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jani1975: Offline
![]() Beitrag Datum: 22.06.2011 Uhrzeit: 15:13 ID: 44121 | Social Bookmarks: auf grundlage der kostenschätzung kannst du auch keinen "verklagen"....wie der name sagt, ist es eine schätzung. auf grundlage der ausführungsplanung müsstet ihr aber längst schon bei einer kostenberechnung sein.... und diese geht eben nicht nach umbauten raum. schließlich muss man für wände, decken etc kosten ermitteln... also nach kostengruppen aufgegliedert!!!!! und für diese jeweils eine massenermittlung |
Social Bookmarks: Gerade bei privaten Bauvorhaben ist es erfahrungsgemäß schwierig nachzuvollziehen was vereinbart worden ist und was zu welchem Zeitpunkt abgesprochen wurde. Selbst die oftmals 15-20 vollgeschriebenen A4-Seiten als Lastenheft der Schlüsselfertiganbieter sind oftmals (bewußt ![]() Ich habe selbst schon die Erfahrung gemacht, daß gerade private Bauherrn nach Feststellung eines bestimmten Planstandes ("Jawohl, genau so bauen wir's!") später mit zusätzlichen Ausstattungswünschen und Größenveränderungen gekommen sind, aber glaubten die Kostenschätzung/-berechnung nach dem "alten" Planstand bliebe unverändert. ![]() Ich weiß nicht, wie es in Deinem Fall gewesen ist. Den umbauten Raum sollte ein Architekt jedenfalls korrekt berechnen können. Pauschal ist es aber dennoch nicht falsch zu sagen: 10% mehr Volumen = 10% höhere Kosten. Jedenfalls kann man so bei einer Schätzung argumentieren. Oder welche Aussage erwartest Du? Vielleicht 10% mehr Volumen = 8,897 % höhere Kosten? Durch zusätzliches Volumen könnten die Kosten ja sogar stärker steigen, wenn z.B. gewisse ökonomische Deckenspannweiten überschritten werden oder das Gebäude höher als 8 m wird und plötzlich zusätzliche Sicherungen an Fassade und Dach erforderlich werden. Man kann also nicht pauschal sagen mehr Volumen und es wird günstiger. Um genauere Kosten definieren zu können braucht es eine Kostenberechnung. Beim privaten Bauvorhaben sinnvollerweise nach Gewerken und nicht notwendigerweise nach Kostengruppen. | |
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