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Datum: 20.08.2012
Uhrzeit: 12:26
ID: 47585



Offene Bauweise nach BauNVO §22

#1 (Permalink)
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Mich würde interessieren, wie offene Bauweise im Detail definiert wird.
Dürfte ich zwei Häuser a 30m Seitenlänge durch einen offenen Steg miteinander verbinden oder würde dies dann zu einem Gebäude größer als 50m werden?
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Florian Illenberger

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Datum: 21.08.2012
Uhrzeit: 11:00
ID: 47595



AW: Offene Bauweise nach BauNVO §22

#2 (Permalink)
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Moin Florian,

ich denke mal dass die Frage zu theoretisch gedacht ist. Die BauNVO ist ja Grundlage gewesen für den BPlan der örtlichen Behörde, und dementsprechend wird die Stadt sich etwas dabei gedacht haben, wenn "offene Bebauung" vorgesehen ist. 30m Länge ist ja schon ein ziemlicher Klopper, und wenn dann zwei davon nebeneinander stehen und auch wenn sie nur durch einen Steg miteinander verbunden sind, dann ist das IMO schon eine ziemliche Fläche entlang der Strassenflucht, vom Volumen ganz zu schweigen. Oder ist die Nachbarbebauung auch so ähnlich vorgenommen worden?

Grundsätzlich finde ich sollten solche Fragen im Vorfeld mit der Stadt im Gespräch abgeklärt werden bevor man sich auf die rein rechtliche Ebene begibt und nur auf Definitionen basierend etwas durchzudrücken versucht.

Was den Steg angeht, wenn er keine notwendige Erschliessung darstellt und die Einheiten trotz Steg voneinander getrennt funktionieren, dann denke ich nicht dass es sich um ein einziges Gebäude handelt, sondern nur um zwei miteinander verbundene Gebäude.

Gruß,
Micha

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Beitrag
Datum: 21.08.2012
Uhrzeit: 11:14
ID: 47597



AW: Offene Bauweise nach BauNVO §22 #3 (Permalink)
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Leider handelt es sich um einen Wettbewerb, in dem man solche Fragen nicht mit der Stadt diskutieren kann.

Es handelt sich um ein größeres Areal, dass komplett neu erschlossen werden soll. Die nächtsgelegenen Gebäude sind Gewerbegebäude mit deutlich längeren Kantenlängen.

Die Straßenflücht würde garnicht unbedingt so stark davon beeinträchtigt werden, da ich Zeilen in die Tiefe des Baufeldes setzen möchte.
Um zumindest die barrierefreie Erschließung effizient zu gestalten, wäre es günstig, nicht für jedes Gebäude ein Treppenhaus mit Auzug bauen zu müssen.

Daher die Idee mit den Brücken...
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Florian Illenberger

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Datum: 21.08.2012
Uhrzeit: 11:31
ID: 47599



AW: Offene Bauweise nach BauNVO §22 #4 (Permalink)
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Verstehe ich das richtig dass also in jedem Geschoss eine Brücke zur Verbindung gebraucht wird? Dann lieber jeweils einen Aufzug pro Objekt, sage ich mal. Zentrale vertikale Erschliessung in Ehren, aber wenn Du nur eine Erschliessung vorsiehst aus Kostengründen, dann ist´s wieder ein Gebäude. Von den grossen Wegen mal abgesehen. Ich bin bei "Häuser" automatisch von Wohngebäuden ausgegangen, ist das richtig? Da denke ich sind lange Erschliessungen über tiefe Flure eher nicht so gut, denke ich. Wenn´s Gewerbe ist, dann go for it Viel Glück bei dem Wettbewerb!

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Beitrag
Datum: 21.08.2012
Uhrzeit: 13:14
ID: 47602



AW: Offene Bauweise nach BauNVO §22 #5 (Permalink)
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Es handelt sich um Wohngebäude.

Ich möchte hier aber nicht über den Entwurf, Qualitäten und Wirtschaftlichkeit sprechen, da dies ohne die Idee zu kennen nicht beurteilbar wäre.

Mir geht es nur um rechtliche Fakten.

Was den Zusammenhang der Gebäude angeht, werden diese durch eine TG voraussichtlich miteinander verbunden werden. - Oder ist das bei offener Bauweise dann auch nicht zulässig?
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