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Tom: Offline
Ort: Rhein-Ruhr
Hochschule/AG: Architekt ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Beitrag Datum: 29.08.2010 Uhrzeit: 16:26 ID: 40587 | Social Bookmarks: In NRW ist es definitv so, dass man zur Mitgliedschaft im Versorgungswerk Kammermitglied sein muss (für Absolventen gilt die Sonderregelung, bis die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt sind). Wer Kammermitglied wird, ohne schon die Absolventen-Regelung in Anspruch genommen zu haben, wird dann spätestens Pflichtmitglied im VW. |
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noone: Offline
![]() ![]() ![]() ![]() Beitrag Datum: 29.08.2010 Uhrzeit: 22:50 ID: 40598 | Social Bookmarks: ich glaube, dass da berlin ein Sonderfall ist, von dem bayerischen Versogungswerk, dass auch für Rheinland-Pfalz zuständig ist, sowie das für NRW, zudem auch das Saarland gehört, ist die Versorgung an die Kammer geknüpft. Eine Kammerzugehörigkeit ohne Werk ist nur Möglich, wenn der Kammereintritt nach dem Höchsteintrittsalter des Werks liegt. |
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