Tom
 
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Datum: 11.02.2013
Uhrzeit: 15:41
ID: 49423



AW: Leistungsphase für Prüfung WMZ?

#1 (Permalink)
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Die Reihenfolge ist doch so: Die Ausführungsplanung Architekt (LPH 5) bildet die Grundlage für die Ausschreibungen. In den Ausschreibungen sind 1.000 Bedingungen festgelegt, bis es zur Ausführung durch den AN kommen darf. Das geht von Bemusterungen bis hin zur "Freigabe von Werkstattplänen" durch den Architekten.

Diese Leistung wird in LPH 8, als Teil der Bauleitung erbracht. In den Terminplänen sind nach der Vergabe diverse Zeitspannen für die Werkstattplanung, Freigabe durch Architekt und Arbeitsvorbereitung AN (inkl. Bestell-, Fertigungs- und Lieferzeiten) vorgesehen. Dies gilt, wenn ein Architekt die volle LPH 8 erbringt. Die Prüfung von Werkstattplänen kann u. U. auch explizit ausgeschlossen werden, z.B. wenn ein Architekt nur die künstlerische Oberleitung macht.

T.

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Beitrag
Datum: 11.02.2013
Uhrzeit: 16:46
ID: 49425



AW: Leistungsphase für Prüfung WMZ?

#2 (Permalink)
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Das "man" es so macht ist schon klar. Nur geregelt ist es eigentlich nicht, oder?

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Tom
 
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Datum: 11.02.2013
Uhrzeit: 17:23
ID: 49426



AW: Leistungsphase für Prüfung WMZ? #3 (Permalink)
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Zitat:
Zitat von personal cheese Beitrag anzeigen
Das "man" es so macht ist schon klar. Nur geregelt ist es eigentlich nicht, oder?
In der HOAI 2009 ist in Anlage 2 zu § 3 Absatz 3, als "Besondere Leistung" in der LPH 5 beschrieben:

Zitat:
2.6.5 Ausführungsplanung

– Aufstellen einer detaillierten Objektbeschreibung als Baubuch zur Grundlage der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm*,

– Aufstellen einer detaillierten Objektbeschreibung als Raumbuch zur Grundlage der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm*,

Prüfen der vom bauausführenden Unternehmen auf Grund der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm ausgearbeiteten Ausführungspläne auf Übereinstimmung mit der Entwurfsplanung*, Erarbeiten von Detailmodellen,

Prüfen und Anerkennen von Plänen Dritter, nicht an der Planung fachlich Beteiligter auf Übereinstimmung mit den Ausführungsplänen (zum Beispiel Werkstattzeichnungen von Unternehmen, Aufstellungs- und Fundamentpläne von Maschinenlieferanten), soweit die Leistungen Anlagen betreffen, die in den anrechenbaren Kosten nicht erfasst sind;
Ich habe mich auch durch den oben verlinkten Artikel gekämpft. Fazit dort war - wie durch das HOAI-Zitat bestätigt - dass die Prüfung von Werkstattplänen eine besondere Leistung in LPH 5 darstellt. Das hat m. E. nur den einen entscheidenden Haken, dass es in LPH 5 noch gar keine AN gibt, die Werkstattpläne zur Prüfung herstellen. Demnach geht die HOAI an dieser Stelle von einer Überschneidung von LPH aus. In der Praxis passiert die Prüfung in LPH 8, weil es vorher nicht möglich ist.

Diese juristische Detailabgrenzung aus dem Artikel zwischen Betonfertigteilen, Werkstattplänen und Zeichnungen für Anlagen hilft m. E. kaum weiter. Der Autor stellt dar, dass die Prüfung von Fertigteilzeichnungen für ihn zu den Grundleistungen in LPH 5 gehören. Für mich ist das weder eine Grundleistung, noch kann sie in LPH 5 stattfinden. Denn auch solche Pläne liegen doch in LPH 5 überhaupt nicht vor. Da malt der Architekt nach einer grundsätzlichen Vorabklärung der am Markt erhältlichen Elementgrößen seine technisch und ästhetisch erwünschte Fugenteilung aufs Blatt, ohne den konkreten Hersteller der Elemente zu kennen. Erst der AN später setzt die Ausführungsplanung des Architekten mit gewissen herstellerspezifischen Modifikationen millimetergenau in tech. Fertigungszeichnungen um.

Wichtigste Erkenntnis für mich: Dass die Prüfung von Werkstattplänen eine besondere Leistung darstellt. Verwunderlichste Erkenntnis: Dass diese Leistung nach HOAI LPH 5 zugeordnet wird. Offene Frage bis hierher für mich: Wie sie honoriert wird.

T.

Geändert von Tom (11.02.2013 um 18:17 Uhr). Grund: Präzisierung

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