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Aip: Offline
![]() Beitrag Datum: 28.04.2006 Uhrzeit: 22:19 ID: 15424 | Social Bookmarks: Mal eine andere Frage zum Thema VW: Es ja nun so, daß, wenn man als Aip ins VW einzahlt, man eine gewisse Frist hat bis man Kammermitglied werden muß(!). Wird man kein Kammermitglied fliegt man aus dem VW wieder raus und muß zur BFA. Nun ist es bei mir so, daß ich zwar namentlich als "Innenarchitektin" eingestellt bin, jedoch in einem Unternehmen, das Möbel entwirft,aber auch produziert und vertreibt. Möbelentwurf ist zwar ein Bereich der Innenarchitektur, jedoch deckt man damit ja eigentlich nur einen Teilbereich des klassischen Berufsbildes ab. Die Frage ist nun, muß man, um in die Kammer eintreten zu "dürfen" wirklich Arbeitsproben über alle LPH nachweisen, oder reicht es, wenn man nachweisen kann, daß man als Dipl.Ing.-Innenarchitektur bei einem Innenarchitekten (Kammermitglied), der allerdings nicht als solches ein Büro führt, sondern wie gesagt Möbel entwirft und vertreibt, gearbeitet hat... Im Prinzip bearbeite ich alle LPH, nur leider nicht im raumbildenen Ausbau, sondern im Möbelbereich.... Normalerweise muß man nach 2 Jahren Berufstätigkeit als AiP der Kammer beitreten, aber wie sieht es aus, wenn man nach einem Abschluß weiter als Student (Zweitstudium Architektur) auf Stundenbasis, also nicht Vollzeit gearbeitet hat? Wie wird die Teilzeitarbeit genau verrechnet? Lieben Gruß |