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Sallie: Offline

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Sallie is on a distinguished road

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Datum: 14.04.2011
Uhrzeit: 18:26
ID: 43371



Bauantrag Lageplan

#1 (Permalink)
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Hallo alle zusammen,

eine Frage zum vereinfachten Genehmigungsverfahren (Rheinland Pfalz).
Ist es denn notwendig bei der Einreichung der Bauantragsunterlagen im Lageplan 1:500 eine Maßkette von Grundstückgrenze zu den Außenkanten des Gebäudes zu ziehen?
Bzw. was wird in diesem Fall angenommen, Außenwand oder Dachkante, sprich Dachüberstand-Außenkante?

Was möchte das Amt denn genau in diesem Plan sehen, da schließlich noch eine amtliche Flurkarte mit eingereich wird.

Mfg und vielen Dank

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Beiträge: 113
TappAr: Offline


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Beitrag
Datum: 15.04.2011
Uhrzeit: 10:16
ID: 43376



AW: Bauantrag Lageplan

#2 (Permalink)
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informationen hierzu enthält die Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung (BauuntPrüfVO)

abschnitt lageplan folgend zitiert:

Zitat:
§ 2 Lageplan

(1) Der Lageplan ist auf der Grundlage einer amtlichen Liegenschaftskarte oder einer von dieser abgeleiteten Stadtgrundkarte, die von einer gemeindlichen Vermessungsdienststelle nach § 5 Buchstabe c des Katastergesetzes vorgehalten wird, mindestens im Maßstab 1 : 1.000 zu erstellen; die Bauaufsichtsbehörde kann einen größeren Maßstab verlangen. Der Maßstab ist auf dem Lageplan anzugeben. Die Erstausfertigung des Lageplans muß vom zuständigen Katasteramt oder von der zuständigen Vermessungsdienststelle beglaubigt sein.

(2) Ein nicht auf der Grundlage einer amtlichen Liegenschaftskarte oder einer von dieser abgeleiteten Stadtgrundkarte erstellter Lageplan genügt, wenn den Bauunterlagen ein nach Absatz 1 Satz 3 beglaubigter Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte oder einer von dieser abgeleiteten Stadtgrundkarte mit den Angaben nach Absatz 4 Nr. 2 und 3 mindestens im Maßstab 1:1000 beigefügt ist oder das Katasteramt auf dem Lageplan bescheinigt hat, dass die Angaben nach Absatz 4 Nr. 2 und 3 mit dem Katasternachweis übereinstimmen. Erstellt eine öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin, ein öffentlich bestellter Vermessungsingenieur oder eine Vermessungsdienststelle nach § 5 Buchstabe c des Katastergesetzes den Lageplan, so können diese die Übereinstimmung bescheinigen.

(3) Wenn es die besonderen Grundstücks-, Gebäude oder Grenzverhältnisse erfordern, kann die Bauaufsichtsbehörde verlangen, daß der Lageplan von einer zur Ausführung von Vermessungen nach § 5 des Katastergesetzes befugten Person oder Stelle angefertigt wird. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Der Lageplan muss insbesondere enthalten:

1.die Lage des Grundstücks zur Nordrichtung,
2.die Bezeichnung des Grundstücks, der angrenzenden und, soweit dies baurechtlich von Bedeutung ist, der anderen in der Nähe gelegenen Grundstücke nach Straße, Hausnummer, Grundbuch und Liegenschaftskataster unter Angabe der Eigentümerinnen und Eigentümer,
3.die katastermäßigen Grenzen des Grundstücks, seine Maße und seinen Flächeninhalt,
4.die Höhenlage des Grundstücks über NN oder bezogen auf ein örtliches Höhensystem, die Breite und Höhenlage angrenzender öffentlicher Verkehrsflächen unter Angabe der Straßengruppe,
5.die vorhandenen baulichen Anlagen auf den Grundstücken nach Nummer 2 mit Angabe ihrer Nutzung, Geschoßzahl und Dachform,
6.Kultur- und Naturdenkmäler sowie aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu erhaltende Bäume und Sträucher auf den Grundstücken nach Nummer 2,
7.die geplanten baulichen Anlagen unter Angabe der Außenmaße, der Dachform, der Höhenlage des Erdgeschoßfußbodens zur öffentlichen Verkehrsfläche, der Grenzabstände, der Tiefe und Breite der Abstandsflächen und der Abstände zu anderen baulichen Anlagen auf demselben Grundstück,
8.die Abstände der geplanten baulichen Anlagen zu in der Nähe gelegenen öffentlichen Verkehrs-, Grün- oder Wasserflächen, Wälder, Mooren und Heiden,
9.die Aufteilung der nichtüberbauten Flächen unter Angabe der Lage, Zahl und Größe der Zufahrten und der Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr, der Stellplätze für Kraftfahrzeuge, der Spielplätze für Kleinkinder sowie die Flächen, die begrünt werden,
10.Flächen, die von Baulasten betroffen sind,
11.Brunnen, Lagerplätze, Dungstätten, Jauche- und Güllebehälter sowie deren Abstände zu baulichen Anlagen und Grundstücksgrenzen,
12.Behälter im Freien für Gase und schädliche oder brennbare Flüssigkeiten sowie deren Abstände zu baulichen Anlagen und Grundstücksgrenzen,
13.Hochspannungsleitungen und unterirdische Leitungen für die Abwasserbeseitigung, für das Fernmeldewesen und für die Versorgung mit Elektrizität, Wasser, Gas und Wärme sowie deren Abstände zu baulichen Anlagen,
14.Hydranten und andere Wasserentnahmestellen für Feuerlöschzwecke.
(5) Der Inhalt des Lageplans ist auf besonderen Blättern darzustellen, wenn er sonst unübersichtlich würde.

(6) Für die Darstellung im Lageplan sind die Zeichen der Nummer 1 der Anlage zu dieser Verordnung zu verwenden. Die sonstigen Darstellungen sind, soweit erforderlich, durch Beschriftung zu kennzeichnen.

(7) Bei Gebäuden, die unmittelbar an oder im vorgeschriebenen Mindestabstand von der Grundstücksgrenze errichtet werden sollen, ist der Verlauf der rechtmäßigen Grenze des Baugrundstücks durch ein Zeugnis nach § 1 Abs. 2 des Landesgesetzes über den Grenznachweis bei Neubauten und die Gebäudeeinmessung vom 12. Mai 1953 (GVBl. S. 60, BS 219-1) nachzuweisen, wenn die Bauaufsichtsbehörde nicht nach § 1 Abs. 3 dieses Gesetzes auf das Zeugnis verzichtet.
Tapp

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