommen. Nach meinen neusten Erkenntnissen, wird eine brauchbare energetisch Optimierung nur bei einer umfassenden Sanierung durchgeführt werden müssen. Nichts desto trotz halte ich mich an die Aussagen von öffentlicher Seite. Zugegeben, als ich meine Meinung ändern musste, war ich schon ein wenig geschockt. Ein Kollege hat sich bezüglich dieser Thematik bei der AKNW erkundigt. Diese bestätigen die Aussagen von Frau Dipl.-Ing. Tuschinsky und dem DIBT. Welche Fachliteratur hast Du denn zu Rate gezogen. Ich habe in diesem Kontext keine brauchbare Aussage gefunden. Gruß -- Blumenschein |
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Hochschule/AG: Architekt ![]() ![]() ![]() ![]() Beitrag Datum: 28.01.2010 Uhrzeit: 09:21 ID: 37414 | Social Bookmarks: Ich bin Vielleser und habe schätzungswiese 25% der am Markt verfügbaren Bücher zum Thema im Schrank! ![]() Gestern habe ich eines dieser Bücher, dessen Autor ich beinahe ungerechtfertigter-weise verunglimpft hätte, noch einmal vorgenommen. Dabei habe ich eine interessante Entdeckung gemacht: Je nachdem ob man der einen oder der anderen Auffassung ist, werden beide beim Lesen irgendwie bestätigt, soll heißen ich war halt ganz selbstverständlich der Meinung, die auch Deine alte Auffassung gewesen ist (wahrscheinlich weil die Finte bei irgendeinem Seminar gelegt wurde) und die EnEV und Literatur haben dem nur widersprochen, wenn man ganz bewusst und genau die betreffenden Stellen studiert. Ich danke Dir auf jeden Fall für die Erleuchtung. ![]() Ob das nun wirklich so vom Gesetzgeber gewollt war, würde mich trotzdem mal interessieren. |
![]() LinkBack zu diesem Thema: https://www.tektorum.de/planung-baurecht/5938-bagatellgrenze-enev-09-fenster.html | ||||
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