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ehem. Benutzer Registriert seit: 24.02.2014
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Kolumba: Offline
![]() Beitrag Datum: 28.03.2021 Uhrzeit: 16:09 ID: 57727 | Social Bookmarks: Zitat:
eingeladen wurde, um über die Möglichkeiten der neuen Raumaufteilung zu beraten, anschließend Schadenersatz zahlen musste. Begründung: Später stellte sich heraus das im Haus Feuchtigkeitseinträge vorhanden waren und der Bauherr hat sich einige Jahre später erinnert, dass ja ein Architekt im Haus war. Prompt wurde dieser zu Schadenersatz verurteilt. Die Begründung war, dass der Architekt eine Hinweispflicht hat und der ist er nicht nachgekommen, da er offenbar nicht auf sichtbare Mängel hingewiesen hat. Mein Berufshaftlicht hat mir diesen Vorgang bestätigt. Mit diesem Wissen bin ich zum Aufmaß gefahren und jetzt wird mir vorgeworfen, dass ich zwar auf Mängel hingewiesen habe, jedoch nicht überall. Ich Löse dieses Problem jetzt indem ich sage, ja es wurde auf Mängel hingewiesen, und dass überall. Punkt Ich finde diese Umstände so wie viel andere Umstände, die uns als Architekten betreffen, sollten offen angesprochen und allen bekannt sein. Die Bauherren von heute sind viel gebildeter, belesener und informierter. Sie kennen die Rechtslage besser als so mancher Architekt und wissen wo es was zu holen gibt. Denn ich bekomme heute noch viele Anfragen bezüglich Vorabbesichtigungen (vor Kaufentscheidung) mit der Begründung (seitens der Bauherren), „wir möchten doch nur eine Einschätzung darüber, was gemacht werden muss“ aber am Ende heißt es dann, „ja der Architekt hätte uns doch auf Mängel hinweisen müssen“ Ob beauftragt oder nicht, begibt man sich in eine Situation die einer Kaufberatung mit allen Pflichten und Risiken gleichkommt. Ich werde dieses Problem in Zukunft so Lösen, dass ich bei jedem Termin innerhalb einer Bestandsimmobilie eine Haftungsausschluss unterzeichnen lasse. | |
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