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![]() Beitrag Datum: 22.02.2012 Uhrzeit: 14:06 ID: 46186 | Social Bookmarks: Wieso GmbH etc.? Da wir ka immer noch zu den freien Berufen gehören, muss man als Einzelperson gar nichts gründen. Spart auch die Gewerbesteuer. Vor allem für ein Projekt wäre alles andere doch reichlich übertrieben. Bei 2 Personen wäre es vielleicht eher die GbR. Und bei der Berufshaftpflicht kann man doch auch einzelne Projekte versichern. Das wäre hier doch ideal. |
Social Bookmarks: Es ging beim Thema GmbH um die Beschränkung der Haftung. Natürlich muß man als Angehöriger der Freien Berufe kein Unternehmen gründen. | |
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![]() Beitrag Datum: 23.02.2012 Uhrzeit: 14:20 ID: 46205 | Social Bookmarks: Okay, wenn man das im Vordergrund sieht, hatte ich überlesen. Aber wie gesagt: Für nur ein Projekt finde ich das völlig übertrieben. |
Social Bookmarks: Zitat:
Die Gewerbesteuer ist dabei das kleinere Problem, da diese nur von den Gewinnen abgeht. Die GmbH ist aber juristische Person, d.h. jeder, auch der Chef, ist ein angestellter und bezieht ein Gehalt, was vom Umsatz erst einmal abgeht, bevor der Gewinn und damit die Gewerbeertragssteuer... Viel nerviger ist, dass man bilanzierungspflichtig ist. D.h. ich würde eine Kosten-Nutzen Abwägung machen. Bei dem Bau eines einfachen Einfamilienhauses ist es eher unwahrscheinlich, dass man die Haftungsbeschränkung der GmbH benötigt. Bei 8 bis 9 Stellungen Bausummen lohnt sich die GmbH aber definitiv!
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![]() Beitrag Datum: 03.07.2014 Uhrzeit: 11:20 ID: 52960 | Social Bookmarks: Hallo zusammen, auch wenn das Thema schon etwas älter ist, aber es gibt ja jetzt auch die Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung, die könnte interessant sein. Hier ein paar wissenswerte Punkte dazu: Allgemeines Am 19.07.2013 ist die Neufassung des PartGG (Partnerschaftsgesellschaftsgesetz) in Kraft getreten. Es wurde dabei mit § 8 Abs. 4 PartGG eine neue Art der haftungsbeschränkten Gesellschaft eingeführt. Dies geschah ausdrücklich, um eine Alternative zur englischen LLP (limited liability partnership) zu erhalten. Was ist das Besondere an der PartG mbB? Der Vorteil der GmbB ist, dass für Fehler bei der Berufsausübung (und nur für diese) nicht die Partner persönlich, sondern nur das Partnerschaftsvermögen haftet. Für alle weiteren Forderungen besteht diese Haftungsprivilegierung nicht (bspw. Miet- oder Lohnforderungen). Welche Voraussetzungen gibt es bei der PartG mbB? • Die PartG mbB muss eine gesetzlich vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung zum Zwecke des Ausgleichs der Haftungsbeschränkungen unterhalten. • Im Namen der Partnergesellschaft muss deutlich erkennbar werden, dass es sich um eine solche mit beschränkter Berufshaftung handelt, bspw. durch den Zusatz „mbB“. Daneben müssen die weiteren Voraussetzungen der Partnergesellschaft vorliegen: • es dürfen sich nur natürliche Personen zusammenschließen, • diese müssen einem freien Beruf angehören, • der Partnerschaftsvertrag muss in der gesetzlich vorgeschriebenen Form (Schriftform) abgeschlossen sein, • die Partnerschaft muss ins Partnerschaftsregister eingetragen sein. Daneben müssen sich die Partnerschaften auch in die entsprechenden berufsrechtlichen Register - im Falle der Architekten bei den Kammern - eintragen lassen. Welche versicherungsrechtlichen Besonderheiten gibt es? Die Berufshaftpflichtversicherung für die PartG mbB wird nach § 8 Abs. 4 Satz 2 PartGG i.V.m. §§ 113ff. VVG wie eine Pflichtversicherung behandelt. Können sich Architekten/Ingenieure zu einer PartG mbB zusammenschließen? Eine der Voraussetzungen für die Gründung einer PartG mbB ist, dass eine gesetzlich vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung für diese Art der Partnerschaft existieren muss. Für Rechts- und Patentanwälte, Steuerberater sowie Wirtschaftsprüfer liegt die Gesetzeskompetenz beim Bund, der mit der Änderung des PartGG auch die entsprechenden Berufsgesetze geändert hat. Dies ist bei den Architekten nicht der Fall, da hier jedes Bundesland einzeln zuständig ist. Die Umsetzung wird durch die Bundesländer unterschiedlich bewertet. Als erstes Bundesland hat Niedersachsen sein bestehendes Architektengesetz so interpretiert, dass unter den § 4b NArchtG auch die PartG mbB fallen. Nach § 4b Abs.2 NArchtG sind folgende Versicherungssummen/ -maximierungen einzuhalten: Deckungssummen: Personenschäden 1,5 Mio. EUR, Sach- und Vermögensschäden 200.000,- EUR je Versicherungsfall bei einer Jahresmaximierung, die der Anzahl der Partner entspricht, mindestens aber 3facher Jahresmaximierung. Ob und inwieweit sich dieses Procedere auf andere Landesgesetze übertragen lässt bzw. von den jeweiligen Landesgesetzgebern so übernommen wird, bleibt abzuwarten. Einen anderen Weg ist die Architektenkammer Mecklenburg-Vorpommern gegangen. In Abstimmung mit der zuständigen Aufsichtsbehörde hat die AK ihre Satzung so geändert, dass nunmehr auch die PartG mbB zulässig ist. Nach § 4 Abs. 3 der Berufs- und Hauptsatzung der Architektenkammer Mecklenburg-Vorpommern sind folgende Versicherungssummen/ -maximierungen einzuhalten: Deckungssummen: Personenschäden 1,5 Mio. EUR, Sach- und Vermögensschäden 250.000,- EUR je Versicherungsfall bei 4facher Jahresmaximierung. Was ist bei Deckungsanfragen für eine PartG mbB zu beachten? Wir können für PartG mbB im Rahmen der Bedingungen der Berufshaftpflichtversicherung für Architekten/Ingenieure unter Beachtung der Pflichtversicherung Versicherungsschutz anbieten. Die Gründung einer PartG mbB muss in dem jeweiligen Bundesland rechtlich möglich sein. Die Mindestversicherungssummen und – maximierungen sind jeweils landespezifisch zu beachten. Zusammenfassung: Die PartG mbB bietet den Angehörigen freier Berufe eine (neue) Form der Zusammenarbeit, bei der die Partner für Fehler bei der Berufsausübung persönlich nicht herangezogen werden können. Die PartG mbB ist insofern eine Alternative zur LLP. Diese Beschränkung muss durch den Abschluss einer (gesetzlich) vorgeschriebenen Berufshaftpflichtversicherung abgesichert werden, wobei bzgl. der Architekten/Ingenieure der benötigte Umfang der Deckung durch die jeweiligen Landesregelungen festzulegen ist. |
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