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Datum: 26.10.2010
Uhrzeit: 09:09
ID: 41329



EnEV 09 §9 (3) jeweilige Bauteilfläche bei einem Satteldach?

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Gemäß EnEV 09 §9 (3) heißt es:

„Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Änderungen von Außenbauteilen, wenn die Fläche der geänderten Bauteile nicht mehr als 10 vom Hundert der gesamten jeweiligen Bauteilfläche des Gebäudes betrifft.“

Auf die Frage was mit jeweiligen Bauteilfläche gemeint ist, antwortet die Fachkommission Bautechnik der Bauministerkonferenz Teil 11:

„Unter dem Begriff „ jeweiliges Bauteil“ ist das jeweilige für sich geometrisch abgeschlossene Bauteil zu betrachten. Die Verordnung differenziert im §9 Absatz 3 EnEV nicht nach bestimmten Ordnungsmerkmalen. Es soll nur die Fläche betrachtet werden, die für eine Änderungsmaßnahme ansteht. Bei Gebäuden mit verschiedenen räumlich getrennten Dach- bzw. Terrassenkonstruktionen ist jedes Bauteil für sich zu betrachten. Nur eine geometrisch zusammenhängende Dach- oder Terrassenfläche ist als gemeinsames Bauteil zu betrachten.“

Weiter oben heißt es:

„Bei Dächern sind nur die Flächen von §9 Absatz 1 Satz 1 oder 2 EnEV betroffen, die auch Teil der wärmetauschenden Hüllfläche sind. Der in der Verordnung genannte Anteil von 10% bezieht sich lediglich auf diesen Anteil“

Das beigefügte Bild zeigt ein Model von einem Satteldach eines EFH.
Die wärmetauschende Hülle ist auf dem Schnitt eingezeichnet.
Bedingt durch die wärmetauschende Hüllfläche ist aus meiner Sicht das Dach nicht mehr geometrisch zusammenhängend, sprich Bezugsfläche für die Bagatellgrenze nach §9 EnEV ist nicht das Dach insgesamt, sondern nur jeweils eine Ausrichtung (jeweils die rote Fläche) und dann selbstverständlich auch nur der Teil der wärmetauschenden Hüllfläche.

Letztlich überzeugt bin ich jedoch nicht, da dies die 10% Regel verwässern würde und sich eigentlich im Gegensatz zur EnEV 07 nichts geändert hat.

Wie geht Ihr mit dieser Frage um?
Vielen Dank für einen Austausch,
Gruß
--
Blumenschein
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