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Social Bookmarks: Zitat:
Auch dort gibt es noch persönliche Resthaftungsrisiken für den zuständigen Architekten, da z.B. eine Planvorlageberechtigung immer personengebunden ist und nie auf eine Gesellschaft geschrieben wird. Außerdem "riechen" GmbH & Co.KGs in den Augen der Auftraggeber schon förmlich nach maximalem Haftungsausschluß. Das könnte ein Wettbewerbsnachteil sein. Ich achte selbst bei Firmen, die wir beauftragen auf diese Konstellation. Die PartG ist meines Wissens noch recht jung und deshalb noch nicht so breit vertreten. Werde mich mal näher damit auseinandersetzen. | ||
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Tom: Offline
Ort: Rhein-Ruhr
Hochschule/AG: Architekt ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Beitrag Datum: 19.05.2014 Uhrzeit: 22:13 ID: 52694 | Social Bookmarks: Zitat:
T. | |
Social Bookmarks: Nun der Titel Architekt ist halt personengebunden und nicht an eine Firma oder Gesellschaft gebunden, daher kannst Du bei quasi allem wozu man Architekt sein muß, zumindest teilweise persönlich haftbar gemacht werden. z.B. Du reichst als Bauvorlageberechtigter einen Bauantrag im vereinfachten Genehmigungsverfahren ein, der in einem oder mehreren Punkten, die das Bauamt nicht zwingend prüfen muß, gegen LBauO oder andere Baubestimmungen verstößt. Haftpflichtversicherer werden immer versuchen nicht zahlen zu müssen, weil Du als Architekt irgendwelche Obliegenheitspflichten (rechtzeitige Meldung des Schadens, grobe Fahrlässigkeit...) nicht erfüllt hast. | |
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