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Archimedes is a name known to all Archimedes is a name known to all Archimedes is a name known to all Archimedes is a name known to all Archimedes is a name known to all Archimedes is a name known to all

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Datum: 11.03.2016
Uhrzeit: 12:09
ID: 55374



AW: Ablehnung der Bauleitungsfunktion nach LBauO §56a (Rhld.-Pfalz)

#1 (Permalink)
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Ich bin auch gespannt. Bisher keine Reaktion seitens des Bauamtes, aber durchaus Verständnis auf Bauherrenseite.

Der Rechtsanwalt unserer Kammer meinte, dass dieser neue Bauleiterpassus auf ausdrücklichen Wunsch der Architektenkammer wieder aufgenommen wurde.
Man verspricht sich dadurch mehr Kundenaufträge und mehr Bauqualität.

Grundsätzlich verstehe ich das, aber die Passage mit dem Denunzieren hätte man einfach weglassen sollen:
Verstöße, denen nicht abgeholfen wird, hat sie oder er unverzüglich der Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen.

Außerdem sieht man bei unserem Kammerrechtsanwalt keinen Grund zur zusätzlichen Vergütung dieser LBauO-Bauleitungstätigkeit, weil das in der LPH. 8 nach HOAI mehr oder weniger schon gewährleistet sei.
Er rät zum bedenkenlosen Unterschreiben diese neuen Bauleitererklärung.

Sehe ich anders, aber Juristen sind ja selten nah an der Praxis dran.

Viele Kollegen scheinen sich aber ebenfalls darüber den Kopf zu zerbrechen, da es momentan ungewöhnlich viele Anfragen zu diesem Punkt an die Architektenkammer gibt.

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Florian: Offline

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Beitrag
Datum: 11.03.2016
Uhrzeit: 15:00
ID: 55375



AW: Ablehnung der Bauleitungsfunktion nach LBauO §56a (Rhld.-Pfalz)

#2 (Permalink)
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Zitat:
Zitat von Archimedes Beitrag anzeigen
Grundsätzlich verstehe ich das, aber die Passage mit dem Denunzieren hätte man einfach weglassen sollen
Zumindest wäre hier eine Gefährdungsbeurteilung sinnvoll.
__________________
Florian Illenberger

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Datum: 11.03.2016
Uhrzeit: 15:08
ID: 55376



AW: Ablehnung der Bauleitungsfunktion nach LBauO §56a (Rhld.-Pfalz) #3 (Permalink)
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wer beurteilt dabei welche Gefahr?

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Beitrag
Datum: 16.03.2016
Uhrzeit: 15:29
ID: 55399



AW: Ablehnung der Bauleitungsfunktion nach LBauO §56a (Rhld.-Pfalz) #4 (Permalink)
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Also seitens unserer Kammer sieht man das auf Nachfrage so mit dem LBauO-Bauleiter:


Grundsätzlich ist es so, dass die Tätigkeit als Bauleiter nach LBauO keine
über die Pflichten aus LPH 8 hinausgehenden Tätigkeiten des Architekten
beinhaltet. Eine gleichzeitige Beauftragung der LPH 8 mit der Tätigkeit als
Bauleiter ist daher unproblematisch. Eine separate Beauftragung als
Bauleiter (ohne LPH 8) ist ebenfalls denkbar, solange dem Auftraggeber
klar ist, dass der öff. Bauleiter keine Objektüberwachung leistet. Die
Haftung als Bauleiter in RLP ist eine rein öffentlich-rechtliche, spielt sich
also im Verhältnis Bauleiter – Bauordnungsbehörde ab. Ziel des
Einsatzes des öff. Bauleiters ist allein, dass die öffentlich-rechtlichen
Vorschriften auf Grundlage der erteilten Genehmigung eingehalten
werden.


Ich bin mir da nicht sicher.

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Beitrag
Datum: 16.03.2016
Uhrzeit: 16:22
ID: 55400



AW: Ablehnung der Bauleitungsfunktion nach LBauO §56a (Rhld.-Pfalz) #5 (Permalink)
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Zitat:
Zitat von Kieler Beitrag anzeigen
wer beurteilt dabei welche Gefahr?
Die Frage ist, denke ich, nicht zu missachten ...

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Beitrag
Datum: 16.03.2016
Uhrzeit: 16:39
ID: 55401



AW: Ablehnung der Bauleitungsfunktion nach LBauO §56a (Rhld.-Pfalz) #6 (Permalink)
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Zitat:
Zitat von raykip Beitrag anzeigen
Die Frage ist, denke ich, nicht zu missachten ...
Bitte nicht in Rätsel sprechen.

Was ist gemeint?

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Datum: 16.03.2016
Uhrzeit: 16:40
ID: 55402



AW: Ablehnung der Bauleitungsfunktion nach LBauO §56a (Rhld.-Pfalz) #7 (Permalink)
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Zitat von raykip Beitrag anzeigen
Die Frage ist, denke ich, nicht zu missachten ...
Willst Du Plattitüdenweltmeister werden, oder was sollen Deine zahlreichen
inhaltsleeren Beiträge?

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