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Du schuldest als Architekt nämlich am Ende ein Werk. D.h. Du bis verantwortlich, dass das gesamte Gebäude am Ende dem Entspricht, was beauftragt wurde. Dazu gehört dann aber auch die integration der TGA. Diese Leistung ist als Teilleistung in der LP 5 auch ganz klar beschrieben. Selbst wenn man dich mit diesen Teilleistungen nicht beantragen würde, wärest du aber am Ende für das Gesamtwerk verantwortlich. Daher können nur diejenigen Teilleistungen nicht beauftragt werden, die für die Erbringung des Werkes nicht unbedingt notwendig wären. (z.B. ein Bautagebuch) Ich empfehle hier ggf. einen Anwalt hinzuzuziehen. (siehe auch PN)
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