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Tom: Offline
Ort: Rhein-Ruhr
Hochschule/AG: Architekt ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Beitrag Datum: 08.04.2015 Uhrzeit: 19:13 ID: 54219 | Social Bookmarks: Was spricht dagegen, eine reguläre Honorarermittlung nach HOAI für die LPH 5 zu machen? Dann muss man nicht diskutieren. Will der Auftraggeber Geld sparen oder hat er einfach nicht die Kapazitäten? Zitat:
T. | |
Social Bookmarks: Nun, da Du ja zuarbeitest, kannst Du sicher nicht die LPH. 5 komplett abrechnen, aber 70-75% davon sollten drin sein. Den Rest von der LPH. 5 braucht Dein Auftraggeber als Gewinn und Risikoausgleich gegenüber dem Kunden. LPH. 5 reicht allerdings oft in die Bauphase rein. | |
Registrierter Nutzer Registriert seit: 12.01.2015
Beiträge: 164
numerobinchen: Offline
![]() ![]() Beitrag Datum: 03.05.2015 Uhrzeit: 18:35 ID: 54357 | Social Bookmarks: Freiberuflichkeit im Sinne des Steuergesetzes ist es keine. Es ist ein Gewerbe. Du musst also ein Gewerbe anmelden, außer Du hast einen der Berufe, die das Steuergesetz als freiberuflich anerkennt. Über die Kosten musst Du schon selber entscheiden. Du musst von dem Geld leben können, Steuern und Versicherungen bezahlen, Rücklagen bilden und die Rente bezahlen. Der Architekt bekommt für seine Leistung den HOAI-Satz, den er maximal an den externen Dienstleister weiter reicht, aber nicht mehr. Guck was die HOAI für gewisse Leistungen anbietet und schau, dass Du etwas günstiger bist, denn zu externen Anbietern geht man wenn man es günstiger bekommen kann, sonst kann man es ja auch gleich selber machen. |
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