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Kieler 28.01.2013 19:07

AW: Rechnungsprüfung
 
Zitat:

Zitat von personal cheese (Beitrag 49239)
Nur rein interessehalber: Was hat es denn mit 0,742 Stück Duschanlage auf sich? Wurden nur 74,2% der ausgeschriebenen Größe realisiert?

Ich wusste, dass die Frage kommt, hatte nur mit mir gewettet von wem. Du warst in der engeren Wahl : D

@Archimedes: Du täuscht Dich. Ich bin mit dem LV so immer auf aktuellem Abrechnungsstand. Alle unsere Positionen haben KGR DIN276 und LB Nummern hinterlegt.
Am Ende ein Knopfdruck und das Bauvorhaben ist nach allen Parametern mit tatsächlichen Massen und EPreisen ausgewertet.
Außerdem wird die Auswertung automatisch an unsere Kostenermittlungssoftware weitergegeben (So wie die BKI Werte, eben nur selbstausgewertet)
Ich habe zu jedem Zeitpunkt den Überblick über abgerechnete Pos. Nachträge Kosteausreißer und so weiter, ohne dass ich wie früher immer ewig viele Excellisten ausfüllen musste, um den Überblich zu behalten.
Zudem muss man seitenlange handschriftlich korrigierte Rechnungen nicht zu Fuß aufaddieren.
Da ich das früher auch so gemacht habe, weiß ich, dass ein bisschen Disziplin bei der LV Pflege bei der Rechnungsprüfung mindestens 50% Zeit einspart und am Ende die Kostenauswerung automatisch abfällt.

Kieler 28.01.2013 19:17

AW: Rechnungsprüfung
 
@pc: das ist eine Abschlagsrechnung und der Handwerker hatte einen Abschlags EP berechnet. (Nur Lieferung)
Da der EP in der Rechnung aber immer dem Preis aus dem Vergabe LV entsprechen muss, habe ich das über die Masse übereinandergebracht...

personal cheese 28.01.2013 20:26

AW: Rechnungsprüfung
 
Zitat:

Zitat von Kieler (Beitrag 49241)
Ich wusste, dass die Frage kommt, hatte nur mit mir gewettet von wem. Du warst in der engeren Wahl : D

Hab ich was gewonnen?

Kieler 28.01.2013 20:33

AW: Rechnungsprüfung
 
nöö, aber ich ;)

Archimedes 28.01.2013 21:56

AW: Rechnungsprüfung
 
Zitat:

Zitat von Kieler (Beitrag 49241)
Da ich das früher auch so gemacht habe, weiß ich, dass ein bisschen Disziplin bei der LV Pflege bei der Rechnungsprüfung mindestens 50% Zeit einspart und am Ende die Kostenauswerung automatisch abfällt.

50 % ist ne Hausnummer....das wäre natürlich eine extreme Einsparung.
Aber Haken dran machen muss man trotzdem, wie wir hier gelernt haben.

Welche AVA-Software?

Kieler 29.01.2013 16:17

AW: Rechnungsprüfung
 
Zitat:

Zitat von Archimedes (Beitrag 49245)
Aber Haken dran machen muss man trotzdem, wie wir hier gelernt haben...

Genau, deswegen habe ich den Thread gestartet, denn durch die Häkchen
schmelzen natürlich ein paar von den Prozenten. ;)

Wir haben eine relativ einfache aber kostengünstige Lösung, die bestimmt nicht
so viel Features wie Orca und Komplizen hat. Allerdings kann man damit die ganze
Ausschreibung, Vergabe (Preisspiegel, Auftrags-LVs usw.) und Abrechnung
(mit Kontensystem) abarbeiten, kann Zahlungsanweisungen ausdrucken und
am Ende eben Kosten auswerten und an die Kostenschätzungs-SW des
gleichen Herstellers übergeben.
Ich muss dabei nicht einen einzige Excel Liste mehr nebenbei führen, das war
mir wichtig.
Das Progi heißt SJ-AVA und wurde seinerzeit (1989) von Architekten
entwickelt, was man meiner Meinung nach merkt.

Tom 29.01.2013 21:02

AW: Rechnungsprüfung
 
Zitat:

Zitat von Kieler (Beitrag 49233)
Diese Vorstellungen sollten aber von Anfang an klar sein, z.B. ausformuliert in Projekthandbüchern.

Ausformuliert sind die bei öffentlichen Bauherrn nicht, die Rechnungen kommen einfach beanstandet zurück. Der eine Projektleiter auf dem Bauamt ist auch großzügiger als der andere. Und die eine nachgeschaltete Mitarbeiterin vom RPA ist pingeliger als die andere.

Aber auch wenn Ruhe ist, kann es sein, dass nach 3 Monaten vom RPA eine kleine Frageliste mit 27 Punkten zu X Rechnungen von XX Gewerken kommen, die erschöpfend beantwortet bzw. durch Nachbesserungen entkräftet werden müssen.

T.

Kieler 30.01.2013 12:26

AW: Rechnungsprüfung
 
aus einem Projekthandbuch eines öffentlichen Auftraggebers:
Zitat:

Zitat von BIM-Berlin
10. Rechnungsprüfung
10.1. Prozessdarstellung und Terminvorgaben
Der Planer erhält von der ausführenden Firma alle Rechnungen (Teil- und Schlussrechnungen)
zweifach (Original und 1 Kopie). Er prüft die Rechnung und das dazugehörige Aufmass
und sendet die kompletten Rechnungsunterlagen nach spätestens 5 Werktagen (Eingang des
Poststempels) weiter.
Bei Rechnungsprüfung ist zu beachten:
• Posteingangsstempel bei Eingang im Planungsbüro
• Prüfungsergebnisse werden durch Korrekturen oder Haken dokumentiert (dokumentenecht).
• Rechnungen sind grundsätzlich nicht nach oben zu korrigieren.
• Am Schluss der Rechnung ist diese mit dem Vermerk „sachlich und rechnerisch richtig“
zu versehen, bei Abweichungen des Rechnungsbetrages mit „sachlich und rechnerisch
richtig mit ….€“.
• Geprüfte Rechnung ist zu unterschreiben, das Prüfdatum ist zu vermerken.
Die Rechnungen sind entsprechend dem Leistungsstand kumuliert aufzustellen und zu prüfen.
Um einen fortlaufenden Überblick zu gewährleisten, ist jeder Rechnung ein Rechnungsprüfungsblatt
beizufügen (Anlage 10.1.1
10.2. Rechnungsunterlagen
).
Bestandteile der geprüften Rechnungsunterlagen für Teilrechnungen sind:
• das Rechnungsdeckblatt
• die geprüfte Rechnung
• das geprüfte Aufmass
Bestandteile der geprüften Rechnungsunterlagen für Schlussrechnungen sind:
• das Rechnungsdeckblatt
• die geprüfte Rechnung
• das geprüfte Aufmass
• das Original des Abnahmeprotokolls gemäß VOB/B
• Fachunternehmererklärung
• Produktnachweise
• ggf. Entsorgungsnachweise (Formblatt 2 der Ausschreibungsunterlage)

ich dachte das wär überall so schön geregelt, aber ich habe auch tatsächlich
nicht so viel mit "denen" zu tun.
Also danke für Deine Warnung

Tom 30.01.2013 20:30

AW: Rechnungsprüfung
 
Auch interessant ...

Der Punkt "nicht hochprüfen" ist auch ein umstrittener. Irgendwo heißt es, "der Architekt ist nicht berechtigt, Rechnungen gegen die Interessen des Bauherrn nach oben zu korrigieren". Sprich: Auf Irrtümern und Flüchtigkeitsfehlern bleibt der AN sitzen.

Da haben die Bauämter auch unterschiedliche Positionen. Ich hatte mit einer Stadt zu tun, die fair sein wollte und das Hochprüfen im Sinne der Unternehmer absolut O.K. fand. Im Gegenteil sogar: Waren Positionen gestrichen oder Mengen auffällig reduziert, fragte das RPA nach, ob dem Unternehmer nicht Unrecht geschehen sei.

Wo das war, sage ich nicht, sonst ziehen alle in diesen Landstrich der Aufrichtigkeit & Gerechtigkeit um :D;) ...

T.

Archimedes 30.01.2013 22:07

AW: Rechnungsprüfung
 
Zitat:

Zitat von Tom (Beitrag 49288)
Der Punkt "nicht hochprüfen" ist auch ein umstrittener. Irgendwo heißt es, "der Architekt ist nicht berechtigt, Rechnungen gegen die Interessen des Bauherrn nach oben zu korrigieren". Sprich: Auf Irrtümern und Flüchtigkeitsfehlern bleibt der AN sitzen.

Auf den Seminaren, die ich zu diesen Themen besucht habe, wurde es einhellig vermittelt, dass man nicht hochprüfen darf, auch wenn man bemerkt, dass der AN extrem viel zu seinem Nachteil vergessen hat.

Man kann den AN aber in solchen Fällen bitten sich die Pos. xy nocheinmal genau anzuschauen und zu prüfen ohne konkreter zu werden. Wenn ihm dann noch nichts auffällt, bleibt es dabei und er verschenkt Geld. Man hat ihm eine Chance gegeben. Alles andere oder das selbständige Hochprüfen kann dazu führen, dass man, wenn es dem AG auffällt als Architekt die Differenz zahlen darf.

Auch beim Kürzen muss man vorsichtig sein, dass es nicht dadurch sogar noch teurer wird und man dadurch als Architekt in die Schußlinie gerät.
Beispiel: Ein Gerüstbauer rechnet bei einem i.M. 8,80 m hohen Flacchdachgebäuden permanent mit Gerüsthöhen für Dachdeckerschutz ab die ca. 0,30 m über der tatsächlichen Attikahöhe liegen, obwohl das Gerüst nur bis OK Attika gestanden hat. Hier würde ich ein Auge zudrücken und nicht kürzen, denn der Gerüstbauer wird dann vielleicht im Gegenzug vielleicht die VOB auspacken und darauf verweisen, dass er den Dachdeckerschutz sogar einen Meter über Attika abrechnen darf. Der AG wird sich freuen.

Kieler 31.01.2013 09:27

AW: Rechnungsprüfung
 
Zitat:

Zitat von Archimedes (Beitrag 49290)
Auf den Seminaren, die ich zu diesen Themen
besucht habe, wurde es einhellig vermittelt, dass man nicht hochprüfen darf,
auch wenn man bemerkt, dass der AN extrem viel zu seinem Nachteil vergessen
hat.

Genau das steht auch in sämtlicher Literatur, die ich zum Thema gelesen habe.
Wenn mir wirklich mal was Fieses auffällt gehe ich zum Bauherrn, soll sein
Gewissen entscheiden...
Zitat:

Beispiel: Ein Gerüstbauer rechnet bei einem i.M. 8,80 m hohen
Flacchdachgebäuden permanent mit Gerüsthöhen für Dachdeckerschutz ab die
ca. 0,30 m über der tatsächlichen Attikahöhe liegen, obwohl das Gerüst nur bis
OK Attika gestanden hat. Hier würde ich ein Auge zudrücken und nicht kürzen,
denn der Gerüstbauer wird dann vielleicht im Gegenzug vielleicht die VOB
auspacken und darauf verweisen, dass er den Dachdeckerschutz sogar einen
Meter über Attika abrechnen darf. Der AG wird sich freuen.
Hier deutet sich ein häufig gemachter Fehler an. Das Gerüst wird nicht nach
Gerüstfläche (was die Gerüstbauer immer gern machen) sondern nach
eingerüsteter Fläche abgerechnet, was ein ziemlicher Unterschied ist.
Dementsprechend ist es auch egal wie hoch das Fanggerüst ist, wenn es
nicht separat (üblicherweise nach Länge) ausgeschrieben wurde.
Das Fanggerüst an einem Flachdach ragt doch normalerweise eh nicht über
den Dachrand, die oberste Gerüstlage ist ca. 2,00m unter diesem und das
Geländer ragt noch 1m darüber. Und obwohl das Geländer dann unterhalb des
Dachrandes und die oberste Gerüstlage sogar 2,00m darunter ist, wird die
eingerüstete Fläche bis zum Dachrand abgerechnet (max. 2,00m über oberste
Gerüstlage)

Blumenschein 31.01.2013 12:55

AW: Rechnungsprüfung
 
Zitat:

Zitat von Kieler (Beitrag 49301)
Genau das steht auch in sämtlicher Literatur, die ich zum Thema gelesen habe.

Welche Literatur denn? Suche nämlich nach aussagekräftigen Büchern zum Thema.

Zitat:

Zitat von Kieler (Beitrag 49301)
Hier deutet sich ein häufig gemachter Fehler an. Das Gerüst wird nicht nach
Gerüstfläche (was die Gerüstbauer immer gern machen) sondern nach
eingerüsteter Fläche abgerechnet, was ein ziemlicher Unterschied ist.

Gerüstlage)

Dafür muss die VOB allerdings auch vereinbart sein.

VOB Teil C, DIN 18451 5.1.1

"Der Ermittlung der Leistung - gleichgültig, ob sie nach Zeichnung oder nach Aufmaß erfolgt - sind die Maße der eingerüsteten Fläche zugrunde zu legen."
5.1.2 Als eingerüstete Fläche gelten die Flächen und Bauteile, für deren Bearbeitung oder Schutz das Gerüst erstellt ist"



Gruß
--
Blumenschein

Kieler 31.01.2013 17:30

AW: Rechnungsprüfung
 
natürlich kann man das Gerüst auch nach Gewicht oder nach auf eine Stelle
vorm Komma aufgerundete Quadratkilometerjahre abrechnen, aber
Archimedes Dachdecker hat ja die VOB rausgeholt...

Archimedes 31.01.2013 17:42

AW: Rechnungsprüfung
 
Zitat:

Zitat von Kieler (Beitrag 49301)
Hier deutet sich ein häufig gemachter Fehler an. ....
Das Fanggerüst an einem Flachdach ragt doch normalerweise eh nicht über
den Dachrand, die oberste Gerüstlage ist ca. 2,00m unter diesem und das
Geländer ragt noch 1m darüber.

Hier war es etwas anders. Der letzte Gerüstboden lag 1 m unter der Attika, weil daran gearbeitet wurde und vom Gerüst auch aufs Dach gegangen wurde.
Von da aus 2 m nach oben gemessen, wäre dann halt 1 m über der Attika gewesen. Der Gerüstbaer hat das aber nicht berechnet, sondern nur so 20-30 cm mehr, vermutlich durch ungenaues schätzen aus den Plänen heraus.

Kieler 31.01.2013 17:44

AW: Rechnungsprüfung
 
ist auch egal, denn die eingerüstete Fläche wird dadurch nicht größer, auch
nicht wenn das Fanggerüst 1m über den Dachrand hinausgeragt und der
oberste Boden auf gleicher Höhe gewesen wäre...
Normalerweise schreibt man das Fanggerüst ja sowieso als Zulage zum Arbeits-
gerüst aus, oder?


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