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![]() ![]() ![]() ![]() Beitrag Datum: 18.01.2013 Uhrzeit: 10:21 ID: 49133 | Social Bookmarks: ... auch wenn dass jetzt keine antwort ist und ohne es genau zu wissen: für mich hört sich dass an als wollte euch da jemand seine hausaufgaben aufs auge drücken. |
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Tom: Offline
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Hochschule/AG: Architekt ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Beitrag Datum: 20.01.2013 Uhrzeit: 16:31 ID: 49140 | Social Bookmarks: HV = Haftpflicht? Ich habe bisher eigenhändige Rechnungsprüfungen nur für öffentliche Bauherren bei Projektgrößen bis 1 Mio EUR gemacht. Und da verlangen auch die Rechnungsprüfungsämter die handschriftliche Korrektur der Originalrechnungen (Mengen, EPs, Teilsummen, Gesamtsummen). Auch die Angaben zu früheren Abschlagszahlungen stimmen ja in der Regel nicht (da Auszahlungsbeträge vom Architekten korrigiert), auch die vom AN angesetzten Sicherheitseinbehalte, und wenn es nur ein paar EUR Differenz sind. Zur ordnungsgemäßen Rechnungsprüfung gehört ein Prüfhäkchen hinter jeder Positionsnummer, -beschreibung, EP, Teilsumme, etc., bei Bedarf die handschriftl. Korrektur. Letztlich verbindlich ist aber die "Zahlungsfreigabe" mit Stempel und Unterschrift aus dem AVA-Programm, auf die man auf der Originalrechnung noch hinweisen sollte (entweder als Teil des Prüfstempeltextes oder separat, ggf. sogar handschriftl. "siehe Zahlungsfreigabe"). Hier ist die Abt. Rechnungsprüfung beim Baunetz: Lph 8-9 Rechnungsprfung - Baurecht fr Architekten: Urteile, Rechtsprechung im Bauwesen | BauNetz.de. Irgendwo da stößt man auch auf die Festlegungen zu Prüfvermerken. T. |
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Tom: Offline
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Hochschule/AG: Architekt ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Beitrag Datum: 20.01.2013 Uhrzeit: 17:12 ID: 49141 | Social Bookmarks: "Die Haftung des Architekten aus der Verletzung der Pflicht zur Rechnungsprüfung (Objektüberwachung)“: http://www.dr-ehrenkoenig.de/veroeff...ektenblatt.pdf Zitat:
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LukA5: Offline
Ort: Stuttgart ![]() Beitrag Datum: 22.01.2013 Uhrzeit: 15:58 ID: 49169 | Social Bookmarks: Zitat:
bin ja kein jurist, würde aber mal ganz naiv behaupten, dass man als planer gar kein verhältnis mit denen hat. eine hausverwaltung ist doch dienstleister vom bauherrn/ eigentümer. wenn ich einen kommunalen bauherrn habe, habe ich ja auch nichts direkt mit dem rechnungsprüfungsamt zu tun. für mich auch! | |
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Tom: Offline
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Hochschule/AG: Architekt ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Beitrag Datum: 25.01.2013 Uhrzeit: 01:04 ID: 49204 | Social Bookmarks: Habt Ihr die Antworten oben gelesen? Das Ansinnen ist berechtigt, der Architekt ist zur gründlichen Rechnungsprüfung und -korrektur verpflichtet. T. |
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Kieler: Offline
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Hochschule/AG: Architekt ![]() ![]() ![]() ![]() Beitrag Datum: 25.01.2013 Uhrzeit: 17:03 ID: 49209 | Social Bookmarks: Tom, ich hatte den Beitrag, der Dir beipflichtet, schon geschrieben, als Android abstürzte... Zitat:
sondern in einer separaten Anlage (Ausdruck aus dem AVA Programm). In dieser Anlage waren bei den jeweiligen Positionen nicht nur die Massen, sondern auch die Massenermittlung aus dem Aufmaß aufgeführt. Das sollte der eigentlichen Aufgabe, nämlich Schutz vor Überzahlung, genügen. Ich habe sachlich, fachtechnisch und rechnerisch geprüft. Die HV will nun ihrerseits noch mal (rechnerisch) prüfen, und das ist natürlich umständlicher mit einer Anlage als mit einer direkt berichtigten Rechnung. Deswegen steht als Vereinbarung in Projekthandbüchern von großen BH auch das Prüfungsprozedere genau beschrieben, was mich vermuten lässt, dass es nicht genormt ist. Im Prinzip sehe ich das aber auch so, wie Du denkst, dass man es sehen müsste, und wahrscheinlich war ich nur beleidigt, weil ich mich von der HV (Hausverwaltung) auf den Schlips getreten fühlte, aber so ganz überzeugt bin ich noch nicht... | |
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Tom: Offline
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Hochschule/AG: Architekt ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Beitrag Datum: 25.01.2013 Uhrzeit: 21:16 ID: 49212 | Social Bookmarks: Zitat:
Fakt ist, die Rechnungsprüfungsämter öffentlicher Bauherren haben exakte Vorstellungen davon, was sie akzeptieren und was nicht. Das Abhaken der Einzelposten gehört dazu. Und diese Standards sind zumindest Behörden-intern festgelegt. Wie das gehandhabt wird, hängt dann wieder von der konkreten Person ab: Müssen die Korrekturen auf dem Rechnungs-Original gemacht werden oder auf einer Zweitausfertigung? Kann es eine eigene (Arbeits-) Kopie sein? Muss die Rechnung zweifach geprüft und korrigiert eingereicht werden? Aufmaßblätter im Original? Auch geprüft und abgehakt? Mit Prüfstempel? Bescheinigungen, Stundenzettel: Original? Entsorgungsnachweise, Lieferscheine: Original, geprüft? Abgehakt? Stempel? Einfach? Zweifach? Rechnungsprüfung in LPH 8 ist ja ein bürokratischer Abgrund, der Honorar ohne Ende frisst. Nicht umsonst wird die LPH 8 oft mit roten Zahlen abgeschlossen. Und aus Haftungs-Sicht ist der Job (so sagte es mal ein Anwalt in einem Kammer-Seminar) sowieso rundweg abzulehnen - zu wenig Geld für zuviel Arbeit und Risiko ... T. | |
Social Bookmarks: Zitat:
Der Justiziar unserer Kammer (natürlich ein Rechtsanwalt) sagte schon vor Jahren, dass Stundenlöhne unter 100 Euro (netto) für Architekten in Hinblick auf Verantwortung, Haftung und Risiko nicht empfehleneswert wären. | ||
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Tom: Offline
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Hochschule/AG: Architekt ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Beitrag Datum: 26.01.2013 Uhrzeit: 12:31 ID: 49215 | Social Bookmarks: @Archimedes - Auch wenn das für den Job als Ganzes gelten mag, meinte ich es zunächst auf die Rechnungsprüfung bezogen. Du haftest für irrtümlich bezahlte Leistungen, Über-/Unterzahlungen, versäumte (Skonto-) Fristen, Mengenfehler, fehlende Nachweise, etc. Bei öffentlichen Bauherrn gibt es nicht nur die 2. Instanz der RPAs, sondern 5 Jahre später noch einmal die Revision. Die Prüfung einer mittelgroßen Abschlagsrechnung dauert 2 Stunden, einer mittlelgroßen Schlussrechnung 1 Tag. Und wenn Du 10 oder mehr Gewerke hast, die jeden Monat eine Abschlagsrechnung stellen, ist für Arbeit gesorgt. T. |
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Rechnungsprüfung - Frist | Sven_W | Planung & Baurecht | 6 | 22.05.2008 11:45 |