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FoVe: Offline
Ort: Wetzlar ![]() ![]() Beitrag Datum: 18.09.2012 Uhrzeit: 17:53 ID: 47971 | Social Bookmarks: Soweit ich das als "altbackener" Holzwurm beurteile, habt ihr zwei unechte "Sprengwerke" in der Holzkonstruktion. Die beiden, von Aussenwand zu Aussenwand gehenden, Innenwände dienen als Queraussteifung und zusätzliche Lastabtragung der Mittelpfetten. Die solltet ihr möglichst nicht antasten. Zumindest braucht es einen guten Holzbauarchitekten. |
Social Bookmarks: Vielleicht noch was wichtiges: Für den Umbau ist auf jeden Fall eine Baugenehmigung erforderlich. Das ist der Fall wenn man Änderungen in der Statik des Hauses vornimmt oder die äußere Gestaltung ändert. Da reicht schon ein neues Fenster oder der Einbau einer Treppe. Eine Baugenehmigung erhält man von der örtliche Bauaufsichtsbehörde wenn man ein Bauantrag stellt. Zum Bauantrag gehört die Planung des Umbaus, der von jemanden erstellt werden muss, der die sogenannte Bauvorlageberechtigung besitzt. Das ist im Regelfall ein Architekt. Zum Bauantrag gehört ebenfalls die Statik, die vor Baubeginn einzureichen ist. Die Statik kann nur von ein Statiker erstellt werden (Bauingenieur). Natürlich gibt es Baufirmen die eigene Architekten und Statiker beschäftigen. Der Nachteil ist, diese Architekten und Statiker werden von der Fa. bezahlt und vertreten somit nicht Ihre Interessen, sondern die von der Baufirma. Viel besser ist es, selber einen Architekten zu beauftragen, der Ihre Interreseen vertritt und nach einer Ausschreibung die geeignetste Baufirma ermittelt. Googeln Sie dazu "HOAI" (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure). Da können Sie nachlesen welche Leistungsphasen ein Architekt anbietet und wieviel das kostet. Man kann vorerst nur die ersten Leistungsphasen im Auftrag geben und erst bei zufriedenstellenden Ergebnis die weiteren Phasen schrittweise beauftragen oder den Architekten wechseln. Grundsätzlich ist es so, dass das Geld was Sie den Architekten bezahlen, doppelt und dreifach beim Bau eingespart wird durch das Entfallen von Bauschäden, Geldbußen der Baubehörde und Abzocke von unseriösen Firmen. Viel Glück & Erfolg beim Bauen!
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Hochschule/AG: Architekt ![]() ![]() ![]() ![]() Beitrag Datum: 19.09.2012 Uhrzeit: 14:03 ID: 47992 | Social Bookmarks: Zitat:
Zitat:
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Social Bookmarks: Na, da würde ich mich dann aber bei der Baubehörde vergewissern ob da eine örtliche Bauvorschrift nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 besteht. Bei einen Genehmigungsfreistellungsantrag sollte als Entwurfsverfasser auch ein Architekt unterschreiben. Bei den hier beschriebenen Umbau, scheint es so zu sein, dass die Statik von der Änderung nicht ganz unberührt bleibt. Da würde ich mich auf jeden Fall vergewissern und einen Statiker konsultieren. Falls er der Meinung ist, dass die Statik vom geplanten Umbau nicht betroffen ist, würde ich mir das schriftlich geben lassen und bei jeder Improvisation mich erneut vergewissern. Ich habe es schon erlebt: Am Anfang ging es darum ein Dach zu reparieren..... und am Ende würden Strafen gezahlt wegen ungenehmigten Abriss, ungenehmigten Wiederaufbau in abgeänderte Form, etc.... Letztendlich kam dann die Rückbauverfügung. Manche Beamten kennen kein Spaß!
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![]() Beitrag Datum: 24.09.2012 Uhrzeit: 08:47 ID: 48065 | Social Bookmarks: Zitat:
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