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ehem. Benutzer Registriert seit: 30.01.2009
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LaHood: Offline
![]() Beitrag Datum: 16.04.2010 Uhrzeit: 15:52 ID: 38656 | Social Bookmarks: Hallo, in wie fern muss ein Auftragnehmer nachweisen das sein auf der Baustelle verwendetes Material die Gleichwertigkeit erfüllt? Bsp.: Wir haben im LV für Dickbettmörtel PCI Carrament ausgeschrieben oder gleichwertig. Da die Projekte der vergangenen Jahre gezeigt haben das wir ein massives Problem mit unserem Bodenbelag haben, in der Vergangenheit andere Materialien verwendet wurden, und ich auch in der Gegenwart feststellen muss das die ausführenden Firmen sich da ihre Mischungen teilweise selbst zusammenbasteln, ist natürlich meine Frage in wie weit das zulässig ist. Muss der Auftragnehmer einen geprüften Nachweis erbringen das sein Produkt die Gleichwertigkeit erfüllt oder ist das Ermessungssache? Danke Grüße LH |
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noone: Offline
![]() ![]() ![]() ![]() Beitrag Datum: 16.04.2010 Uhrzeit: 16:37 ID: 38658 | Social Bookmarks: Du darfst doch sowieso nicht mehr nach Produkten ausschreiben - zumindest bei öffentlichen Ausschreibungen. Du musst die Produkto auch so ausschreiben, damit keine Wettbewerbsverzerrungen entstehen - sprich nicht auf ein einzig mögliches Produkt. Das Grundproblem, das dadurch für den Architekten entsteht, ist, dass er nach Ausschreibung einen erheblichen Teil seiner Kontrolle über die Gestaltung verliert, da die angebotenen Produkten oft zwar der Ausschreibung entsprechen, aber einen anderen Visuellen Aspekt haben. Gerade bei Ausschreibungen sollte man sich eher an die VOB-Stelle oder einen Gutachter wenden, da die Architekten allesamt nach Vorlagen oder Erfahrung ausschreiben. |
Social Bookmarks: Ich denke (weiß es aber nicht), dass Du eher nachweisen musst, warum das Produkt nicht gleichwertig ist.
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Sven_W: Offline
![]() Beitrag Datum: 18.04.2010 Uhrzeit: 10:58 ID: 38678 | Social Bookmarks: Auch bei öffentlichen Ausschreibungen kann eine Leitqualität vorgegeben werden. Das darf aber nur ausnahmsweise erfolgen und nur dann wenn die Leistung nicht anderweitig genau beschrieben werden kann. Hinzugefügt werden muss dann der Zusatz "oder gleichwertig", so will es die VOB. Üblicherweise gibt es dann ein Feld in dem der Bieter sein Produkt einträgt. Sowas muss "vor" der Vergabe geklärt werden. Wenn es keine öffentliche Ausschreibung ist und ihr ein Produkt vorgegeben habt, der Bieter hier keine Eintragung gemacht hat, dann muss er euer Produkt verwenden. So wurde der Auftrag doch vergeben. Im nachhinein kann er nicht ein anderes Material verwenden nur weil in der Ausschreibung stand oder gleichwertig. Die Gleichwertigkeit muss er dann nachweisen und zwar zur Angebotslegung. Du musst ja die Angebote der Bieter auch technisch vergleichen. Wenn es schon eingebaut ist...dann würde ich im Falle eines nicht öffentlichen Auftrages eine Verlängerung der Gewährleistung fordern oder er reißt es wieder raus, ersatzweise läßt du es auf seine Kosten rausreißen wenn die Frist zur Nachbesserung verstrichen ist und du ihm Selbstvornahme auf seine Kosten angekündigt hast. Nachlass wegen einseitiger Vertragsänderung durch den Auftragnehmer wäre auch noch möglich. Dafür dass der Bauherr das Risiko übernimmt schlechteres Material als gefordert zu verwenden, wird die Preisschraube angedreht. Im Rahmen der Bauleitung sollte sowas aber nicht vorkommen. Es gibt doch ein Kickoff Gespräch mit dem AN. Da wird doch alles nochmal besprochen. Auch Materialfragen. |
Social Bookmarks: Zitat:
Es geht sogar soweit, dass die Beschreibung des Produktes nicht derart ausfallen darf, dass nur ein Lieferant in Frage kommt. Z.B. darf die Beschaffenheit eines Granits nicht derart genau sein, dass nur ein Steinbruch in Frage kommt.
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Sven_W: Offline
![]() Beitrag Datum: 18.04.2010 Uhrzeit: 20:48 ID: 38682 | Social Bookmarks: naja....kann ja jeder nachlesen wie das in der VOB/A §9 Nr. 6 geregelt ist http://www.bmvbs.de/Anlage/original_...sgabe-2006.pdf |
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