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Datum: 28.10.2009
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AW: Werbung als Architekturfotograf

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Dipl.-Ing. Architektur wäre eine Möglichkeit Deine Ausbildung unterzubringen.
Aber auch dazu findest Du mit der SUFU wie gesagt etwas.
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Florian Illenberger

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Datum: 28.10.2009
Uhrzeit: 16:49
ID: 36007



AW: Werbung als Architekturfotograf

#2 (Permalink)
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Du darfst dich aber, wie dir sicher schon bekannt ist, Fotograf nennen und sogar ein eigenes Fotostudio eröffnen.
Den Gesellen-/Meisterzwang gibt es für diesen Beruf nämlich nicht mehr.
Habe auch schon daran gedacht.....

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Datum: 28.10.2009
Uhrzeit: 18:40
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AW: Werbung als Architekturfotograf #3 (Permalink)
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Zitat von Florian Beitrag anzeigen
Dipl.-Ing. Architektur wäre eine Möglichkeit...
In Schleswig-Holstein bekommst Du damit einen netten Anruf von der Kammer...

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Datum: 28.10.2009
Uhrzeit: 20:13
ID: 36011



AW: Werbung als Architekturfotograf #4 (Permalink)
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Zitat:
Zitat von Kieler Beitrag anzeigen
In Schleswig-Holstein bekommst Du damit einen netten Anruf von der Kammer...

Uh? Und mit welcher Begründung?
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Florian Illenberger

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Datum: 28.10.2009
Uhrzeit: 22:44
ID: 36013



AW: Werbung als Architekturfotograf #5 (Permalink)
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Zitat:
Zitat von Florian Beitrag anzeigen
Uh? Und mit welcher Begründung?
Vielleicht, weil jedliche Ausformungen des Begriffes "Architektur" als Berufsbezeichnung durch die AKs geschützt sind.
Sonst könnte ja jeder mal einfach ein Architekturbüro eröffnen. Ein "Büro für Baukunst" oder ähnliches ist dagegen nicht geschützt. Auch der Baugestalter wäre frei....

Bei Absolventen drücken die Kammern aber normalerweise ein Auge zu. Sie sind nun mal die potenziellen Beitragszahler von morgen und denen möchte man nicht gleich mal vorab ans Bein pinkeln.

Geändert von Archiologe (28.10.2009 um 23:14 Uhr).

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Datum: 28.10.2009
Uhrzeit: 23:30
ID: 36015



AW: Werbung als Architekturfotograf #6 (Permalink)
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Zitat:
Zitat von Archiologe Beitrag anzeigen
Vielleicht, weil jedliche Ausformungen des Begriffes "Architektur" als Berufsbezeichnung durch die AKs geschützt sind.
Sonst könnte ja jeder mal einfach ein Architekturbüro eröffnen. Ein "Büro für Baukunst" oder ähnliches ist dagegen nicht geschützt. Auch der Baugestalter wäre frei....

Bei Absolventen drücken die Kammern aber normalerweise ein Auge zu. Sie sind nun mal die potenziellen Beitragszahler von morgen und denen möchten sie nicht gleich mal vorab ans Bein pinkeln.
Ich lasse mich gerne eines besseren belehren, aber mir ist nur bekannt, dass es geschützte Berufsbezeichnungen gibt. In unserem Fall wäre das "Architekt", unbekannt ist mir hingegen, dass man einen allgemeinen Begriff per se schützen kann.

Ansonsten müsste es ein Markenrecht auf den Begriff Architektur geben. Weiter Schutzmöglichkeiten kenne ich nicht.
Beides trifft aber nicht auf den Begriff "Architektur" zu.

In Kombination mit anderen Begriffen ist die Nutzung meines Erachtens sowieso zulässig - z.B Softwarearchitekt.

Also wenn jemand genauere Angaben zu der rechtlichen Grundlage der Kammer in S.-H. machen könnte...
Wenn jemand einen solchen Anruf bekommen hat, dann wird die Gegenseite sicherlich etwas mehr zu den Schutzrechten am Begriff Architektur gesagt haben - oder?

Im Architektengesetz von Baden-Württemberg steht übrigens nichts zum Schutz des Begriffs "Architektur":

Architektengesetz der Architektenkammer Baden-Württemberg (http://www.akbw.de/download/merkbl35-archg.pdf)
§ 2 Berufsbezeichnung
(1) Die Berufsbezeichnung »Architekt« oder »Architektin«, »Innenarchitekt« oder »Innenarchitektin«, »Garten- und Landschaftsarchitekt« oder »Garten- und Landschaftsarchitektin«, »Stadtplaner« oder »Stadtplanerin« darf nur führen, wer unter der entsprechenden Bezeichnung in die Architektenliste eingetragen oder wer zum Führen dieser Berufsbezeichnung nach § 8 berechtigt ist.
(2) Eine der in Absatz 1 genannten Berufsbezeichnungen darf mit dem Zusatz »im Praktikum« nur führen, wer unter der entsprechenden Bezeichnung in Baden-Württemberg eine praktische Tätigkeit nach § 4 Abs. 2 ausübt und mit dieser Berufsbezeichnung in die Architektenliste eingetragen oder wer zum Führen dieser Berufsbezeichnung entsprechend § 8 berechtigt ist.
(3) Die Bezeichnung »Architektenbüro«, »Stadtplanungsbüro« oder ähnliche Wortbildungen dürfen für ihr Büro nur Personen verwenden, die zur Führung der entsprechenden Berufs-bezeichnung nach Absatz 1 befugt sind. Wer sich freiberuflich den Berufsaufgaben nach § 1 widmet und nicht baugewerblich tätig ist, ist nach Eintragung in die Architektenliste verpflichtet, die Berufsbezeichnung in der erweiterten Fassung »freier Architekt« oder »freie Architektin«, »freier Innenarchitekt« oder »freie Innenarchitektin«, »freier Garten- und Landschaftsarchitekt« oder »freie Garten- und Landschaftsarchitektin«, »freier Stadtplaner« oder »freie Stadtplanerin« zu führen. In anderen Wortverbindungen dürfen die Berufsbezeichnungen nicht geführt werden.
(4) Das Recht zur Führung akademischer Grade wird hierdurch nicht berührt.
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Florian Illenberger

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Datum: 29.10.2009
Uhrzeit: 12:14
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AW: Werbung als Architekturfotograf #7 (Permalink)
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Zitat:
Zitat von Florian Beitrag anzeigen
Ansonsten müsste es ein Markenrecht auf den Begriff Architektur geben. Weiter Schutzmöglichkeiten kenne ich nicht.
Beides trifft aber nicht auf den Begriff "Architektur" zu.

In Kombination mit anderen Begriffen ist die Nutzung meines Erachtens sowieso zulässig - z.B Softwarearchitekt.
Ein Softwarearchitekt sollte auch tunlichst keine realen Häuser bauen.
Und der Architekt der Deutschen Einheit braucht natürlich auch keinen AK Eintrag.

Es geht dabei allein um den Baubereich.



In einer Informationsbroschüre für Absolventen von Oktober 2003 der AK Bayern steht wortwörtlich:


" Wie darf ich mich nach meinem Studienabschluss -vor einer Eintragung in die bayerische Architektenliste- auf Visitenkarten, Briefpapier, Türschildern etc. nennen, welche Titel darf ich führen?

Der Studienabschluss allein berechtigt noch nicht dazu, sich im Geschäftsverkehr als "Architekt/in", "Innenarchitekt/in" oder "Landschaftsarchitekt/in" zu bezeichnen oder ähnliche Begriffe, wie z.B. "Architektur", "Architekturbüro" etc. zu verwenden.

Die o. g. geschützten Bezeichnungen sind von dem an der Hochschule/Fachhochschule erworbenen akademischen Grad (z.B. "Diplom-Ingenieur") zu trennen (Art. 2 Abs. 3 Bayerischen Architektengesetz -BayArchG-) und unterscheiden sich bereits durch die Einrichtungen, von denen sie verliehen werden. Dabei ist die Fach-/Hochschule nach den geltenden Fach-/Hochschulgesetz zur Verleihung des akademischen Titels berechtigt; die geschützte Berufsbezeichnung (z.B. "Architekt") wird hingegen mit der Eintragung in die Architektenliste der Bayerischen Architektenkammer erworben, Art. 9, 11 BayArchG.

Vor einer Eintragung in die bayerische Architektenliste kann dem Vor- und Familiennamen unproblematisch der von der Hochschule/Fachhochschule verliehene akademische Grad/Titel (z.B. "Dipl.-Ing.") beigefügt werden. Dabei ist zu beachten, dass dieser nur so verwendet wird, wie er in der Diplomurkunde bezeichnet ist.

Soweit es sich um einen im Ausland erworbenen Abschluss handelt, ist es sinnvoll, sich vorab wegen der Führung des ausländischen Grades/Titels in Bayern mit dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst, Salvatorstr.2, 80327 München (Tel. 089/2186-0) in Verbindung zu setzen.

Vor einer Freigabe eines Druckauftrages z.B. für Visitenkarten, sollte deshalb der genaue Wortlaut des akademischen Titels/Grades anhand der Diplomurkunde nochmals sorgfältig geprüft werden.

Eigenmächtige sprachliche Kürzungen und Veränderungen des verliehenen Grades (aus welchen Gründen auch immer) sind generell nicht zulässig und können u.U. sogar strafbar sein (§ 132a StGB: Missbrauch von Titeln).

Beispiel: Ein Absolvent der Fachhochschule Augsburg, Studiengang "Architektur", dem in der Diplomurkunde der akademische Grad "Dipl.-Ing. (FH)" verliehen wurde, ist nicht berechtigt z.B. auf den Visitenkarten nur die Bezeichnung "Dipl-Ing. anzugeben. Korrekt ist nur die Angabe von "Dipl-Ing (FH)". "

Geändert von Archiologe (29.10.2009 um 22:55 Uhr).

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Datum: 01.11.2009
Uhrzeit: 21:52
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AW: Werbung als Architekturfotograf #8 (Permalink)
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in der Absolventeninfo der AK Rheinland Pfalz steht es ziemlich genauso drin. Ausserdem steht da noch drin, dass alle Beschreibungen (bzw. Wortspiele), die zu einem Rückschluss auf die Tätigkeit als Architekt zulassen, unzulässig sind.

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