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Datum: 18.07.2010
Uhrzeit: 17:14
ID: 40027



Baurecht: Geländehöhe vs. Brandschutz > Gebäudeklasse 4

#1 (Permalink)
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Hallo!

Ich plane eine Aufstockung eines Hotels in Holzständerbauweise (Rheinland-Pfalz).
Die Durchführung dieser Maßnahme steht und fällt mit der Gebäudeklasse in welche das Gebäude im neuen Bauantrag eingeteilt werden muß:

Gebäudeklasse 3: kein Problem in Holzständerbauweise
Gebäudeklasse 4: nicht ausführbar in Holzständerbauweise wegen hoher Brandschutzanforderungen (F90) > ist nach derzeitigem Stand der Bautechnik und nach LBauO Rhld.-Pfalz definitiv so

Daher muß ich das Projekt unbedingt in Gebäudeklasse 3 bekommen und dafür sorgen, daß der Fußboden des obersten Geschosses mit Aufenthaltsräumen gleich oder weniger als 7,00 über der Geländeoberfläche liegt.
Auf der beiliegenden Skizze habe ich die Situation vereinfacht dargestellt. Ich möchte die angrenzenden Geländeoberflächen im Mittel annehmen, da ich ansonsten unmöglich die 7,00 m einhalten kann. Die Annahme im Mittel wäre auch OK für die Baubehörde. Ich möchte aber sichergehen, daß ich die richtigen Bezugspunkte in die Betrachtung einbeziehe. Das eingetragende Gelände ist nicht das Urgelände, aber es ist in dieser Form schon 40 Jahre vorhanden und das natürliche Gelände ist nicht mehr vollständig zu rekonstruieren. Für die Gebäudeklasse sollte allerdings auhc nur das spätere Gelände eine wichtige Rolle spielen, da von dieser Ebene beispielsweise die Feuerwehr arbeiten muß. Theoretische Geländeverläufe düften daher nicht interessant sein.

Welches wären aus Eurer Sicht die maßgebenden Punkte für die Höhenermittlung des Geländes? Die Gebäudeecken des Hauptbaukörpers oder die Ecken des angebauten unterirdischen Kellers?

Seht Ihr grundsätzliche Probleme bei der Mittelung der Geländehöhen oder der Einstufung in Gebäudeklasse 3?

Habt Ihr evtl. ein Beispiel in welchem ein Flachdach als Geländeoberfläche im Sinne des Brandschutzes bzw. der Gebäudeklasse gesehen wird?
Normalerweise kann ein Flachdach nicht mit Gelände gleichgesetzt werden, aber im konkreten Fall wäre es eine Ebene von welcher angeleitert werden könnte.

Kennt Ihr einen Fall in welchem das angrenzende Gelände "manipuliert" wurde um die Geländehöhe für die Berechnung entsprechend anzuheben?


Danke vorab für Eure fachkundigen Antworten.
Angehängte Dateien
Dateityp: pdf A4 Erläuterungsskizze.pdf (38,9 KB, 1507x aufgerufen)

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Beitrag
Datum: 18.07.2010
Uhrzeit: 17:41
ID: 40028



AW: Baurecht: Geländehöhe vs. Brandschutz > Gebäudeklasse 4

#2 (Permalink)
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Die Handlungsempfehlung der LBauO M-V sagt:

Zitat:
2.32 Zu Absatz 3 Satz 2
Die Geländeoberfläche stellt den natürlichen Geländeverlauf dar. Es handelt sich in der Regel um die natürliche, das heißt in der Natur vorhandene („gewachsene“) Geländeoberfläche, soweit es keine abweichenden Festsetzungen oder Entscheidungen gibt.

Die mittlere Höhe eines Gebäudes ergibt sich aus der Summe aller freiliegenden Flächen aller Außenwände (begrenzt durch die mittlere Geländeoberfläche und die Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist), geteilt durch den Umfang des Gebäudes. Unterschiedliche Fußbodenhöhen innerhalb des höchstgelegenen Geschosses sind in die Mittelung einzubezie- hen.
Ich würde auf jeden Fall einen Brandschützer mit zuziehen. In fast allen Bundesländern gibt es die Gebäudeklasse 4 nach Musterbauordnung. Hier wären auch tragende Bauteile aus Holz in F60 möglich. Warum das in R-P nicht vorgesehen ist?
Mit dessen Hilfe könnten aber mit Hinweis auf den Stand der Technik Abweichungen von den Forderungen der BauO formuliert werden.

Aber: Hotel ist ja auch Sonderbau. In anderen Bundesländern gibt es dafür die Beherbergungsstättenverordnung. Die verlagt generell F90 für tragende Bauteile... Keine Ahnung ob es diese VO auch in R-P gibt.

Musterbauordnung:
http://www.is-argebau.de/Dokumente/42311628.pdf

Begründung:
http://www.is-argebau.de/Dokumente/42311460.pdf

Anforderung an Holzbauteile in F60:
http://www.is-argebau.de/Dokumente/4234256.pdf

Geändert von personal cheese (18.07.2010 um 17:57 Uhr).

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Beitrag
Datum: 19.07.2010
Uhrzeit: 07:30
ID: 40035



AW: Baurecht: Geländehöhe vs. Brandschutz > Gebäudeklasse 4 #3 (Permalink)
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Danke für Deine Antwort und die Links.

Das natürliche Gelände ist kaum noch nachvollziehbar, da die Situation bereits sehr lange (über 40 Jahre) besteht und damals das Urgelände stark verändert wurde. Das Urgelände müßte aber im Sinne von Brandschutz/Fluchtwegen doch eigentlich nebensächlich sein, denke ich!?
Die Leitern der Feuerwehr etc. müssen auf dem heutigen Gelände aufgestellt werden. Die 7-m-Grenze von Gebäudeklasse 3 zu 4 resultiert ja schließlich auch aus der Länge der überall verfügbaren Feuerwehrsteckleiter.


Zitat:
Zitat von personal cheese Beitrag anzeigen
Ich würde auf jeden Fall einen Brandschützer mit zuziehen. In fast allen Bundesländern gibt es die Gebäudeklasse 4 nach Musterbauordnung. Hier wären auch tragende Bauteile aus Holz in F60 möglich. Warum das in R-P nicht vorgesehen ist?
Mit dessen Hilfe könnten aber mit Hinweis auf den Stand der Technik Abweichungen von den Forderungen der BauO formuliert werden.
Ich habe bereits mit dem zuständigen Brandschutzbeauftragten gesprochen, daher die Infos, daß es für Holzbauweise in Gebäudeklasse 4 in Rheinland-Pfalz keine Chance gibt. In der LBauO Rheinland-Pfalz gibt es weder die Gebäudeklasse 5, noch die Klasse F60 (hochfeuerhemmend), denn sonst wäre die Sache etwas einfacher bzw. gäbe es mehr Möglichkeiten.
Ich muß laut Brandschutzbeauftragtem F90 A in der Gebäudeklasse 4 erreichen und das ist mit Holz nie zu schaffen. Ich weiß, daß im Nachbarlandkreis auch F90 B geduldet würde, aber selbst dabei gibt es Anschlußprobleme von Wänden und Decken.

Es geht also darum unbedingt in die Gebäudeklasse 3 zu kommen.

Wie seht Ihr die Sache mit dem Gelände, dem angeschlossenen Keller und dem Flachdach am Gebäude?

Sind bei der Ermittlung der mittleren Geländehöhe nun eher die Höhen der Außenwandflächen oder die der Außenecken zu interpolieren?

Wenn es die Flächen wären, dann stellt sich die Frage, wie das Flachdach (gehört zum Komplex) und der Keller sich auswirken.

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Datum: 19.07.2010
Uhrzeit: 09:12
ID: 40036



AW: Baurecht: Geländehöhe vs. Brandschutz > Gebäudeklasse 4 #4 (Permalink)
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Meiner Meinung nach muss man die Flächen der jeweiligen Ansichten von (wasauchimmerfüreiner) Gelädeöberfläche bis zur OKF des höchsten Geschosses ermitteln und addieren. Diese Summe dann durch den Umfang des Gebäudes ergibt die mittlere Geländehöhe für das Gebäude.

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Datum: 19.07.2010
Uhrzeit: 09:14
ID: 40037



AW: Baurecht: Geländehöhe vs. Brandschutz > Gebäudeklasse 4 #5 (Permalink)
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Zitat:
Zitat von personal cheese Beitrag anzeigen
Meiner Meinung nach muss man die Flächen der jeweiligen Ansichten von (wasauchimmerfüreiner) Gelädeöberfläche bis zur OKF des höchsten Geschosses ermitteln und addieren. Diese Summe dann durch den Umfang des Gebäudes ergibt die mittlere Geländehöhe für das Gebäude.
Die Interpolation der Gebäudekantenhöhe wäre mit natürlich lieber.

Welche Geländehöhe nehme ich im Bereich des Flachdaches an?

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Datum: 19.07.2010
Uhrzeit: 09:31
ID: 40038



AW: Baurecht: Geländehöhe vs. Brandschutz > Gebäudeklasse 4 #6 (Permalink)
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Keine Ahnung.

Ich denke das Beste wird sein, wenn Du mit genau dieser Fragestellung (Einordnung in Gebäudeklasse) und Deiner Ermittlung der mittleren Gebäudehöhe als Grundlage eine Bauvoranfrage stellst.

Ich gebe aber nochmals zu Bedenken, dass aufgrund der Sondernutzung "Hotel" sowieso F90-Anforderungen unabhängig von der GK bestehen können.

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Datum: 19.07.2010
Uhrzeit: 13:25
ID: 40040



AW: Baurecht: Geländehöhe vs. Brandschutz > Gebäudeklasse 4 #7 (Permalink)
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Zitat:
Zitat von personal cheese Beitrag anzeigen
Ich gebe aber nochmals zu Bedenken, dass aufgrund der Sondernutzung "Hotel" sowieso F90-Anforderungen unabhängig von der GK bestehen können.
Danke für den Tipp. Ich werde mich nochmals vergewissern, aber grundsätzlich sollte nur F30 erforderlich sein. Notwendige Treppenräume natürlich in F90.

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