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noone: Offline
![]() ![]() ![]() ![]() Beitrag Datum: 16.04.2010 Uhrzeit: 16:37 ID: 38658 | Social Bookmarks: Du darfst doch sowieso nicht mehr nach Produkten ausschreiben - zumindest bei öffentlichen Ausschreibungen. Du musst die Produkto auch so ausschreiben, damit keine Wettbewerbsverzerrungen entstehen - sprich nicht auf ein einzig mögliches Produkt. Das Grundproblem, das dadurch für den Architekten entsteht, ist, dass er nach Ausschreibung einen erheblichen Teil seiner Kontrolle über die Gestaltung verliert, da die angebotenen Produkten oft zwar der Ausschreibung entsprechen, aber einen anderen Visuellen Aspekt haben. Gerade bei Ausschreibungen sollte man sich eher an die VOB-Stelle oder einen Gutachter wenden, da die Architekten allesamt nach Vorlagen oder Erfahrung ausschreiben. |
Social Bookmarks: Ich denke (weiß es aber nicht), dass Du eher nachweisen musst, warum das Produkt nicht gleichwertig ist.
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Sven_W: Offline
![]() Beitrag Datum: 18.04.2010 Uhrzeit: 10:58 ID: 38678 | Social Bookmarks: Auch bei öffentlichen Ausschreibungen kann eine Leitqualität vorgegeben werden. Das darf aber nur ausnahmsweise erfolgen und nur dann wenn die Leistung nicht anderweitig genau beschrieben werden kann. Hinzugefügt werden muss dann der Zusatz "oder gleichwertig", so will es die VOB. Üblicherweise gibt es dann ein Feld in dem der Bieter sein Produkt einträgt. Sowas muss "vor" der Vergabe geklärt werden. Wenn es keine öffentliche Ausschreibung ist und ihr ein Produkt vorgegeben habt, der Bieter hier keine Eintragung gemacht hat, dann muss er euer Produkt verwenden. So wurde der Auftrag doch vergeben. Im nachhinein kann er nicht ein anderes Material verwenden nur weil in der Ausschreibung stand oder gleichwertig. Die Gleichwertigkeit muss er dann nachweisen und zwar zur Angebotslegung. Du musst ja die Angebote der Bieter auch technisch vergleichen. Wenn es schon eingebaut ist...dann würde ich im Falle eines nicht öffentlichen Auftrages eine Verlängerung der Gewährleistung fordern oder er reißt es wieder raus, ersatzweise läßt du es auf seine Kosten rausreißen wenn die Frist zur Nachbesserung verstrichen ist und du ihm Selbstvornahme auf seine Kosten angekündigt hast. Nachlass wegen einseitiger Vertragsänderung durch den Auftragnehmer wäre auch noch möglich. Dafür dass der Bauherr das Risiko übernimmt schlechteres Material als gefordert zu verwenden, wird die Preisschraube angedreht. Im Rahmen der Bauleitung sollte sowas aber nicht vorkommen. Es gibt doch ein Kickoff Gespräch mit dem AN. Da wird doch alles nochmal besprochen. Auch Materialfragen. |
Social Bookmarks: Zitat:
Es geht sogar soweit, dass die Beschreibung des Produktes nicht derart ausfallen darf, dass nur ein Lieferant in Frage kommt. Z.B. darf die Beschaffenheit eines Granits nicht derart genau sein, dass nur ein Steinbruch in Frage kommt.
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Sven_W: Offline
![]() Beitrag Datum: 18.04.2010 Uhrzeit: 20:48 ID: 38682 | Social Bookmarks: naja....kann ja jeder nachlesen wie das in der VOB/A §9 Nr. 6 geregelt ist http://www.bmvbs.de/Anlage/original_...sgabe-2006.pdf |
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LaHood: Offline
![]() Beitrag Datum: 19.04.2010 Uhrzeit: 10:16 ID: 38693 | Social Bookmarks: ok, danke erstmal für eure Antworten bisher. Also Svens Ansatz gefällt mir am Besten bisher. Obs dann auch so geregelt wird, keine Ahnung, wäre jedenfalls super aus meiner Sicht. ![]() Wir haben in unserem LV bei dem Bodenbelag stehen PCI Carrament oder gleichwertig. Wenn das nun so nicht geht wäre das schon fatal weil dann ja am Ende Kraut und Rüben verbaut werden kann, und die ANs ja jetzt schon mit dieser Vorgabe teilweise den größten Sch.... fabrizieren. Das finde ich als Bauüberwacher dann doch mehr als ärgerlich wenn das wirklich so schwammig sein sollte. Der Hinweis mit dem Eintragen beim Verbietergespräch ist sehr nützlich. Ich werde mal unsere Unterlagen dazu durchforsten, ob die ANs dazu eine Angabe gemacht haben. |
Social Bookmarks: Zitat:
Wir haben früher noch Produkte genannt und dahinter geschrieben "oder gleichwertig". Dies ist meines Wissens nach nicht mehr zulässig. Wenn aber eine technische Spezifikation beschrieben wird, wäre ein Zusatz "oder gleichwertig" natürlich von Vorteil, da ggf. das gleiche Resultat mit einem im Detail technisch anders funktionierenden Produkt erzielt werden könnte.
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noone: Offline
![]() ![]() ![]() ![]() Beitrag Datum: 19.04.2010 Uhrzeit: 14:52 ID: 38697 | Social Bookmarks: Zitat:
----> Bezüglich "oder gleichwertig" stimmt mein Kenntnisstand mit dem Florians überein. Meine letzte öffentliche Ausschreibung in Deutschland war zwar 2007, trotzdem wurde immer die VOB-Stelle herangezogen. Damals wurden auch mehrere Ausschreibungen gekippt, und mussten wegen der Wettbewerbsverzerrung neu ausgeschrieben werden. Du verweist auf die VOB, man kann hier im § 9 Abs. 10 sehr wohl lesen, dass es normalerweise nicht zulässig ist, Marken und Produkte auszuschreiben. Das kannst jeder im o.g. Absatz auf Seite 22 nachlesen. | |
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