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Social Bookmarks: Also seitens unserer Kammer sieht man das auf Nachfrage so mit dem LBauO-Bauleiter: Grundsätzlich ist es so, dass die Tätigkeit als Bauleiter nach LBauO keine über die Pflichten aus LPH 8 hinausgehenden Tätigkeiten des Architekten beinhaltet. Eine gleichzeitige Beauftragung der LPH 8 mit der Tätigkeit als Bauleiter ist daher unproblematisch. Eine separate Beauftragung als Bauleiter (ohne LPH 8) ist ebenfalls denkbar, solange dem Auftraggeber klar ist, dass der öff. Bauleiter keine Objektüberwachung leistet. Die Haftung als Bauleiter in RLP ist eine rein öffentlich-rechtliche, spielt sich also im Verhältnis Bauleiter – Bauordnungsbehörde ab. Ziel des Einsatzes des öff. Bauleiters ist allein, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften auf Grundlage der erteilten Genehmigung eingehalten werden. Ich bin mir da nicht sicher. | |
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