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mika: Offline
Ort: Berlin ![]() ![]() ![]() ![]() Beitrag Datum: 08.01.2010 Uhrzeit: 02:40 ID: 37041 | Social Bookmarks: Hallo Archimedes, Danke für Deine Antwort. So wie Du es schilderst, kenne ich es eigentlich auch. Wobei ich nicht genau weiß, ob ein amtlicher Lageplan nach BauvorlagenVO in Brandenburg das gleiche ist wie ein Katasterplan. Wenn ja, dann frage ich mich unter welchen Umständen es einem Bauherren zugemutet werden kann, so einen Plan erstellen zu lassen. Und ob ein Bauherr, dazu überhaupt befugt ist. Kann §34 so ein Umstand sein ? Bei dem ganzen Tamtam geht es um eine Bauanzeige, für die folgende Unterlagen einzureichen sind: 1.Amtlicher Lageplan 2.objektbezogener Lageplan 3.Außenanlagenplan 4.Grundstücksentwässerungsplan 5.Bauzeichnungen 6.Baubeschreibung 7.Nachweis der Bauvorlageberechtigung 8.Erklärung des Objektplaners 9.Erhebungsbogen für die Bautätigkeitsstatistik gemäß Hochbaustatistikgesetz. Der amtliche Lageplan wird wie folgt definiert: §2 Amtlicher Lageplan (1) Der Amtliche Lageplan enthält Tatbestände an Grund und Boden, die durch vermessungstechnische Ermittlungen festgestellt worden sind oder auf solche Ermittlungen zurückgehen und die mit öffentlichem Glauben beurkundet sind. Der Amtliche Lageplan ist im amtlichen Lage- und Höhenbezugssystem anzufertigen; dabei ist ein Maßstab von 1 : 200 zu verwenden. Die untere Bauaufsichtsbehörde kann einen anderen Maßstab verlangen oder zulassen, wenn ein solcher zur Darstellung der erforderlichen Eintragungen notwendig ist. Der Amtliche Lageplan ist von einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder einer behördlichen Vermessungsstelle, die befugt ist, Vermessungen zur Einrichtung und Fortführung des Liegenschaftskatasters auszuführen, anzufertigen. (2) Der Amtliche Lageplan enthält:
(3) In den Amtlichen Lageplan können die geplanten baulichen Anlagen und weitere Angaben aus dem objektbezogenen Lageplan nach § 3 nachrichtlich als Eintragungen aufgenommen werden, auch wenn sie nicht durch vermessungstechnische Ermittlungen festgestellt worden sind oder auf solche Ermittlungen zurückgehen und nicht mit öffentlichem Glauben beurkundet sind. (4) Grundstücksgrenzen müssen entsprechend den Vorschriften über die Liegenschaftsvermessung festgestellt sein oder als festgestellt gelten. Kann eine Grundstücksgrenze nicht festgestellt werden, so ist im Amtlichen Lageplan das Ergebnis der Grenzermittlung zugrunde zu legen. Die Grundstücksgrenze ist entsprechend zu kennzeichnen. (5) Ein Amtlicher Lageplan ist nicht erforderlich, wenn durch das Vorhaben die Lage und die äußeren Abmessungen eines vorhandenen Gebäudes und die Abstandsflächen nicht geändert werden. Ich gehe, davon aus, das es ein Liegenschaftskataster und damit auch eine Liegenschaftskarte in Planform gibt, sonst wäre es wohl auch nicht möglich ein Grundstück zu kaufen bzw. zu definieren, oder ? Und wenn der Katasterplan das gleiche ist wie der amtliche Lageplan, warum sagt mir die gute Frau vom Amt dann, dass der Bauherr den erstellen lassen muss ? Der Bauherr will den Plan jedenfalls nicht zahlen (er ist so zu sagen unter Schock) und ich will mich nicht mit Unwissenheit vor der Dame vom Amt entblößen. |
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