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| Registrierter Nutzer Registriert seit: 08.01.2010
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MelJee: Offline
Beitrag Datum: 16.08.2010 Uhrzeit: 09:09 ID: 40438 | Social Bookmarks: hallo archimedes, nun ja, architektin bin ich ja auch nicht...werd ich wohl auch nie werden. nur dipl.-ing.. also klingt es so, als wäre es egal, was ich letztendlich anbiete. als studierte wäre also immer das finanzamt zuständig? aber egal...kann ich nun nachträglich meine leistungsbezeichnung ändern bzw muss ich das? ich hätte doch sowieso nie bauanträge oder ähnliches bearbeitet. dürfte ich ja auch nicht. |
| Social Bookmarks: Zitat:
Der Kammereintritt ist mit etwas Berufserfahrung und Fortbildungspunkten nicht das große Hindernis. Es gibt verschiedene Wege. Der übliche Weg ist halt als Mitglied der freien Beufe sich lediglich über's Finanzamt anzumelden. Du kannst aber auch eine Planungs-GmbH gründen und Dich in Handelsregister eintragen lassen. Und Bauantäge darfst Du schon einreichen bis zu einer gewissen Größe...steht in der LBauO. Du brauchst eine Haftpflichtversicherung, wenn Du direkt für Auftraggeber/Bauherren planst/tätig wirst. Die ist nicht ganz billig. Auch wenn Du nur für andere Büros Dienstleistungen erbringst, würde ich mich versichern, denn die versuchen natürlich auch ihre Haftungsrisiken zu begrenzen und möglichst viel Haftung auf andere zu übertragen. Außerdem mußt Du Dich, wenn Du Leistungen direkt für Bauherren erbringst, die normalerweise von Architekten erbracht werden, bei der Abrechnung an die Mindestsätze der HOAI halten. Zuviele verschiedene Dinge (Architektur, Bilder malen) würde ich nicht vermischen, sondern dann eher zwei "Firmen" gründen. | ||
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MelJee: Offline
Beitrag Datum: 16.08.2010 Uhrzeit: 09:43 ID: 40440 | Social Bookmarks: ich bin dipl.ing. für architektur. auch auf grund der haftung möchte ich eigentlich, selbst wenn die möglichkeit sich ergeben sollte, gar nicht mehr direkte planungsleistungen erbringen. berufserfahrung ist gleich null. inzwischen stört mich das aber nicht mehr, da es für mich als orts- und zeitgebundene mutter wesentlich günstiger ist, bei freier tageseinteilung von daheim aus zu arbeiten. und das kann ich mit der gestaltung von 2d- und 3d- plänen und präsentationen. das möchte ich eigentlich auch gar nicht mehr ändern. also gebe ich eben beim finanzamt an, dass ich raumgestaltung oder ähnliches mache ( ist es ja im weitesten sinne auch ) und alles ist gut. es kann ja schlimmstenfalls nur nächstes jahr zu einem chaos kommen, wenn jemand vom finanzamt meint, ich hätte doch nur gezeichnet. wie gesagt, ich habe mich halt nur gefragt, ob es eher als gewerbe denn als freiberufliche tätigkeit gilt. dennoch so eine frage am rande: wieviel würde denn so eine haftpflichtversicherung kosten, wenn es sich nur um zeichenleistung handelt? |
| Social Bookmarks: Also nach Deiner Beschreibung ist das allemal ein freier Beruf. Ob Du das nun Grafiker nennst oder Gestalter ist dem Finanzamt mehr oder weniger egal. Problematisch wird es nur, wenn Du plötzlich Dinge steuerlich geltend machen wolltest, die mit dem Beruf nichts mehr verbindet. Je allgemeiner daher Deine Leistungsbeschreibung gefaßt ist, desto eher lassen sich Anschaffungen eingliedern. Einen Gewerbeschein brauchst Du dafür jedenfalls nicht. Wie Archimedes schon gesagt hast, solltest Du den Begriff Architektur in der Berufsbezeichnung weglassen, weil die Kammern da hinterher sind. | |
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bimfood: Offline
Beitrag Datum: 28.08.2010 Uhrzeit: 12:44 ID: 40578 | Social Bookmarks: Der Hinweis auf die Verwendung des Begriffes Architektur in der Berufsbezeichnung ist NICHT RICHTIG! *KLICK* Ein Ingenieur ist nicht gehindert, auf seinem Briefbogen als "Diplom-Ingenieur (TU) für Architektur und Stadtbau" zu firmieren, auch wenn er nicht Mitglied der Architektenkammer ist. *KLICK* |
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noone: Offline
Beitrag Datum: 28.08.2010 Uhrzeit: 22:51 ID: 40583 | Social Bookmarks: ok. wenn man also eine Unterlassungsklage nicht scheut und Gerichtskosten bis zum BGH riskiert, kann man also getrost "für Architektur" hinter seinem Dipl.Ing. setzen. Der Artikel im Baunetz zeigt ja schon der schmale Grat auf: Zitat:
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MelJee: Offline
Beitrag Datum: 30.08.2010 Uhrzeit: 17:29 ID: 40610 | Social Bookmarks: uiuiui...jetzt bin komplett verwirrt ![]() @noone: hast du mal bitte den kompletten Link für den Baunetz-Artikel? Würde das gerne mal im Zusammenhang lesen. Also ich entnehme dem jetzt, dass alle unserer Zunft sich nicht mal Dipl.-Ing. für Architektur nennen würden, wenn sie nicht bei der Architektenkammer eingetragen sind. Aber ich dachte, der Unterschied läge bereits darin, dass Eingetragene sich Architekt nennen dürfen und welche die es nicht sind, bzw. nicht die nötige Erfahrung vorweisen können, "nur" Dipl.-Ing. für Architektur sind!!???? |
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Tony Clifton: Offline
Beitrag Datum: 30.08.2010 Uhrzeit: 18:18 ID: 40617 | Social Bookmarks: Zitat:
grenzwertig imho allerdings: Zitat:
@MelJee: Dipl.-Ing. für Architektur: Erlaubter Begriff für Ingenieur ohne Mitgliedschaft in der Architektenkammer? - Baurecht für Architekten: Urteile, Rechtsprechung im Bauwesen | BauNetz.de und bitte vgl mit olg duesseldorf: Nicht-Architektin wirbt auf Visitenkarte: „Dipl. Ing. Archt. kaufmännische Wohnungswirtin“ - erlaubt? - Baurecht für Architekten: Urteile, Rechtsprechung im Bauwesen | BauNetz.de schlussfolgerung beachten: Zitat:
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Tom: Offline
Ort: Rhein-Ruhr
Hochschule/AG: Architekt Beitrag Datum: 30.08.2010 Uhrzeit: 21:34 ID: 40625 | Social Bookmarks: Zitat:
T. | |
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MelJee: Offline
Beitrag Datum: 30.08.2010 Uhrzeit: 23:01 ID: 40628 | Social Bookmarks: danke tom, dass du noch einmal zu meiner eigentlichen frage zurückgekehrt bist, auch wenn ich den rest der diskussion auch äußerst interessant und vor allem wichtig fand. ![]() das problem war, dass ich beim finanzamt null auskunft erhalten habe. bin zur anmeldung mit einem fragenkatalog hin, in welchem ich genau die punkte aufgelistet habe, nach denen ich hier noch einmal gefragt habe. mir wurden nur stur die formulare ausgehändigt. auch eine befreundete finanzbeamte konnte mir da keine weitere auskunft geben. daran gedacht, dass es eine dienstleistung sein könnte, habe ich eigentlich so richtig erst, nachdem ich mit einer fotografin gesprochen habe, welche selbständig ist. aber da ist wohl der unterschied, dass sie keine (fach-)hochschul-ausbildung hat. auch wenn ich diese bei meiner hauptsächlichen derzeitigen tätigkeit nicht unbedingt benötigt hätte. aber ich streiche wie oben schon erwähnt den begriff "architektur" aus der tätigkeitsbeschreibung und bleibe erstmal freiberuflich, bis mir jemand etwas anderes aufzwingt. Geändert von MelJee (30.08.2010 um 23:03 Uhr). Grund: satzstellung fehlerhaft ;) |
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Tom: Offline
Ort: Rhein-Ruhr
Hochschule/AG: Architekt Beitrag Datum: 31.08.2010 Uhrzeit: 00:04 ID: 40629 | Social Bookmarks: Ich glaube, MelJee, die Begriffe, mit denen Du da Ordnung rein bringen willst, ziehen die Grenzen nicht an der richtigen Stelle. Es spielt keine entscheidende Rolle, ob Du studiert hast oder nicht. Auch steht das Erbringen einer "Dienstleistung" der Freiberuflichkeit nicht als Gegensatz gegenüber. Hast Du den Wiki-Artikel gelesen? Zitat:
T. | |
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noone: Offline
Beitrag Datum: 31.08.2010 Uhrzeit: 16:29 ID: 40637 | Social Bookmarks: Mel, beim Finanzamt würde ich echt nicht nachfragen. Vor allem, wenn Du Dir selbst nicht sicher bist, ob Du nun ein Gewerbe anmelden musst, oder nicht. Du riskierst damit nur, den Spürsinn eines Finanzamtbeamten zu wecken. Fest steht, dass Du Leistungen, die in den Bereich Architektur fallen, auch als Student oder Absolvent als freier Beruf ableistest, und daher kein Gewerbe anmelden musst. Selbst bei der Umsatzsteuer bleibt es Dir frei, sie ab- oder nicht abzuführen. Prinzipiell wird die erst im 2. Jahr fällig, wenn Du einen bestimmten Ertrag erwirtschaftest. Es ist hier wie beim Architekt: man sollte eher eine Beratung beim Steuerberater nehmen, statt sich auf Foren und Bekannte zu verlassen. |
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