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Ort: Münster Beitrag Datum: 19.09.2009 Uhrzeit: 23:09 ID: 35445 | Social Bookmarks: Hallo zusammen, stehe gerade wieder mal auf dem Schlauch. Nach der EnEV 09 (3) liegt die Bagatellgrenze jetzt bei 10% der gesamten Bauteilfläche. Angenommen in dem beigefügten Bild sind über 10% der gesamten Fläche beschädigt und müssen entsprechend erneuert werden. Demnach muss ich auch die ganze Wand der jeweils beschädigten Bauteile gemäß der EnEV 09 energetisch erneuern. In diesem Beispiel also die Giebelwand und die Traufenwand. Die anderen beiden Wände nicht. Wie funktioniert das denn, wenn z.B. 11% Fensterfläche aller Fenster insgesamt erneuert werden müssen. Die Fenster befinden sich aber nur in der Giebelwand. Muss ich dann alle Fenster nur der Giebelwand austauschen oder gar alle Fenster des kompletten Gebäudes? Vielen Dank für Hinweise, Gruß -- Blumenschein |
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Ort: Münster Beitrag Datum: 22.09.2009 Uhrzeit: 09:16 ID: 35493 | Social Bookmarks: Hat vielleicht irgendjemand eine Idee? Ich komme tatsächlich nicht weiter! Gruß -- Blumenschein |
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Hochschule/AG: Architekt Beitrag Datum: 27.01.2010 Uhrzeit: 15:00 ID: 37397 | Social Bookmarks: ist zwar ein bisschen her...aber wenn es nur Fenster in der Giebelwand betrifft, aber diese mehr als zehn Prozent aller Fenster (alle Orientierungen) ausmachen, dann ist die Bagatellgrenze überschritten, alle Fenster müssen erneuert werden. |
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Ort: Münster Beitrag Datum: 27.01.2010 Uhrzeit: 17:02 ID: 37400 | Social Bookmarks: Hallo, mein Wissenstand nach intensivster Recherche ist ein anderer: Die Anforderungen beziehen sich bei einer Überschreitung der Bagatellgrenze dann nur auf die zu sanierenden Fläche. Das deutsche Institut für Bautechnik schreibt dazu: „§ 9 Abs. 4 EnEV 2007 enthält einen bezüglich der Art des Bauteils differenzierten Flächenanteil, bei dessen Überschreitung die Anforderungen des Absatzes 1 oder 3 zu beachten sind. Wie ist dabei mit Dächern und unteren Gebäudeabschlüssen zu verfahren, für die hinsichtlich der “Bagatellregelung“ § 9 Abs. 4 Nr. 2 EnEV gilt? a) Was ist unter „jeweilige Bauteilfläche“ nach § 9 Abs. 4 Nr. 2 zu verstehen, wenn der obere Gebäudeabschluss aus verschiedenen geometrisch voneinander getrennten Dachflächen besteht? Ist der 20 %-Anteil auf die einzelne Fläche oder auf die Gesamtheit der Flächen zu beziehen? b) Inwieweit gelten die Anforderungen von § 9 Abs. 3 bei Überschreiten der Bagatellgrenze für die restliche nicht betroffene Bauteilfläche? Antwort: 1. Die Bagatellgrenze des § 9 Abs. 4 EnEV 2007 soll den Bauherrn vor unverhältnismäßigem Planungs- und Modernisierungsaufwand bei kleinen Instandsetzungen schützen. Bei Dächern ist im ersten Schritt festzustellen, inwieweit die wärmetauschende Hüllfläche von einer Änderung betroffen ist. Bei Dächern (oder auch Terrassen über beheizten Räumen) sind nur die Flächen von § 9 Abs. 1 oder 3 EnEV 2007 betroffen, die auch Teil der wärmetauschenden Hüllfläche sind. Der in der Verordnung genannte Anteil von 20 % bezieht sich lediglich auf diesen Anteil. 2. … 3. Zu der Frage, inwieweit die Anforderungen von § 9 Abs. 3 EnEV 2007 bei Überschreiten der Bagatellgrenze für die restlichen nicht betroffenen Bauteile gelten, hat die Fachkommission Bautechnik bereits eine Auslegung beschlossen und veröffentlicht. Danach gelten die Anforderungen nur für die von der jeweiligen Maßnahme betroffene Bauteilfläche.“ .“ (DIBT,Dr. Justus Achelis, Aus-legung zur Energieeinsparverordnung,Staffel 9 S. 22) Weiter unten schreibt das DIBT: „Unter dem Begriff „jeweiliges Bauteil“ ist das jeweilige für sich geometrisch abgeschlossene Bauteil zu betrachten. Die Verordnung differenziert im § 9 Abs. 4 Nr. 2 nicht nach bestimmten Ordnungsmerkmalen. Es soll nur die Fläche betrachtet werden, die für eine Änderungsmaßnahme ansteht. Bei Gebäuden mit verschiedenen räumlich getrennten Dach- bzw. Terrassenkonstruktionen ist jedes Bauteil für sich zu betrachten. Nur eine geometrisch zusammenhängende Dach- oder Terrassenfläche ist als gemeinsames Bauteil zu betrachten.“ (DIBT,Dr. Justus Achelis, Auslegung zur Energieeinsparverordnung, S. 22) Das DIBT spricht in diesem Fall von der EnEV 2007. Das Wirtschaftlichkeitsgebot, auferlegt von der EU, gilt aber auch für die EnEV 2009. Als ich diesen Text verfasst habe, gab es allerdings noch keine aktualisierte Auslegungsstaffel Saniert man aber nur die Schadensfläche energetisch entsprechend den Anforderungen der EnEV und belässt den restlichen Teil der Außenwand im Urzustand, schafft man sich eine konstruktive Wärmebrücke und erhöht nicht nur das Schimmel-befallrisiko, sonder unter Umständen auch den Energieverlust. Gemäß §11 (1) EnEV 2009 dürfen Außenbauteile nicht in einer Weise verändert werden, dass die energe-tische Qualität des Gebäudes verschlechtert wird. Im Gegensatz dazu erlaubt die EnEV 2009 im §25 (1) Befreiungen, soweit die Anforderungen „im Einzelfall wegen besonderer Umstän-de durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilli-gen Härte führen.“ Die Wirtschaftlichkeit ist eine Kernforderung der EU zur Umsetzung von Energieeinsparmaßnahmen. Beachte hierzu auch das EnEG (als Vorraussetzung für die EnEV) § 5, Abs. 1 und 2 (1) Die in den Rechtsverordnungen nach den §§ 1 bis 4 aufgestellten Anforderungen müssen nach dem Stand der Technik erfüllbar und für Gebäude gleicher Art und Nutzung wirtschaftlich vertretbar sein. Anforderungen gelten als wirtschaftlich vertretbar, wenn generell die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer durch die eintretenden Einsparungen erwirtschaftet werden können. Bei bestehenden Gebäuden ist die noch zu erwartende Nutzungsdauer zu berücksichtigen. (2) In den Rechtsverordnungen ist vorzusehen, dass auf Antrag von den Anforderungen befreit werden kann, soweit diese im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen. Meiner Meinung nach müssen bei ein Überschreitung der Bagatellgrenze aufgrund unzumutbarer Härte nicht alle Fenster des Gebäudes energetisch auf EnEV-Niveau gebracht werden, sondern nur die von der Sanierung betroffenen. Alles andere wäre wirtschaftlich nicht vertretbar und nach Meinung des DIBT auch nicht gefordert. In meiner Energieberaterausbildung habe ich was anderes gelernt. Diese Überzeugung hat sich mittlerweile als falsch erwiesen. Gruß -- Blumenschein |
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Hochschule/AG: Architekt Beitrag Datum: 27.01.2010 Uhrzeit: 18:05 ID: 37402 | Social Bookmarks: Sauber! Das bezieht sich aber auf die EnEV2007 in der EnEV 2009 heißt es doch: (3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Änderungen von Außenbauteilen, wenn die Fläche der geänderten Bauteile nicht mehr als 10 vom Hundert der gesamten jeweiligen Bauteilfläche des Gebäudes betreffen. Und wer entscheidet schon was eine unzumutbare Härte ist. Und was ist dann mit den unbedingte Nachrüstungsverpflichtungen, eine neuer Wärmeerzeuger ist ja auch nicht von Pappe! Ich bin noch nicht ganz überzeugt ob das so einfach ist! (aber ich arbeite dran ) |
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Ort: Münster Beitrag Datum: 27.01.2010 Uhrzeit: 18:32 ID: 37403 | Social Bookmarks: Hallo, mit der Änderung des §9 Abs4 EnEV 2007 in jetzt §9 Abs3 EnEV 2009 wurde die Bagatellgrenze quantitativ verändert. Die Absicht des Paragraphen bleibt aber gleich, nämlich den Bauherren, bzw. Eigentümer vor unzumutbare Härte zu schützen. Die Aussagen des DIBT, siehe oben haben für mich also weiterhin Bestand. Hin und wieder besuche ich die Seite EnEV-online. Vielleicht überzeugen dich die Aussagen von Dipl.-Ing. Melita Tuschinsky. Gruß -- Blumenschein Geändert von Blumenschein (27.01.2010 um 18:43 Uhr). Grund: Ortho |
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Hochschule/AG: Architekt Beitrag Datum: 27.01.2010 Uhrzeit: 18:58 ID: 37404 | Social Bookmarks: Dort lese ich auch viel und dieser Link ist klasse, da bekommt der Paragraph eine ganz andere Lesart. Ich habe nämlich auch aktuelle Fachliteratur hier, die ganz genau das Gegenteil sagt. Aber in Absatz eins heißt es ja: Zitat:
Ist aber die Fläche kleiner als 10m², dann braucht man nicht gemäß Anlage 3 zu ändern. So gesehen muss man aus diesen beiden Passagen aber nicht schließen, dass man die komplette Wandfläche gemäß Anlage 3 ändern muss, sondern nur den Teil den man anfasst, das bedeutet theoretisch noch nicht einmal eine ganze Wand (man könnte ja einen Sockel ausbilden). Ob das wohl so gemeint war? | |
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Ort: Münster Beitrag Datum: 27.01.2010 Uhrzeit: 19:09 ID: 37405 | Social Bookmarks: Hallo, letzte Frage stelle ich mir auch. Bevor ich die Aussagen des DIBT gelesen hatte, bin ich davon ausgegangen, dass es politisch gewollt war mit dem §9 den Immobilienbestand langsam aber sicher energetisch auf EnEV Niveau zu bringen und somit dem CO2 Reduzierungsziel entgegenzukommen. Nach meinen neusten Erkenntnissen, wird eine brauchbare energetisch Optimierung nur bei einer umfassenden Sanierung durchgeführt werden müssen. Nichts desto trotz halte ich mich an die Aussagen von öffentlicher Seite. Zugegeben, als ich meine Meinung ändern musste, war ich schon ein wenig geschockt. Ein Kollege hat sich bezüglich dieser Thematik bei der AKNW erkundigt. Diese bestätigen die Aussagen von Frau Dipl.-Ing. Tuschinsky und dem DIBT. Welche Fachliteratur hast Du denn zu Rate gezogen. Ich habe in diesem Kontext keine brauchbare Aussage gefunden. Gruß -- Blumenschein |
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Hochschule/AG: Architekt Beitrag Datum: 28.01.2010 Uhrzeit: 08:21 ID: 37414 | Social Bookmarks: Ich bin Vielleser und habe schätzungswiese 25% der am Markt verfügbaren Bücher zum Thema im Schrank! Gestern habe ich eines dieser Bücher, dessen Autor ich beinahe ungerechtfertigter-weise verunglimpft hätte, noch einmal vorgenommen. Dabei habe ich eine interessante Entdeckung gemacht: Je nachdem ob man der einen oder der anderen Auffassung ist, werden beide beim Lesen irgendwie bestätigt, soll heißen ich war halt ganz selbstverständlich der Meinung, die auch Deine alte Auffassung gewesen ist (wahrscheinlich weil die Finte bei irgendeinem Seminar gelegt wurde) und die EnEV und Literatur haben dem nur widersprochen, wenn man ganz bewusst und genau die betreffenden Stellen studiert. Ich danke Dir auf jeden Fall für die Erleuchtung. Ob das nun wirklich so vom Gesetzgeber gewollt war, würde mich trotzdem mal interessieren. |
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Ort: Schleswig-Holstein Beitrag Datum: 30.01.2010 Uhrzeit: 09:30 ID: 37449 | Social Bookmarks: Das Thema Photo Reading habe ich einmal in einen eigenen Thread überführt, hier geht´s weiter... Geändert von Kieler (01.02.2010 um 09:24 Uhr). |
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Ort: Münster Beitrag Datum: 09.02.2010 Uhrzeit: 20:50 ID: 37691 | Social Bookmarks: Hallo, sorry, bin gerade ein wenig durcheinander. Wenn ich von Bauteilen spreche, meine ich damit aber nicht z..B. die ganze Außenwand? Vielen Dank, Gruß -- Blumenschein |
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Hochschule/AG: Architekt Beitrag Datum: 10.02.2010 Uhrzeit: 08:05 ID: 37692 | Social Bookmarks: ...ist das jetzt eine Frage oder eine Klarstellung? |
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Ort: Münster Beitrag Datum: 10.02.2010 Uhrzeit: 09:38 ID: 37694 | Social Bookmarks: Hallo Kieler, eine Frage Gruß -- Blumenschein |
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Hochschule/AG: Architekt Beitrag Datum: 10.02.2010 Uhrzeit: 11:26 ID: 37700 | Social Bookmarks: Zitat:
Ich würde bezogen auf die Bagatellgrenze dort nur 1 Bauteil sehen, nämlich eine Außenwand. Das hat allerdings interessante Folgen... | |
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Ort: Münster Beitrag Datum: 08.03.2010 Uhrzeit: 14:45 ID: 38147 | Social Bookmarks: Hallo, es gibt bezüglich der oben gennaten Fragestellung Neuigkeiten: Das DIBT hat eine neue Auslegungsstaffel herausgegeben: "Frage: Die in § 9 Absatz 1 EnEV 2009 gestellten Anforderungen an bestimmte Änderungen von Außenbauteilen bestehender Gebäude gelten nach § 9 Absatz 3 EnEV nicht, wenn die Fläche der geänderten Bauteile nicht mehr als 10 % der gesamten jeweiligen Bauteilfläche des Gebäudes beträgt. Wie ist in diesem Zusammenhang die „jeweilige gesamte Bauteilfläche“ zu bestimmen? Antwort: 1. Nach § 9 Absatz 1 EnEV werden die einschlägigen Maßnahmen unter Verweisung auf die Nummern 1 bis 6 der Anlage 3 definiert. 2. Die sogenannte „Bagatellklausel“ im § 9 Absatz 3 EnEV bezieht sich direkt und ausschließlich auf § 9 Absatz 1. Deshalb ist davon auszugehen, dass in diesem Zusammenhang auch der Begriff „jeweilige gesamte Bauteilfläche“ in Anlehnung an Anlage 3 definiert ist. 3. Zur Ermittlung der „jeweiligen gesamten Bauteilfläche des Gebäudes“ sind demzufolge die Bauteile in der Weise zusammenzufassen, wie es die Gliederung der Anlage 3 EnEV in den Nummern 1 (Außenwände), 2 (Fenster, Fenstertüren, Dachflächenfenster und Glasdächer), 3 (Außentüren), 4.1 (Steildächer) und 4.2 (Flachdächer), 5 (Wände und Decken gegen unbeheizte Räume, Erdreich und nach unten an Außenluft) und 6 (Vorhangfassaden) vorgibt, und ihre einzelnen Flächen zur „jeweiligen gesamten Bauteilfläche“ aufzuaddieren. 4. Die Auslegung für die Anwendung dieser Regelung auf unterschiedliche, geometrisch getrennte Flachdachflächen bleibt unberührt." Gruß -- Blumenschein |
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