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| ehem. Benutzer Registriert seit: 18.06.2004
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Beitrag Datum: 01.02.2006 Uhrzeit: 13:39 ID: 13403 | Social Bookmarks: Zitat:
§2 Abs.1 Die Berufsbezeichnung "Architekt", "Innenarchitekt" oder "Landschaftsarchitekt" darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Architektenliste eingetragen ist (...) §2 Abs.6 Wortverbindungen mit den vorgenannten Berufsbezeichnungen dürfen nur Personen verwenden, die die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen befugt sind (...) Eigentlich steht hier nichts zu "Architektur" ist aber wohl trotzdem untersagt. Ich glaube, das Ganze wird von der Kammer nicht so eng gesehen, wenn sich jetzt jemand Architekturfotograf oder Architekturvisualisierer nennt, da die Begriffe (anders als z.B. Architekturdienstleistungen) das Tätigkeitsfeld eigentlich klar definieren. Es wäre ja absurd, da rechtlich vorzugehen... Wenn die Architektenkammer selbst von mir für den Beitritt Arbeitgeberbescheinigungen und bei eigenen Projekten...Architektenverträge(!!!) verlangte. Schon seltsam, wie konnte ich als Dipl.Ing. einen Architektenvertrag aufsetzen? | |
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