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![]() ![]() Beitrag Datum: 02.02.2012 Uhrzeit: 13:21 ID: 46011 | Social Bookmarks: Nach dem neu eingefügten Absatz 9 Satz 3 dürfen Nebengebäude in den Abstandsflächen anderer Gebäude auf demselben Grundstück sowie ohne oder mit einer geringeren Tiefe der eigenen Abstandsfläche gegenüber diesen Gebäuden errichtet werden; sie dürfen auch an die anderen Gebäude angebaut werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die Beleuchtung von Aufenthaltsräumen mit Tageslicht nicht erheblich beeinträchtigt wird und der Brandschutz gewährleistet ist. Zur Beurteilung der Frage, ob und inwieweit die Beleuchtung von Aufenthaltsräumen mit Tageslicht beeinträchtigt wird, kann die Norm DIN 5034 - Tageslicht in Innenräumen - als Orientierungshilfe herangezogen werden. Im Regelfali ist die Beleuchtung nicht erheblich beeinträchtigt, wenn in Höhe der Fensterbrüstung noch ein Lichteinfallswinkel von 45° vorhanden ist. Der Brandschutz ist in der Regel dann noch gewährleistet, wenn die Abstandsfläche nach Absatz 6 um nicht mehr als 50 v. H. unterschritten wird und die Wände keine Öffnungen haben. Quelle: Hinweise zum Vollzug der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 3. Februar 1999 (13200-4533) |
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