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| Registrierter Nutzer Registriert seit: 15.02.2004
Beiträge: 91
Sven_W: Offline
Beitrag Datum: 19.12.2010 Uhrzeit: 21:10 ID: 41890 | Social Bookmarks: Den Preisspiegel darfst du gar nicht weitergeben. Die Unterlagen der Ausschreibung sind geheim zu halten. Die Bieter haben Anrecht auf Information der ungeprüften und geprüften Angebotssummen. Unter Preisspiegel verstehe ich die Aufstellung und Gegenüberstellung der Einheitspreise. Die Einheitspreise gehen die übrigen Bieter nu gar nix an. Könnten die ja gleich in der Zeitung abdrucken wenn die sowas veröffentlichen wollen. |
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Kieler: Offline
Ort: Kiel
Hochschule/AG: Architekt Beitrag Datum: 19.12.2010 Uhrzeit: 21:19 ID: 41891 | Social Bookmarks: wo steht das und worin liegt der Sinn? |
| Registriert seit: 15.02.2003
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Tom: Offline
Ort: Rhein-Ruhr
Hochschule/AG: Architekt Beitrag Datum: 19.12.2010 Uhrzeit: 22:01 ID: 41893 | Social Bookmarks: VOB/A, §14 (7)+(8): Die unterlegenen Bieter haben das Recht, das Submissionsprotokoll mit den Namen und Angebotssummen der Mitbieter zu erfahren - alles andere ist geheim zu halten. T. |