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personal cheese: Offline
Ort: Berlin ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Beitrag Datum: 20.11.2014 Uhrzeit: 12:27 ID: 53546 | Social Bookmarks: Barrierefreiheit spielt keine Rolle? Falls es sich um die Arbeitsstätten aus der vorherigen Post handelt, muss mit dem Bauherrn abgestimmt werden, inwieweit diese Arbeitsstätte barrierefrei ausgeführt werden muss/soll (vgl ASR V3a.2). Eigentlich müsste dann eine entsprechende Gefährdungsbeurteilung des Arbeitgebers durchgeführt werden... Da in der ASR V3a.2 bisher nichts zu Treppen geregelt ist, würde ich mich dann an der DIN 18040-1 orientieren: Wenn sie barrierefrei auszuführen sind, kann kommen: -Handlauf beidseitig -Höhe Handlauf max. zwischen 85 und 90 cm -Handlauf nicht an Podesten und Treppenaugen unterbrochen -mind. 30 cm Handlaufüberstand über Stufenvorderkante... (vgl. DIN 18040-1 Punkt 4.3.6.3) Dies bedeutet im Fall von Arbeitsstätten, dass in der Regel Handlauf (Höhe 85-90 cm) und Geländer (Höhe 1,00 m oder 1,10m) getrennt voneinander ausgeführt werden müssen. Die Ästhetik ist dann eher zweitrangig. Entsprechend mehr Platzbedarf muss im Treppenhaus berücksichtigt werden. |
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